Gerichtsurteil: Facebook verstößt gegen Datenschutz
Erfolg für den Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) vor Gericht: Mit den Voreinstellungen zum Datenschutz sowie Teilen der Nutzungsbedingungen verstößt Facebook gegen das Datenschutzrecht. Das soziale Netzwerk darf den Dienst aber weiterhin als „kostenlos“ bewerben.
26 Einzelverstöße waren es insgesamt, die die Verbraucherschützer in der Klage beanstandet haben. Und das Berliner Kammergericht habe dem vzbv in dem Urteil (Az. 5 U 9/18) vom 20. Dezember 2019 in vielen Punkten recht gegeben. „Nicht zum ersten Mal wird Facebook wegen des sorglosen Umgangs mit den Daten seiner Nutzerinnen und Nutzer verurteilt“, sagt Heiko Dünkel vom vzbv.
Ortungsdienste müssen Nutzer selbst aktivieren
Einer der beanstandeten Punkte ist etwa der aktivierte Ortungsdienst in der Facebook-App, der Chat-Partnern verrät, wo man sich gerade aufhält. In den Privatsphäre-Einstellungen war zudem voreingestellt, dass Suchmaschinen einen Link zum Profil eines Nutzers erhalten, sodass dieser leichter und schneller auffindbar ist. Beides sind Punkte, bei denen die Richter erwarten, dass der Nutzer die Optionen selbst aktivieren muss – und eigenständig abwählen.
Bei den Geschäftsbedingungen geht es um die Rechte am Namen und dem Profilbild. So behält es sich Facebook vor, die entsprechenden Daten für „kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte“ zu verwenden und in die USA zu übermitteln. Solche vorformulierten Erklärungen sind nach Ansicht der Richter aber keine wirksame Einwilligung, heißt es in der Mitteilung des vzbv.
Facebooks Werbeslogan ist zulässig
Eine Niederlage mussten die Verbraucherschützer bei den Werbeslogans einstecken. So wäre es zulässig, wenn das soziale Netzwerk erklärt, „Facebook ist und bleibt kostenlos“. Der vzbv vertritt die Auffassung, dass Facebook nicht kostenlos sei, weil die Nutzer mit ihren Daten „zahlen“ – demnach wäre die Werbung irreführend. Die Richter stimmten dem aber nicht zu. Sie entschieden, dass die Werbung rechtmäßig ist, da Nutzer keinen Geldbetrag für das soziale Netzwerk zahlen müssen.
Was das Kammergericht aber bestätigt hat, ist das Klagerecht der Verbraucherschützer. Facebook vertritt die Ansicht, dass seit dem Inkrafttreten der DSGVO die Betroffenen selbst vor Gericht ziehen müssen. Durchgekommen ist der Konzern damit nicht, der vzbv kann weiterhin Datenschutzverstöße juristisch ahnen. Das ermöglichen die entsprechen Paragraphen im Unterlassungsklagengesetz oder dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision wurde zwar nicht zugelassen, allerdings haben beide Parteien noch die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.