Verwaltungsgericht Köln: Eilanträge gegen 5G-Auktion alle abgelehnt
Die Frequenzversteigerungen für den neuen Mobilfunkstandard 5G können am 19. März beginnen, nachdem das Verwaltungsgericht Köln heute die Eilanträge von Deutscher Telekom, Mobilcom-Debitel, Telefónica und Vodafone gegen die Versorgungsauflagen abgewiesen hat. Die Entscheidungen sind unanfechtbar, wie das Gericht mitteilt.
Die am 26. November des letzten Jahres von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur erlassenen Frequenznutzungs- und Versteigerungsbedingungen haben somit Gültigkeit. Mit ihren Eilanträgen wollten Deutsche Telekom, Telefónica und Vodafone die in den Versteigerungsbedingungen verankerten Versorgungsauflagen verhindern, die besagen, dass bis Ende 2022 mindesten 98 Prozent der Haushalte jedes Bundeslandes, alle Bundesautobahnen, die wichtigsten Bundesstraßen sowie die wichtigsten Schienenwege mit schnellen Datenverbindungen über das 5G-Netz versorgt werden müssen. Diese Auflagen seien den Netzanbietern zufolge unzumutbar.
Den eine Woche vor dem geplanten Versteigerungsbeginn erhobenen Eilantrag von Mobilcom-Debitel hat das Gericht ebenfalls abgelehnt. Das Unternehmen wollte erreichen, dass Netzbetreibern eine Diensteanbieterverpflichtung auferlegt wird, die Unternehmen ohne eigenes Netz dazu verpflichtet, Übertragungskapazitäten zur Verfügung zu stellen.
National Roaming kein Beanstandungspunkt
Zweiter wichtiger Punkt der Eilanträge war die potenzielle Verpflichtung zum National Roaming. Wettbewerber des einen Netzanbieters können beim National Roaming durch Zahlung eines Entgelts die Infrastruktur des anderen nutzen. Dadurch kann der Anbieter ohne eigene Infrastruktur dennoch seine Dienste den dort ansässigen Personen anbieten.
Die Beanstandung der Verhandlungsgebote durch die Netzanbieter umfasste allerdings nicht nur das National Roaming, sondern auch Unternehmen, die selbst überhaupt keine eigene Infrastruktur betreiben. Anbieter ohne Mobilfunknetz sollen den Bedingungen der Bundesnetzagentur zufolge Übertragungskapazitäten der Netzbetreiber kaufen können, um ihre eigenen Produkte zu vermarkten. Für beide Verhandlungsgebote sehen die Antragssteller der Eilanträge keine Grundlage im Telekommunikationsgesetz.
Das Verwaltungsgericht Köln ist der Auffassung der Eilanträge stellenden Netzbetreiber nicht gefolgt. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur zur Versorgungsverpflichtung ist nach dem in den Eilverfahren gewonnenen Erkenntnisstand rechtmäßig. Das Gericht stellt zudem fest, dass die Bundesnetzagentur bei der Regelung der Bedingungen für die Vergabe von Frequenzen über einen Ausgestaltungsspielraum verfüge, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die Grenzen des Ausgestaltungsspielraums seien mit den Versorgungsauflagen aber nicht überschritten worden, so das Gericht.
Das öffentliche Interesse am 5G-Netz wiegt schwerer
Bei seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Köln insbesondere auch das öffentliche Interesse am raschen Aufbau eines deutschen 5G-Netzes beachtet. Denn eine von der Frage der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung losgelöste Folgenabwägung spreche ebenfalls dafür, die Eilanträge der drei großen Netzbetreiber abzulehnen. An einer zeitnahen Versteigerung der 5G-Frequenzen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, heißt es vonseiten des Gerichts. Die geltend gemachten Belange der Netzbetreiber hätten demgegenüber geringeres Gewicht.