Verwaltungsgericht Köln: Wahl-O-Mat für die Europawahl vorerst verboten
Die Bundeszentrale für politische Bildung darf den Wahl-O-Mat für die Europawahl in der aktuellen Form nicht mehr anbieten, hat das Verwaltungsgericht Köln heute laut einem Bericht des WDR entschieden. Der Grund ist die Benachteiligung kleiner Parteien.
Der Wahl-O-Mat zur Europawahl ist wie üblich aufgebaut. Die Nutzer können bei über 30 Aussagen mit „stimme zu“, „neutral“ oder „stimme nicht zu“ antworten. Dann folgt eine Auswahl von acht Parteien und der Wahl-O-Mat berechnet, welche Partei anhand der Antworten prozentual am besten passt. Die Auswertung lässt sich zwar mit anderen Parteien wiederholen, mehr als acht Parteien lassen sich in den Ergebnissen aber nicht anzeigen.
Auf 8 Parteien begrenzte Auswahl ist rechtswidrig
Diese beschränkte Auswahloption ist nun allerdings das Problem. Vor dem Verwaltungsgericht Köln hat die „Volt Deutschland“ geklagt - und Recht bekommen (Az.: 6 L 1056/19). So erklärten die Richter laut dem WDR, kleine und unbekannte Parteien wären auf diese Weise benachteiligt. Verletzt werde „mittelbar das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit“, so die Begründung.
Die Bundeszentrale für politische Bildung hatte als Verteidigung argumentiert, ein anderer Mechanismus wäre technisch nicht möglich. Das bezeichneten die Richter als nicht glaubhaft. Und tatsächlich wirkt die Behauptung auch etwas seltsam. Auf Reddit haben Nutzer etwa einen Hack vorgestellt, die die begrenzte Auswahl auf acht Parteien aushebelt.
Wahl-O-Mat für Europawahl vorerst vom Netz
Den Wahl-O-Mat für die Europawahl hat die Bundeszentrale bereits vom Netz genommen. Der Link wird zwar noch auf der Webseite angezeigt, öffnen lässt er sich aber nicht mehr. Der für die Landtagswahl in Bremen funktioniert derweil noch.
Volt-Vorstandsmitglied Leo Lüddecke hofft nun, dass der Wahl-O-Mat noch vor der Europawahl wieder online geht – nur eben ohne die Begrenzung auf acht Parteien. Ob das passiert, bleibt abzuwarten. So kann die Bundeszentrale für politische Bildung eine Beschwerde gegen den Beschluss einlegen. Die würde dann vor dem Oberlandesgericht in Münster verhandelt werden.