BGH-Urteil: Yelp darf nur empfohlene Bewertungen berücksichtigen
Das Bewertungsportal Yelp hat sich in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegen die Betreiberin mehrerer Fitnessstudios durchgesetzt, die argumentiert hatte, dass es nicht klar ersichtlich sei, dass nicht alle Beurteilungen in die durchschnittliche Bewertung einfließen würden. Doch Yelp darf Bewertungen auch aussortieren.
Der Bundesgerichtshof stärkt mit seiner Entscheidung vom 14. Januar die Rechte von Bewertungsportalen. Diese dürfen mit Hilfe von nichtöffentlichen Algorithmen gewisse Beurteilungen aus der Ermittlung der durchschnittlichen Bewertung ausschließen, etwa wenn es sich um gefälschte Bewertungen handelt.
Wie die Tagesschau berichtet, war einer Betreibern mehrerer Fitnessstudios bei einem ihrer Betriebe eine vergleichsweise schlechte Bewertung aufgefallen. Die Gesamtbewertung basierte auf einer sogenannten empfohlenen Bewertung mit drei Sternen und 24 älteren Beiträgen mit überwiegend positiven Bewertungen, die jedoch als momentan nicht empfohlen angezeigt wurden. „Mich stört, dass Yelp die guten Bewertungen ausfiltert. Ich hätte normalerweise vier bis 4,5 Sterne in allen Studios. Wir machen eine gute Arbeit, und das spiegelt nicht wider, was wir an Leistung bringen.“
BGH geht von verständigen Nutzern aus
Die Klägerin argumentierte, dass Yelp den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass der Bewertungsdurchschnitt aller Beiträge angezeigt worden sei. Die Unterscheidung zwischen empfohlenen und momentan nicht empfohlenen Beiträgen sei willkürlich und nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgt, wodurch ein verzerrtes und unrichtiges Gesamtbild entstehe.
Dieser Auffassung widersprach der Bundesgerichtshof und hat damit das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die Streitfrage war zuvor mit Urteil vom 12. Februar 2016 vom Landgericht München I zugunsten von Yelp entschieden worden, bevor am 13. November 2018 vom Oberlandesgericht München zugunsten der Studiobetreiberin entschieden worden war, wogegen Yelp in Revision gegangen war.
Yelp habe mit seiner Darstellung von Bewertungen nicht unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, so der BGH. „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts äußerte die Beklagte mit der angegriffenen Bewertungsdarstellung nicht, dass es sich bei dem angezeigten Bewertungsdurchschnitt um das Ergebnis der Auswertung aller für das Fitness-Studio abgegebenen Beiträge handele und dass der danebenstehende Text deren Anzahl wiedergebe.“ Für unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals sei ersichtlich, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bilden und können daraus schließen, dass die Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich die empfohlenen Beiträge sind.