Europäischer Gerichtshof: Firmen dürfen Bonität nicht nur mit Schufa-Score prüfen

Andreas Frischholz
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Europäischer Gerichtshof: Firmen dürfen Bonität nicht nur mit Schufa-Score prüfen
Bild: Schufa Holding AG

Beim Schufa-Score handelt es sich um ein Verfahren zur automatisierten Entscheidungsfindung, urteilt der Europäische Gerichtshof (EuGH). Das bedeutet, ohne weiteres ist das Vorgehen der Wirtschaftsauskunftei nicht mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar.

Relevant war für das Urteil zunächst die Frage, ob der Schufa-Score das relevante Kriterium für die Kreditvergabe oder bei Miet- und Stromverträgen ist. Ist der Score nur einer von vielen Faktoren, wäre das Vorgehen im Kern mit dem Datenschutzrecht vereinbar. Denn in diesem Fall würde keine automatisierte – also auf Algorithmen basierte – Entscheidung vorliegen.

Das war auch die Argumentation der Schufa, heißt es beim Spiegel. Doch vor dem EuGH konnte man sich damit nicht durchsetzen.

Algorithmen basierte Entscheidung und Speicherdauer als Problem

Laut dem Urteil (Az. C-634/21, C-26/22 und C-64/22) handelt es sich bei dem Scoring im Sinne der DSGVO um eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“, die grundsätzlich verboten ist, wenn Schufa-Kunden wie Banken diesen Wert als maßgeblichen Faktor nutzen, um die Bonität zu bewerten.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die Speicherdauer. Dem EuGH zufolge dürfen Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa die Daten nicht länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister. Dort liegt die Frist bei sechs Monaten. Die Schufa hat die entsprechenden Daten hingegen für drei Jahre gespeichert, was damit gegen die DSGVO verstößt. Betroffene haben dann das Recht auf Löschung dieser Daten und die Schufa ist verpflichtet, diese auch unverzüglich zu löschen.

Zunächst keine einschneidenden Änderungen

Wie es nun konkret weitergeht, entscheidet das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Das muss beurteilen, ob das Scoring-Verfahren in der aktuellen Form rechtswidrig ist oder, ob es im deutschen Bundesdatenschutzgesetz eine Ausnahme gibt, die das Vorgehen rechtfertigt.

Der Grund für dieses Vorgehen: Bei dem EuGH-Urteil handelt es sich um eine Vorabentscheidung. Das heißt, ein nationales Gericht ruft bei einem Streitfall den EuGH an, damit dieser klärt, wie das EU-Recht auszulegen ist. Das finale Urteil trifft dann jeweils das nationale Gericht.

Schufa sieht sich vorbereitet

Ob sich am Ende so viel beim Scoring ändert, bleibt aber ohnehin abzuwarten. Denn sofern das automatisierte Verfahren nicht alleine entscheidend ist für die Kreditvergabe oder einen Vertragsabschluss, lässt sich auch weiter anwenden. Anpassungen sind denkbar. Nötig sind etwa entsprechende Einwilligungen der Schufa-Kunden, heißt es im Bericht des Spiegel.

Die Auskunftei geht ebenfalls nicht von tiefgreifenden Einschnitten aus. Man habe sich und die Kunden bereits in den letzten Monaten auf das Urteil vorbereitet, heißt es in der offiziellen Mitteilung. Für Kunden wäre der Score demnach zwar relevant, aber „in aller Regel nicht allein entscheidend für einen Vertragsabschluss sind. Deshalb wird die Mehrheit unserer Kunden Schufa-Scores weiterhin ohne Anpassung ihrer Prozesse nutzen können“, so die Schufa.

Mehr Rechte für Verbraucher

Verbraucherschützer begrüßen das Urteil. Der EuGH habe verbraucherfreundlich entschieden, sagt Christine Steffen von der Verbraucherzentrale NRW dem Spiegel. Nun könnten Verbraucher präzisere Auskünfte verlangen, um so zu erfahren, wie sich ein Score zusammensetzt.

Dass die Speicherfrist begrenzt werde, sei ebenfalls bedeutend, erklärt Verbraucherzentrale-NRW-Vorstand Wolfgang Schuldzinski. Denn das „Verbraucherinsolvenzverfahren muss eine echte zweite Chance sein, und das funktioniert nur, wenn der Eintrag der Restschuldbefreiung für sechs Monate statt für drei Jahre gespeichert wird“, so Schuldzinski. Die Schufa habe die kürze Speicherungen bereits umgesetzt, andere Auskunfteien müssten nun folgen. Angepasst werden müssten nun auch die Datenschutzgesetze.

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