Öffentliche WLANs: Trotz Ende der Störerhaftung bleibt Rechtsunsicherheit
Vor zwei Jahren wollte die Bundesregierung die Betreiber von öffentlichen WLAN-Netzen rechtlich absichern, diese sollten nicht mehr haften, wenn Nutzer sich urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal herunterladen. Nun hat das Bundeswirtschaftsministerium evaluiert, ob das Gesetz sein Ziel erreicht hat.
Das Resultat ist: Es besteht weiterhin Rechtsunsicherheit, selbst wenn sich die Rechtslage für WLAN-Betreiber in der Praxis „beruhigt“ habe. Die Rede ist von einem „leichten Durchatmen“, die Probleme hätten sich verlagert. Das geht aus einer Befragung von WLAN-Betreibern hervor, die das Wirtschaftsministerium durchgeführt hat (PDF).
Kernproblem: Wann muss man sperren?
So sei etwa weiterhin nicht klar, wann genau die WLAN-Betreiber den Zugang zu bestimmten Webseiten sperren müssen. Denn eine Anforderung des Gesetzes ist: Die Betreiber haften zwar zunächst nicht für Urheberrechtsverletzungen von Dritten, allerdings können die Rechteinhaber einfordern, dass diese den Zugang zu bestimmten Webseiten sperren. Denkbar wären aber auch weitere Maßnahmen wie eine Registrierungs- oder Passwortpflicht.
Welche Maßnahmen nun im Einzelfall erforderlich sind, regelt der Gesetzestext nicht, erklären nun die WLAN-Betreiber. Hinzu kommt, dass effektive Sperren aufwändig seien, insbesondere für kleine Betreiber und Privatpersonen wäre der Aufwand zu hoch. Daher „sei nach wie vor auch kein rechtssicherer Betrieb von offenen WLANs für Privatpersonen gewährleistet“.
Kritisiert wird zudem, dass Rechteinhaber weiterhin Abmahnungen verschicken. Die zielen offenkundig darauf ab, dass die WLAN-Betreiber keine ausreichenden Kenntnisse über die aktuelle Rechtslage haben. Und deswegen einfach zahlen, selbst wenn sie das eigentlich nicht müssten.
Rechteinhaber wollen mehr Sperren
Die ebenfalls angefragten Rechteinhaber bewerten das Gesetz allerdings auch kritisch, der Sperranspruch würde nicht ausreichen und eine „effektive Rechtsverfolgung“ verhindern. Um einen Rechtsanspruch zu begründen, sei außerdem der Aufwand zu hoch. Was den Rechteanbietern also vor allem vorschwebt, sind ausgedehnte Sperransprüche. Auch Mahnbescheide wären weiterhin erforderlich, da Rechteinhaber nicht erkennen können, ob es sich beim Inhaber eines Internetanschlusses um den Täter selbst oder den WLAN-Betreiber handele.
Über die Verbreitung von öffentlichen WLANs kann die Bundesregierung indes keine Auskunft geben. Konkrete Zahlen würden nicht vorliegen. Allerdings verweist das Wirtschaftsministerium auf eine Umfrage vom IT-Branchenverband Bitkom. Demnach geben 84 Prozent der Nutzer an, dass die Anzahl der öffentlichen und kostenlosen WLAN-Netze in den letzten zwei Jahren zugenommen habe.
Nach wie vor geben aber 46 Prozent der WLAN-Nutzer an, dass das Angebot an sich nicht ausreiche. Und 28 Prozent sagen, im Ausland wäre es immer noch einfacher und unkomplizierter, ein öffentliches WLAN zu nutzen.
Maßnahmen für die Zukunft: Weitere Urteile abwarten
Trotz der genannten Probleme will die Bundesregierung das Gesetz vorerst nicht anrühren. Weiter beobachten will man aber die Entwicklung in der Rechtsprechung. So sei weiterhin offen, wie das Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) aus dem Juni 2018 final zu interpretieren ist. Damals legten die Richter fest, dass die Betreiber eines Tor-Exit-Nodes und offenen WLAN-Zugangs nicht für Rechtsverletzungen haften, sondern Sperransprüche erfüllen müssen. Aufgrund der Konstellation bleibe laut Wirtschaftsministerium aber unklar, inwieweit es sich bei dem Urteil um einen Einzelfall handelt.