EuGH-Verfahren: Verbot für Vorratsdatenspeicherung bleibt bestehen
Eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar, erklärt der EU-Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona in einem Schlussantrag für den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Selbst der Anti-Terror-Kampf rechtfertige die anlasslose Datensammlung nicht, Ausnahmen sind nur in sehr engen Grenzen denkbar.
Bei dem Verfahren geht es im Kern um die nationalen Gesetze in Großbritannien, Belgien und Frankreich. Vor dem EuGH wird verhandelt, ob die mit dem EU-Recht vereinbar sind. Und der Generalanwalt gibt mit seinen Plädoyers eine Linie vor, die für die EuGH-Richter zwar nicht bindend ist, in der Regel aber befolgt wird.
Speichern ohne Anlass geht nicht
Der Generalanwalt folgt nun den letzten EuGH-Urteilen. 2014 wurde die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gekippt, 2016 setzten die EuGH-Richter hohe Hürden für nationale Gesetze. Campos Sánchez-Bordona bestätigt das, indem er „eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung sämtlicher Verkehrs-und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer“ als unverhältnismäßig bezeichnet.
Wenn Daten im Sinne der nationalen Sicherheit oder für den Kampf gegen Kriminalität erfasst werden sollen, müssen die EU-Staaten strikte Auflagen einhalten. Eine anlasslose Überwachung ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Stattdessen müsse die Speicherung begrenzt und differenziert sein. Das bedeutet: Es soll etwa nur eine bestimmte Kategorie von Daten erfasst werden, die für ein Ziel wie die Bekämpfung von Kriminalität unerlässlich ist – das darf aber nur für einen bestimmten Zeitraum der Fall sein. Außerdem muss der Zugang zu den Daten etwa durch Gerichtsbeschlüsse begrenzt sein.
Ausnahmen von dieser Regelung könne er sich nur in außergewöhnlichen Fällen vorstellen. Das trifft etwa zu, wenn ein EU-Staat den Notstand ausruft. Aber auch dann dürfe die Vorratsdatenspeicherung nur in dem begrenzten Zeitraum umgesetzt werden und müsse die entsprechenden Rechtsschutzgarantien enthalten.
Bis dato könne laut Campos Sánchez-Bordona kein Staat diese Vorgaben erfüllen. Sowohl in Frankreich als auch in Belgien und Großbritannien wären die Vorratsdatenspeicherung-Gesetze seiner Ansicht nach rechtswidrig.
Signalwirkung für Urteil vom Bundesverfassungsgericht
Interessant ist das Urteil auch für Deutschland. In diesem Jahr soll das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob die deutsche Vorratsdatenspeicherung rechtmäßig ist. Das Gesetz wurde 2017 beschlossen, ist derzeit aber praktisch ausgesetzt, die Provider müssen es nicht umsetzen. Beobachter rechnen – insbesondere angesichts der Rechtsprechung des EuGH – damit, dass die Verfassungsrichter das Gesetz erneut kippen.
Auf der EU-Ebene hat man sich von der Vorratsdatenspeicherung aber noch nicht verabschiedet. Weiterhin suchen die Vertreter der EU-Staaten im Ministerrat nach Wegen, um eine Regelung zu entwickeln, die mit dem EU-Recht vereinbar ist. Bis dato laufen aber noch die Diskussionen, konkrete Gesetzesverfahren stehen noch nicht auf der Tagesordnung.