Gerichtsurteil: StreamOn verstößt gegen Netzneutralität-Regeln

Update Andreas Frischholz
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Gerichtsurteil: StreamOn verstößt gegen Netzneutralität-Regeln
Bild: Deutsche Telekom

StreamOn verstößt gegen die EU-Vorgaben zur Netzneutralität, hatte die Bundesnetzagentur im Dezember 2017 entschieden. Gegen den Beschluss hatte die Deutsche Telekom geklagt, ist damit aber vor dem Verwaltungsgericht Köln gescheitert.

Wie schon die Bundesnetzagentur entschieden nun auch die Richter, dass der Zero-Rating-Dienst StreamOn nicht mit den EU-Vorgaben zur Netzneutralität vereinbar ist. Das geht aus der Pressemitteilung des Gerichts hervor.

StreamOn: Zwei Punkte verstoßen gegen EU-Recht

Die Bundesnetzagentur hatte im Dezember 2017 zwei Punkte bei StreamOn als rechtswidrig eingestuft und Nachbesserungen gefordert. So bemängelte die Regulierungsbehörde, dass die Übertragungsqualität der Video-Streams bei den MagentaMobil-L-Tarifen nur in SD-Qualität erfolgt. Für diese Reduzierung gebe es keine technischen Gründe.

Ebenfalls gegen EU-Recht verstößt demnach die Ausnahme vom Roam-Like-at-Home-Prinzip. Nur in Deutschland wird der StreamOn-Traffic nicht auf das Inklusivvolumen angerechnet. Im EU-Ausland gilt das nicht, was nicht mit der Roaming-Verordnung vereinbar sei. Kunden müssen StreamOn überall in der EU nutzen können.

Nach dem Beschluss hatte die Telekom bis März dieses Jahres Zeit, um den Dienst anzupassen. Der Bonner Konzern weigerte sich aber und legte Beschwerde ein. Weil diese jedoch keine aufschiebende Wirkung hat, folgte die Klage im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln.

Auch Verwaltungsgericht hält StreamOn für rechtswidrig

Mit dem Eilverfahren ist die Telekom nun aber gescheitert. Zur Begründung des Urteils (Az.: 1 L 253/18) heißt es: „Der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte Anbieter von Internetzugangsdiensten, wie die Telekom einer sei, den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln.

Das werde nicht geleistet, wenn die Übertragungsrate für Streams gedrosselt werde. Da die Drosselung auch nicht zur „Disposition des Kunden“ stehe, sei es unerheblich, ob diese mit dem Vertragsabschluss „freiwillig“ zustimmten.

Rechtswidrig ist demnach auch, dass die Telekom die StreamOn-Daten nur im Inland vom Inklusivvolumen ausschließt. Will die Telekom die Anforderungen der Roaming-Verordnung erfüllen, dürfen im EU-Ausland keine zusätzlichen Entgelte fällig sein.

Unklare StreamOn-Zukunft

Offen ist, wie es mit StreamOn weitergeht. Die Telekom hatte in der Vergangenheit bereits gedroht StreamOn komplett einzustellen, sollten die Auflagen der Bundesnetzagentur umgesetzt werden müssen. Denn diese würden die wirtschaftlichen Grundlagen in Frage stellen, erklärte ein Sprecher des Unternehmens im Dezember 2017 auf Anfrage von ComputerBase.

Die Bundesnetzagentur begrüßt derweil das Urteil. Laut einem Bericht von Golem erklärte ein Sprecher, die Behörde prüfe nun das weitere Vorgehen.

Update

Trotz des Urteils vom Verwaltungsgericht Köln ändert sich bei StreamOn vorerst nichts. Auf Anfrage von ComputerBase erklärte ein Telekom-Sprecher: „Die Gerichtsentscheidung hat auf unser StreamOn-Angebot keine unmittelbare Auswirkung.

Außerdem wolle das Unternehmen „weiterhin alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, damit StreamOn weiter angeboten werden kann“. So ist es nach dem jüngsten Urteil noch möglich, eine Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster einzulegen.

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