EU-Generalanwalt: Recht auf Vergessen nur auf EU beschränkt
Während der EU-Generalanwalt zwischen Rechten wie dem freien Zugang zu Informationen und das Recht auf Vergessen abwägt und ersteren eine höhere Priorität einräumt, besteht die französische Datenschutzbehörde CNIL weiterhin auf eine weltweite Löschung.
Bereits im Mai 2014 hatte der EuGH im Bezug auf das Recht auf Vergessen entschieden, dass die Verantwortung für die Verarbeitung und Veröffentlichung persönlicher Daten von Web-Seiten Dritter alleinig beim Betreiber der Suchmaschine obliegt. Dieses Urteil führte dazu, dass Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen das Anzeigen von Links zu Seiten mit Informationen unterbinden konnten. Dieses Urteil formte zum ersten Mal das Recht auf Vergessen. In den ersten sieben Monaten wurden alleine aus Deutschland 31.838 Ersuche auf Löschung beanstandeter Inhalte aus dem Suchindex gestellt, von denen am Ende rund 100.000 URLs auch entfernt wurden.
Frankreich besteht auf globale Lösung
Der französischen Datenschutzbehörde geht die Umsetzung des Urteils seitens Google aber nicht weit genug, so dass diese im September 2015 eine Strafzahlung von 100.00 Euro gegen den Suchmaschinenbetreiber anordneten. Damit bestand die französische Behörde weiterhin darauf, dass Google gelöschte Suchergebnisse aus Europa global unterbinden muss.
Gegen die Strafzahlung klagte das Unternehmen vor einem französischen Verwaltungsgericht, welches die Klage zur Entscheidung aber dem EuGH vorlegte. Als Begründung führte Google an, dass es damit nur eine Frage der Zeit wäre, bis andere Länder die Ausweitung ihrer Gesetze bezüglich der Regulierung von Informationen weltweit anwenden wollten. So entschied Kanadas oberstes Gericht im April 2017, dass Google bestimmte Suchergebnisse weltweit löschen müsse.
Situation weiterhin unklar
So herrscht nach wie vor Unklarheit in der Frage, ob die Entscheidung des EuGH weltweit angewendet werden muss. Die Folge wäre, dass Google bestimmte Suchergebnisse auch für Nutzer außerhalb des europäischen Raumes sperren muss. Bisher orientierte sich der Suchmaschinenspezialist bei der Ausgabe der Suchergebnisse immer nach der jeweiligen IP-Adresse des Suchenden. Stammt diese aus einem EU-Land, werden entsprechende Ergebnisse nicht angezeigt. Diese Vorgehensweise lässt sich jedoch leicht per Proxy-Server oder über VPN-Dienste umgehen.
Sperrungen dürfen nicht ausgeweitet werden
So kommt Generalanwalt Maciej Szpunar zu der Einschätzung, dass Google die Löschung von Ergebnissen aus seinem Suchindex auf den europäischen Raum einschränken darf. Er begründet seine Aussage damit, dass bestimmte Grundrechte, darunter auch das legitime Recht auf freie Informationen, höher wiegen als das Recht auf Vergessen. Weiter seien Behörden nicht in der Lage, „ein Recht auf Information zu definieren und zu bestimmen, geschweige denn es mit den anderen Grundrechten auf Datenschutz und Privatsphäre in Einklang zu bringen‟.
Aus diesem Grund dürften seiner Meinung nach Nutzer außerhalb der EU nicht von den Sperrungen betroffen sein. Diese Aussage könnte als Teilerfolg für Google gewertet werden, denn normalerweise folgt der europäische Gerichtshof den Einschätzungen des europäischen Generalanwalt, bindend sind sie jedoch nicht. Somit ist der Ausgang des Verfahrens nach wie vor offen.
Google begrüßt, Datenschützer beharren
Laut der Nachrichtenagentur Reuters nahmen die französischen Datenschützer Szpunars Einschätzung zur Kenntnis, beharren aber weiter darauf, dass die Privatsphäre betroffener Personen nicht von dem Standort des Suchenden abhängig gemacht werden kann.
Peter Fleischer, Senior Privacy Counsel bei Google, begrüßte dagegen das Urteil: „Wir haben hart daran gearbeitet, dass das Recht auf Vergessen für EU-Bürger effektiv umgesetzt wird, samt der Nutzung von Geolokalisierung, um eine Effektivität von 99 Prozent zu erreichen“. Laut eigenen Angaben soll das Unternehmen bislang 2,9 Millionen Links aus 776.000 Ersuchen seit der Einführung der Gesetzeslage gelöscht haben.
Ein abschließendes Urteil der nun Jahre andauernden Auseinandersetzung soll bis spätestens Ende Mai erfolgen.