Kartellrecht: EU hält Geoblocking von Valve auf Steam für rechtswidrig
Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass Valve als Betreiber von Steam und fünf Publisher gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstoßen haben, indem sie ihre Plattformen mit geografischen Sperren versehen haben, die den grenzüberschreitenden Erwerb in anderen Mitgliedstaaten unterbinden.
Noch handelt es sich dabei zwar um eine vorläufige Auffassung, diese wurde den Betreibern heute von der EU-Kommission aber bereits mitgeteilt. Mit der Mitteilung an Valve, Bandai Namco, Capcom, Focus Home, Koch Media und ZeniMax gibt die EU-Kommission diesen nun die Möglichkeit auf die Bedenken der EU-Kommission zu antworten und ihre Sicht darzustellen. Das Verfahren gegen Valve und die Publisher wurde im Februar 2017 eröffnet.
EU-Kommissarin Margrethe Vestager, die für Wettbewerbspolitik zuständig ist, machte allerdings deutlich, dass auch in einem digitalen Binnenmarkt, europäische Kunden unabhängig von ihrem Wohnort das Recht haben, ein Videospiel zu kaufen und zu spielen. Wenn Kunden aktiv durch den Betreiber daran gehindert werden, es in dem Mitgliedstaat zu kaufen, in dem es am günstigsten ist, verstoße dies gegen das Kartellrecht.
Bilaterale Absprachen zwischen Valve und Publishern
Valve vertreibt die Spiele der fünf genannten Verleger über Steam und setzt dabei auch Produktschlüssel zur Aktivierung anderweitig erworbener Spiele ein. Nach der vorläufigen Auffassung der Kommission haben Valve und die fünf PC-Spiele-Publisher bilaterale Absprachen getroffen, um Verbraucher daran zu hindern, PC-Spiele, die nicht in ihrem Wohnsitzland erworben wurden, zu nutzen (sogenanntes Geoblocking). Dies verstößt gegen die kartellrechtlichen Vorschriften der EU.
Die EU-Kommission ist insbesondere über zwei Punkte besorgt:
- Valve und die fünf Verleger von PC-Videospielen vereinbarten unter Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsregeln, grenzüberschreitende Verkäufe durch Einsatz von Produktschlüsseln mit geografischen Sperren zu verhindern, auch als Antwort auf unaufgeforderte Bestellungen (sogenannte passive Käufe) von PC-Videospielen aus verschiedenen Mitgliedstaaten (nämlich Tschechien, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei und in einigen Fällen Rumänien). Dadurch wurden Verbraucher möglicherweise daran gehindert, Spiele in anderen Mitgliedstaaten zu günstigeren Preisen zu erwerben.
- Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax verstießen gegen EU-Wettbewerbsregeln, indem sie Vertragsbestimmungen zur Beschränkung von Ausfuhren in ihre Vereinbarungen mit einer Reihe von Vertriebsunternehmen außer Valve aufgenommen haben. Den Vertriebsunternehmen war es nicht gestattet, die betreffenden PC-Videospiele außerhalb der zugewiesenen Gebiete, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten umfassen konnten, zu verkaufen. Die Verbraucher wurden durch diese Praktiken möglicherweise daran gehindert, Videospiele, die von diesen Vertriebsunternehmen entweder auf physischen Medien wie DVDs oder als Downloads angeboten wurden, zu kaufen und zu spielen.
Durch diese Praktiken wurde den Verbrauchern in der EU ein Vorzug des digitalen Binnenmarkts der EU, nämlich die Möglichkeit, grenzüberschreitend das attraktivste Angebot zu wählen, verwehrt. Sollte sich die Auffassung der Kommission bestätigen, läge ein Verstoß gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor, der wettbewerbswidrige Vereinbarungen verbietet.
EU-Verordnung bezieht sich nicht auf Downloads
Seit 3. Dezember 2018 ist eine Geoblocking-Verordnung in der gesamten EU in Kraft, die Geoblocking und sonstige geografische Beschränkungen verbietet, die das Online-Shopping und grenzüberschreitende Verkäufe erschweren. Die Verordnung gilt derzeit nur für PC-Videospiele, die auf CDs oder DVDs vertrieben werden, aber nicht für Downloads.