Glücksspiel in Spielen: Coin Master verstößt nicht gegen Jugendschutzgesetz
Die App Coin Master, die aufgrund ihrer Nähe zum Glücksspiel in die Kritik geraten war, kann von der BPjM nicht indiziert werden. Eine entsprechende Prüfung fiel, wie auch bei den ähnlichen Apps „Coin Trip“ und „Coin Kingdom“, negativ aus. Ein Freispruch ist die Entscheidung aber ausdrücklich nicht.
Angestoßen wurde die Prüfung durch einen umfangreichen Beitrag des Neo Magazin Royale, in dem Jan Böhmermann das Gefährdungspotential der App erklärte. Dabei betonte er die kindgerechte Aufmachung sowie Ähnlichkeit zentraler Mechaniken und Spielelemente zum Casino-Glücksspiel. Die Gefahr für Kinder sieht auch die BPjM: Aus der Spielanlage, schreibt die Prüfstelle, ergeben „weitere Gefährdungen für die persönliche Integrität“. Sie entstehen unter anderem durch „Spielanlagen, die zu exzessiver Nutzung“ sowie zum finanziellen Nachteil von Kindern und Jugendlichen seien.
Belegbare Risiken
Ausschlaggebend ist das jedoch nicht, weil es sich laut BPjM aus diesem Grund um „Interaktionsrisiken“ handele, die durch das Jugendschutzgesetz nicht abgedeckt würden. Dieses berücksichtige nur „inhaltsbezogenen Konfrontationsrisiken“, also solche, die nicht durch den Spielverlauf selbst entstehen, etwa die Verherrlichung von Gewalt. Dass die geprüften Apps „sozial-ethisch desorientierend“ wirken, indem sie Glücksspiel verharmlosen, ließ sich zudem nicht nachweisen.
Medien, die die Entwicklung und Erziehung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährden, gelten als sozial-ethisch desorientierend und sind zu indizieren.
BPjM
Geschützt werden sollen Minderjährige, führt die Behörde aus, gemäß des staatlichen Schutzauftrages vor Medieninhalten, die ausschließlich den Konsum von Dingen mit Suchtgefahr fördern. Mit simuliertem Glücksspiel, wie im Falle der Apps, war die Behörde bislang nicht konfrontiert, schreibt sie.
Bewertungsgrundlage muss aktualisiert werden
Zwar seien dessen Gefahren, darunter die Erzeugung einer grundsätzlich positiven Haltung zum Glücksspiel und unrealistische Gewinnerwartungen, die das Glücksspiel verharmlosen und seinen Konsum dadurch befördern, wissenschaftlich erwiesen, es fehle aber an einer Grundlage. Um diese Gefahren erfassen zu können, fordert die BPjM eine „grundsätzliche Erweiterung“ ihrer Spruchpraxis und zwar konkret „um den Tatbestand der Verherrlichung bzw. Verharmlosung von Glücksspiel“, der auch Interaktionsrisiken abdeckt.
Aktuell erfüllen die Apps daher aufgrund der inhaltlichen Ausrichtung des Jugendschutzgesetzes nicht die notwendigen Kriterien für eine Indizierung. Gerettet werden die Apps in der aktuellen Situation vorrangig von drei Aspekten, schreibt die BPjM: Die Darstellung der Spielautomaten weicht von realen Modellen ab, es können nicht nur Münzen, sondern auch andere Spielinhalte gewonnen werden und der Spielfluss besteht nicht ausschließlich aus dem Benutzen des Spielautomaten.
Dies macht es der Prüfstelle unmöglich, mit einer für die aktuellen Richtlinien ausreichenden Sicherheit auf eine Verhaltensänderung von Kindern und Jugendlichen durch Gebrauch der Apps zu schließen – weshalb sie trotz plausiblem Gefahrenpotential nicht indiziert werden.