Gerichtsurteil: StreamOn darf vorerst weiter angeboten werden
Die Deutsche Telekom muss vorerst nicht die Auflagen der Bundesnetzagentur erfüllen und darf laut einer Zwischenentscheidung des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) für Nordrhein-Westfalen den Dienst StreamOn weiter anbieten.
Bundesnetzagentur klagt wegen Verstoß gegen Netzneutralität
Die Bundesnetzagentur ging im Dezember 2017 gegen StreamOn wegen Verstoßes gegen die Netzneutralität vor. Der Zero-Rating-Dienst bietet weder das Roam-Like-at-Home-Prinzip, welches in der EU gilt, noch wird eine Reduzierung auf SD-Qualität in den MagentaMobil-L-Tarifen technisch gerechtfertigt.
Urteil vorerst nur aufgeschoben – Entscheidungstermin unklar
Dass StreamOn von der Deutschen Telekom gegen den Grundsatz der Netzneutralität verstößt, wurde bereits durch das Verwaltungsgericht Köln im vergangenen Jahr festgestellt. Die Telekom hat mit einem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Klage gegen das Urteil eingereicht und damit die Vollstreckung und die Angleichung des Angebotes einstweilig aufgehoben.
Da das Urteil vom 20. November 2018 allerdings vom OVG noch nicht bestätigt werden konnte, darf die Deutsche Telekom das Angebot weiterhin seinen Kunden zur Verfügung stellen.
Laut einem aktuellen Beschluss vom 6. März 2019 (Az. 13 B1374/18) sei ein Entscheidungstermin vom Oberverwaltungsgericht noch nicht abzusehen und die geforderte Frist zur Nachbesserung zum 31. März 2019 müsste vorerst nicht eingehalten werden, da der Telekom erhebliche, wirtschaftliche Nachteile entstehen könnten.
Wann ein entsprechendes Urteil vom OVG gefällt werden kann, ist derzeit noch nicht abzusehen. Die endgültige Entscheidung vom OVG ist dann allerdings unanfechtbar, da es bei einem Eilverfahren nur zwei Instanzen gibt. Ein möglicher Rechtsweg über das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig kann nicht mehr eröffnet werden.