Bundesgerichtshof: Kein generelles „Recht auf Vergessenwerden“

Michael Schäfer
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Bundesgerichtshof: Kein generelles „Recht auf Vergessenwerden“
Bild: Joe Miletzki

Der BGH hat im Bezug auf die Löschung aus den Ergebnissen von Suchmaschinen („Recht auf Vergessenwerden“) die Rahmenbedingungen präzisiert. Dabei wurde der Revisionsantrag eines früheren Geschäftsführers eines Wohlfahrtsverbandes abgewiesen, im Fall zweier Geschäftsleute wurden dagegen zwei Fragen an den EuGH weitergeleitet.

Damit machte der BGH deutlich, dass es Google nicht generell untersagt werden darf, ältere negative Inhalte über eine Person in seinen Trefferlisten anzuzeigen. Im ersten Fall ging es um einen Antrag auf Revision eines früheren Geschäftsführers eines Wohlfahrtsverbandes. Der Verband sah sich in seinem Geschäftsbericht 2011 einem Defizit von rund einer Million Euro gegenüber, kurz zuvor hatte sich der Klagende krankgemeldet. Über beides wurde ausführlich in der regionalen Presse berichtet, sowohl mit vollem Namen des Klägers sowie Einzelheiten zu seinem Gesundheitszustand. Mit der Klage wollte der Mann erreichen, dass die beanstandeten Berichte nicht mehr in den Suchergebnissen von Google angezeigt werden.

Gleichberechtigte Abwägung

Die Klage wurde im Oktober 2017 erstinstanzlich vom Landgericht Frankfurt am Main und erneut 2018 bei der anschließende Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückgewiesen. Daraufhin landete der Fall vor dem unter anderem für Ansprüche aus dem Datenschutzrecht zuständigen VI. Zivilsenat des BGH (VI ZR 405/18), welcher die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers nun ebenfalls zurückgewiesen hat.

Der BGH stellte klar, dass das Recht auf Meinungsfreiheit auf der einen und die Schutzinteressen des Betroffenen auf der anderen Seite gleichberechtigt abzuwägen seien. Daraus folgt aber ebenso, „dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt“. Daher würden die Interessen der Beklagten und dessen Nutzern sowie die der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane schwerer wiegen, zudem in diesem Fall der „fortdauernden Rechtmäßigkeit der verlinkten Berichterstattung entscheidungsanleitende Bedeutung für das Auslistungsbegehren gegen die Beklagte“ zukommt, so der BGH in seiner Begründung.

In einem anderen Fall (VI ZR 476/18) klagten ein Finanzdienstleiter, der für verschiedene Gesellschaften in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt ist, sowie seine Lebensgefährtin, die als Prokuristin in einer dieser Gesellschaften tätig war. Auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens, das sich der Betrugsprävention verpflichtet sieht, erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten, wobei einer der Artikel mit dem Bild der Kläger versehen war. Ebenso kritisch wurde in der Vergangenheit aber auch über die Betreiberin der Webseite berichtet: So stand der Vorwurf im Raum, dass diese versuche „Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sog. Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern“. Der Kläger gab an, von der Betreiberin ebenfalls erpresst worden zu sein.

Die Frage nach dem Kontext

Vor dem Landgericht Köln wollten beide Kläger erreichen, dass es Google zukünftig untersagt wird, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften sowie ihre Bilder in verkleinerter Form von Thumbnails in den Ergebnissen anzuzeigen. Google als Beklagter gab dagegen an, die Wahrheit der in den verlinkten Inhalten aufgestellten Behauptungen nicht beurteilen zu können. Das Landgericht wies die Klage ab, auch die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat nun das Verfahren ausgesetzt und zwei Fragen an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung weitergeleitet. In erster Linie soll vom EuGH geklärt werden, ob der Kläger in zumutbarer Weise, etwa durch eine einstweilige Verfügung, Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen und damit den Wahrheitsgehalt des von Google ausgegebenen Inhalts einer zumindest vorläufigen Prüfung unterziehen könnte. Die zweite Anfrage beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob bei einer eventuellen Auslistung aus Googles Suchkatalog der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung maßgeblich zu berücksichtigen sei, auch wenn die Webseite des Dritten bei der Anzeige des Vorschaubildes in den Ergebnissen zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende Kontext nicht mit angezeigt wird.

Gerichte seit sechs Jahren immer wieder beschäftigt

Das 2014 eingeführte „Recht auf Vergessen“ sorgte in den letzten Jahren immer wieder für rechtliche Auseinandersetzungen. Das erste Urteil aus demselben Jahr beendete den Rechtsstreit eines Spaniers, bei dem Google unter der Nutzung seines Namens als Suchbegriff auf zwei Zeitungsartikel aus dem Jahr 1998 verwies, in welchen die damaligen finanziellen Probleme des Klägers thematisiert wurden. Diese sollen zum Zeitpunkt der Klage jedoch keine Rolle mehr gespielt haben und sollten daher nicht mehr verbreitet werden. Google musste daraufhin zum ersten Mal im Rahmen des neuen Rechts Suchergebnisse entfernen.

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