Facebook: Bundeskartellamt schränkt Verknüpfung von Daten ein

Update Frank Hüber
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Facebook: Bundeskartellamt schränkt Verknüpfung von Daten ein
Bild: geralt | CC0 1.0

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, hat soeben bekannt gegeben, dass das Bundeskartellamt Facebook weitreichende Beschränkungen bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt. Das Sammeln von Daten über Nutzer außerhalb der eigenen Dienste soll damit unterbunden werden.

Nach den Geschäftsbedingungen von Facebook können Nutzer das soziale Netzwerk bislang nur unter der Voraussetzung nutzen, dass Facebook auch außerhalb der Facebook-Seite Daten über den Nutzer im Internet oder auf Smartphone-Apps sammelt und dem Facebook-Nutzerkonto zuordnet. Alle auf Facebook selbst, den konzerneigenen Diensten wie beispielsweise WhatsApp und Instagram sowie den auf Drittwebsites gesammelten Daten können auch weiterhin mit dem Facebook-Nutzerkonto zusammengeführt werden, allerdings nur, wenn der Nutzer freiwillig darin einwilligt.

Die Entscheidung des Amtes erfasst verschiedene Datenquellen:

  1. Künftig dürfen die zum Facebook-Konzern gehörenden Dienste wie WhatsApp und Instagram die Daten zwar weiterhin sammeln. Eine Zuordnung der Daten zum Nutzerkonto bei Facebook ist aber nur noch mit freiwilliger Einwilligung des Nutzers möglich. Wenn die Einwilligung nicht erteilt wird, müssen die Daten bei den anderen Diensten verbleiben und dürfen nicht kombiniert mit den Facebook-Daten verarbeitet werden.
  2. Eine Sammlung und Zuordnung von Daten von Drittwebsites zum Facebook-Nutzerkonto ist in der Zukunft ebenfalls nur noch dann möglich, wenn der Nutzer freiwillig in die Zuordnung zum Facebook-Nutzerkonto einwilligt.

Fehlt es bei den Daten von den konzerneigenen Diensten und Drittwebsites an der Einwilligung, kann Facebook die Daten nur noch sehr stark eingeschränkt sammeln und dem Nutzerkonto zuordnen. Entsprechende Lösungsvorschläge hierfür muss Facebook erarbeiten und dem Amt vorlegen. Die Nutzung anderer Dienste wie WhatsApp darf von Facebook dabei nicht an die Erteilung der freiwilligen Einwilligung geknüpft werden, eben da diese freiwillig erfolgen muss. Eine Kopplung an die generellen Nutzungsbedingungen ist nach Auffassung des Bundeskartellamtes nicht zulässig und Nutzer, die sie nicht erteilen, dürfen von den anderen Diensten nicht ausgeschlossen werden.

Wir nehmen bei Facebook für die Zukunft eine Art innere Entflechtung bei den Daten vor. Facebook darf seine Nutzer künftig nicht mehr zwingen, einer faktisch grenzenlosen Sammlung und Zuordnung von Nicht-Facebook-Daten zu ihrem Nutzerkonto zuzustimmen. Die Kombination von Datenquellen hat ganz maßgeblich dazu beigetragen, dass Facebook einen so einzigartigen Gesamtdatenbestand über jeden einzelnen Nutzer erstellen und seine Marktmacht erreichen konnte. Der Verbraucher kann in Zukunft verhindern, dass Facebook seine Daten ohne Beschränkung sammelt und verwertet. Die bisherige Zusammenführung aller Daten unter dem Facebook-Nutzerkonto in faktisch schrankenlosem Ausmaß hängt für die Zukunft von der freiwilligen Einwilligung der Nutzer ab. Und Freiwilligkeit heißt, dass die Nutzung der Facebook-Dienste nicht von der Einwilligung des Nutzers in diese Art der Datensammlung und -zusammenführung abhängig gemacht werden darf. Wenn der Nutzer die Einwilligung nicht erteilt, darf Facebook ihn nicht von seinen Diensten ausschließen und muss auf eine Datensammlung und -zusammenführung aus den verschiedenen Quellen verzichten.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes

Facebook ist marktbeherrschend

Im Dezember 2018 hatte Facebook weltweit 1,52 Milliarden täglich und 2,32 Milliarden monatlich aktive Nutzer. Auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke ist Facebook marktbeherrschend, so das Bundeskartellamt. In Deutschland hat Facebook mit 23 Millionen täglichen und 32 Millionen monatlichen Nutzern einen Marktanteil von über 95 Prozent bei den täglich aktiven Nutzern und von über 80 Prozent bei den monatlich aktiven Nutzern. Der vermeintliche Wettbewerber Google+ hat unlängst angekündigt, das soziale Netzwerk bis April 2019 einzustellen. Dienste wie Snapchat, YouTube oder Twitter, aber auch berufliche Netzwerke wie LinkedIn und Xing bieten jeweils nur einen Ausschnitt der Leistungen eines sozialen Netzwerkes an und sind deshalb nicht in den relevanten Markt einzubeziehen. Aber auch unter Einbeziehung dieser Dienste würde der Facebook-Konzern inklusive seiner Tochterunternehmen Instagram und WhatsApp auf so hohe Marktanteile kommen, die die Annahme eines Monopolisierungsprozesses nahelegen.

Als marktbeherrschendes Unternehmen unterliegt Facebook besonderen kartellrechtlichen Pflichten und muss bei dem Betrieb seines Geschäftsmodells berücksichtigen, dass die Facebook-Nutzer praktisch nicht auf andere soziale Netzwerke ausweichen können. Ein obligatorisches Häkchen bei der Zustimmung in die Nutzungsbedingungen des Unternehmens stellt angesichts der überragenden Marktmacht des Unternehmens keine ausreichende Grundlage für eine derartig intensive Datenverarbeitung dar.

Der Nutzer hat ja nur die Wahl, entweder eine umfassende Datenzusammenführung zu akzeptieren oder aber auf die Nutzung des sozialen Netzwerkes zu verzichten. Von einer freiwilligen Einwilligung in die Datenverarbeitungsbedingungen kann in einer solchen Zwangssituation des Nutzers keine Rede sein.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes

Missbrauch der Marktmacht durch Facebook

Zudem sieht das Bundeskartellamt den Umfang, in dem Facebook Daten ohne Einwilligung der Nutzer sammelt, dem Nutzerkonto zuführt und verwertet als missbräuchlich an.

Das Bundeskartellamt hat keine Entscheidung getroffen, wie die Verarbeitung von Daten, die bei der Nutzung der originären Facebook-Website selbst anfallen, kartellrechtlich zu bewerten ist. Aufgrund der direkten Zuordnung zu dem konkreten Dienst wissen Nutzer, dass ihre Daten dort in einem bestimmten Umfang erhoben und genutzt werden. Dies ist auch wesentlicher Bestandteil eines sozialen Netzwerkes und dessen datenbasiertem Geschäftsmodell.

Was Vielen jedoch nicht bewusst ist: Die private Nutzung des Netzwerks ist unter anderem auch davon abhängig, dass Facebook nahezu unbegrenzt jegliche Art von Nutzerdaten aus Drittquellen sammelt, den Facebook-Konten der Nutzer zuordnet und zu zahlreichen Datenverarbeitungsvorgängen verwendet. Drittquellen sind dabei die konzerneigenen Dienste wie Instagram oder WhatsApp aber auch Drittseiten, die direkte Schnittstellen und Widgets und nicht nur Buttons einbinden. Alternativ fließen auch ohne Widgets Daten an Facebook, wenn die Website im Hintergrund den Analysedienst „Facebook Analytics“ einsetzt, um damit Auswertungen über die Nutzer durchzuführen. Solche Schnittstellen sind millionenfach auf deutschen Websites und in Apps verbreitet – auf ComputerBase im Übrigen nicht.

Durch die Kombination von Daten aus der eigenen Website, konzerneigenen Diensten und der Analyse von Drittwebseiten erhält Facebook ein sehr genaues Profil seiner Nutzer und weiß, was sie im Internet machen.

Andreas Mundt

Gemäß Entscheidung des Bundeskartellamts verstoßen die Nutzungsbedingungen und die Art und der Umfang der Sammlung und Verwertung der Daten durch Facebook zu Lasten der Nutzer gegen europäische Datenschutzvorschriften. Das Bundeskartellamt hat hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Fragestellungen dabei eng mit führenden Datenschutzbehörden zusammengearbeitet.

Das Bundeskartellamt bewertet das Verhalten von Facebook vor allem als einen sogenannten Ausbeutungsmissbrauch. Marktbeherrschende Unternehmen dürfen die Marktgegenseite – hier also die Verbraucher als Facebook-Nutzer – nicht ausbeuten. Das gilt vor allem dann, wenn durch die Ausbeutung gleichzeitig auch Wettbewerber behindert werden, die keinen solchen Datenschatz anhäufen können. Diese kartellrechtliche Herangehensweise ist nicht neu, sondern entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach nicht nur überhöhte Preise, sondern auch die Unangemessenheit von vertraglichen Regelungen und Konditionen eine missbräuchliche Ausbeutung darstellen.

Daten sind heute ein entscheidender Faktor im Wettbewerb. Gerade für Facebook sind sie sogar der wesentliche Faktor für die Dominanz des Unternehmens. Auf der einen Seite steht eine kostenlose Dienstleistung für die Nutzer. Auf der anderen Seite steigt die Attraktivität und der Wert der Werbeplätze mit der Menge und der Tiefe der Daten über die Nutzer. Gerade bei der Datensammlung und Verwertung muss sich Facebook deshalb als marktbeherrschendes Unternehmen an die in Deutschland und Europa geltenden Regeln und Gesetze halten.

Andreas Mundt

Facebook kann Beschwerde einlegen

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht rechtskräftig. Facebook hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, über die dann das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.

Update

Facebook teilt die Auffassung des Bundeskartellamts erwartungsgemäß nicht. So habe Facebook nach eigener Auffassung in Deutschland keineswegs eine marktbeherrschende Stellung und das Bundeskartellamt unterschätze den Wettbewerb mit YouTube, Twitter und Snapchat erheblich. Zudem halte man sich an die europäische Datenschutzgrundverordnung. Darüber hinaus scheint Facebook die Zuständigkeit des Bundeskartellamts anzuzweifeln, da das Unternehmen anmerkt, dass für die Einhaltung des Datenschutzes die deutschen Datenschutzbehörden und nicht das Bundeskartellamt zuständig sei. Zudem wende das Bundeskartellamt das Wettbewerbsrecht falsch an, wenn nur Facebook derartigen Sonderanfordungen unterworfen wird. Genau dieser Aspekt der engen Verbundenheit von Datenschutz und Wettbewerbsaufsicht ist in der Auseinandersetzung von Bedeutung.

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