print@home: BGH untersagt Eventim Gebühr für elektronische Tickets
Der Bundesgerichtshof hat den seit geraumer Zeit schwelenden Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale NRW und Eventim mit einer Niederlage für den Online-Tickethändler beendet. Damit erklärte das Gericht die Service-Gebühr für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdruck für unzulässig.
Verbraucher hatten sich beim Anbieter bei Internet-Bestellungen von Eintrittskarten für Konzerte, Sportevents oder andere Veranstaltungen häufig für die „print@home“-Option entschieden, bei der das Ticket elektronisch übermittelt und am eigenen PC ausgedruckt wird. Für diesen Vorgang erhob Eventim pauschal eine Gebühr in Höhe von 2,50 Euro. Dies war laut den Verbraucherschützern nicht zulässig, da für den Vorgang weder Porto- noch Materialkosten anfallen würden.
Letztinstanzliche Entscheidung
Nachdem bereits das Bremer Landesgericht und letztjährig das Oberlandesgericht Bremen zur gleichen Einschätzung gelangten (Aktenzeichen 5 U 16/16 (PDF)), folgte nun auch der Bundesgerichtshof der Ansicht der Verbraucherzentrale NRW. Eine Begründung des Urteils steht bisher jedoch noch aus.
Das Urteil betrifft zudem nicht nur Eventim alleine, sondern besitzt auch weitreichende Folgen für andere Anbieter, welche ebenfalls solch einen Dienst anbieten und dafür Gebühren verlangen. „Bei explodierenden Preisen werden Tickets für beliebte Künstler leider immer mehr zum Luxusgut. Das Urteil schiebt der Unsitte einiger Anbieter einen Riegel vor, Verbrauchern mit Extra-Gebühren zusätzlich Geld aus der Tasche zu ziehen“, so der Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, Wolfgang Schuldzinski.
Premiumversand ebenfalls unzulässig
Beanstandet wurde von den Richtern zudem Eventims „Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr‟, welchen das Unternehmen für 14,90 Euro plus 5 Euro für jedes weitere bis maximal 4 Tickets erhoben hatte. Auch dieses Angebot stufte der BGH als unzulässig ein. Käufer konnten im Rahmen des Vorverkaufs für die AC/DC-Welttournee im Jahre 2015 ausschließlich diesen teureren Premiumversand wählen. Die Tickets wurden jedoch per einfacher innerdeutscher Postzustellung für 60 Cent und damit unversichert versendet.
Eventim soll Entgelte zurückzahlen
Zudem vertreten die Verbraucherschützer die Ansicht, dass die zu Unrecht erhobenen Entgelte für „ticketdirect“ durch Eventim an die Kunden zurückzuzahlen sind. Für Wolfgang Schuldzinskis ist dabei klar: „Eventim sollte nicht darauf warten, dass jeder Kunde seine Forderungen einzeln geltend macht, sondern den Kunden die zu Unrecht kassierten Entgelte unmittelbar erstatten“. Sollte dies nicht geschehen, behält sich die Verbraucherzentrale NRW alle rechtlichen Möglichkeiten, welche bis zu Folgenbeseitigungs- und Gewinnabschöpfungsansprüche reichen können, vor. Damit soll sichergestellt werden, dass unrechtmäßige Entgelte nicht beim Anbieter verbleiben. Für betroffene Verbraucher stellt die Verbraucherzentrale zudem einen Musterbrief zur Rückerstattung der Gebühren (PDF) bereit.
Gegenüber Golem.de gab Eventim-Sprecher Christian Steinhof an, dass das Unternehmen das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Kenntnis nehme und dieses umsetzen werde, sobald die genaue Begründung des Entscheides vorliegt. Bis dahin soll das Angebot ohne Gebühren weitergeführt werden.
Eventim will an Gebühr festhalten
Wie Golem.de berichtet, hat sich Eventim erneut zum Urteil geäußert. So behält sich das Unternehmen weiter vor, weiterhin Gebühren auf elektronisch übermittelte Karten zu erheben. Laut dem Ticket-Händler haben die Richter am Bundesgerichtshof das Vorgehen von Eventim nicht grundsätzlich untersagt, womit „eine Anpassung dieser Gebühr durchaus zulässig sein kann‟. Diese Möglichkeit will das Unternehmen ausschöpfen, wenn auch mit einer geringeren Pauschale. Die Verbraucherzentrale NRW hatte gefordert, diese Gebühr für die selbstauszudruckenden Karten generell zu untersagen.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung wolle Eventim jedoch das schriftliche Urteil des BGH abwarten, welches nach wie vor nicht vorliegt. Noch vor dem Urteilsspruch war sich der Händler sicher, dass das Urteil aus den vorangegangenen Instanzen „vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand haben wird“. Zum Verbot des „Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr“ äußerte sich Eventim hingegen nicht.