Bundesverfassungsgericht: Rundfunkbeitrag wird auf 18,36 Euro erhöht
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verletzt hat. Damit steigt der Rundfunkbeitrag mit Beschluss zum 20. Juli 2021 auf monatlich 18,36 Euro.
Der Rundfunkbeitrag hätte nach ursprünglicher Planung bereits am 1. Januar 2021 von bislang 17,50 Euro auf 18,36 Euro erhöht werden sollen. Damit soll eine prognostizierte Finanzlücke von 1,5 Milliarden Euro zwischen 2021 und 2024 ausgeglichen werden. Der Rundfunkbeitrag als Nachfolger der GEZ-Gebühren wird in Deutschland seit 2013 pro Wohnung und unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlich-rechtlichen Medien erhoben und stellt deren Haupteinnahmequelle dar. Die Bestimmungen des Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung.
Keine Erhöhung rückwirkend zum 1. Januar
Abgesehen wird allerdings von einer rückwirkenden Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2021. Die Beurteilung der Auswirkungen der unterbliebenen Beitragsanpassung auf die Rundfunkanstalten kann in dem staatsvertraglich vereinbarten Verfahren erfolgen. Sie erfordert im gegenwärtigen System allerdings eine Stellungnahme der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) sowie einen neuen Änderungsstaatsvertrag mit Zustimmung aller Länder. Dabei sind Kompensationserfordernisse wegen unterbliebener Beitragsanpassung zu berücksichtigen.
So wird die Höhe des Rundfunkbeitrags festgelegt
Die Höhe des Rundfunkbeitrags bemisst sich in erster Instanz auf Grundlage des gemeldeten Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten anhand deren Programmentscheidungen. Anschließend prüft die KEF, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrages halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Auf der dritten Stufe setzen die Länder den Beitrag fest (Beitragsfestsetzung). Der Beitragsvorschlag der KEF ist Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente.
Sachsen-Anhalt blockierte Erhöhung letztes Jahr
Nachdem letztes Jahr 15 von 16 Bundesländern bereits der Erhöhung zugestimmt hatten, scheitere die Umsetzung an Sachsen-Anhalt. Ministerpräsident Reiner Haseloff (CDU) zog den entsprechenden Gesetzentwurf Anfang Dezember 2020 noch vor der Abstimmung zurück, weil sich andeutete, dass die CDU im Gegensatz zu SPD und Grünen der Erhöhung nicht zustimmen würde. Mit der gegenüber den Öffentlich-Rechtlichen kritischen AfD sollte für die erfolgreiche Umsetzung jedoch ebenso wenig kooperiert werden, sodass diese damit effektiv blockiert war. Gegen diese Blockade hatten ARD, ZDF und Deutschlandradio Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Bundesverfassungsgericht sieht Rundfunkfreiheit verletzt
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat (Urteilsbegründung). Das Gericht erklärte zum Beispiel, dass „die Festsetzung des Rundfunkbeitrags frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgen“ müsse. „Der Gesetzgeber hat durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Beitragsfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können.“
Hervorgehoben wurde auch die wachsende Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch „authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht“ zu bilden. Dies gelte gerade in Zeiten eines vermehrten, komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News sowie Deep Fakes andererseits, so das Bundesverfassungsgericht.