Valve, Capcom, ZeniMax & Co.: EU-Gericht bestätigt Millionenstrafe wegen Geoblocking
Vor über zweieinhalb Jahren hat die EU-Kommission eine Geldstrafe in Höhe von 7,8 Millionen Euro gegen Valve sowie die Publisher Bandai Namco, Capcom, Focus Home, Koch Media und ZeniMax verhängt. Der Grund: Einschränkungen des freien Handels im Binnenmarkt mit Geoblocking.
Kauf in anderen Ländern nicht möglich
Im Januar 2021 hat die Kommission gegen die Unternehmen eine Geldstrafe verhängt, weil sie eine Reihe „wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen“ zwischen den Beschuldigten als erwiesen ansah. Konkret sollen Valve mit seiner Plattform Steam sowie die Publisher zwischen 2010 und 2015 via Geoblocking dafür gesorgt haben, dass Videospiele oder deren Aktivierungsschlüssel nicht im, vom Nutzer ausgehend, Ausland gekauft werden konnten (Paralleleinfuhren). Ziel des Geoblocking war es, den Einkauf von Spielen zu günstigeren Preisen oder Wechselkursen zu unterbinden. Betroffen waren laut EU-Kommission in erster Linie die Märkte des Baltikums sowie Mittel- und Osteuropas.
Die Kommission sah damit einen unrechtmäßigen Eingriff in den Freihandel des Binnenmarkts. Valve widersprach und hat beim Gerichtshof der Europäischen Union (Curia) eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses eingereicht. Bereits 2021 gab die Firma hinter Steam an, mit der Kommission kooperiert zu haben und Berufung einzulegen.
Gericht widerspricht Valve deutlich
Diese Berufung hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit einem neuen Urteil abgewiesen. Das Gericht sieht es als hinreichend erwiesen an, dass die Absprachen zwischen Valve und den Publishern lediglich dazu dienten, die eigenen Margen und Lizenzgebühren hochzuhalten. Das Geoblocking habe demnach nicht das Ziel verfolgt, das Urheberrecht der Publisher zu schützen. Laut Gerichtshof habe Valve sich zudem darauf berufen, per Geoblocking eine wettbewerbsfördernde Wirkung zu erzielen. Die Reaktion des Gerichts auf Valves Gegenargument fällt eindeutig aus:
Es erinnert insbesondere daran, dass das Urheberrecht den Inhabern der betreffenden Rechte nur die Möglichkeit sichern soll, das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung der Schutzgegenstände dadurch kommerziell zu verwerten, dass gegen Zahlung einer Vergütung Lizenzen erteilt werden. Es garantiert ihnen jedoch nicht die Möglichkeit, die höchstmögliche Vergütung zu verlangen oder ein Verhalten an den Tag zu legen, das geeignet ist, zu künstlichen Preisunterschieden zwischen abgeschotteten nationalen Märkten zu führen. Eine solche Abschottung und der daraus resultierende künstliche Preisunterschied sind mit der Verwirklichung des Binnenmarkts nicht vereinbar
Alle Informationen finden sich im Volltext des Urteils beim Gerichtshof der Europäischen Union.