Irreführende Preisangaben: Verbraucherschützer setzen sich gegen Saturn durch

Jan Wichmann
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Irreführende Preisangaben: Verbraucherschützer setzen sich gegen Saturn durch
Bild: vzbv

Das im Januar 2024 gefasste Urteil des Landgerichts Kiel gegen Saturn, in dem der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. irreführende Preisausweisungen rügte, ist nunmehr rechtskräftig. Im konkreten Fall wurden Preisschilder angemahnt, die einen Gesamtpreis ausweisen, der eine optionale Zusatzversicherung beinhaltet.

Preis als Blickfang

Gegen das verkündete Urteil vom 25. Januar 2024 unter Aktenzeichen 6 O 86/23 (PDF) wurde seitens der Beklagten, die Saturn Electro-Handelsgesellschaft mbH Kiel, kein Rechtsmittel eingelegt, was nunmehr in der Rechtskraft des Urteils mündet.

Das Landgericht folgte mit dem Urteil der Auffassung der Verbraucherschützer und sah ebenfalls eine irreführende Preistransparenz, die gegen die Preisangabenverordnung verstößt. In dem den Rechtsstreit auslösenden Sachverhalt kritisierte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) die ausgewiesene Bepreisung eines DVD-Players, der mit einem Preis von 69,98 Euro beziffert wurde. Unter dieser Preisangabe stand im Kleingedruckten „Gesamtpreis inkl. Plusgarantie“. Einzig ein ebenfalls klein gedrucktes Rechenbeispiel offenbarte den regulären Preis des DVD-Players, der im vorliegenden Fall 52,99 Euro betrug. Nach einfacher, fruchtloser Unterlassungsaufforderung durch den vzbv reichte dieser Klage ein.

Fehlende Transparenz

Nach Auffassung des Gerichts handele es sich zwar um ein grundsätzlich zulässiges Kopplungsangebot, das sich dadurch auszeichnet, mehrere Waren oder Dienstleistungen zu einem einheitlichen Angebot mit einem einheitlichen Preis zusammenzufassen, doch verstößt das Preisschild gegen die Preisangabenverordnung und sei geeignet, über den Preis zu täuschen.

Hauptsächlicher Entscheidungsgrund des Landgerichtes Kiel war die nicht im ausreichenden Maße gegebene Transparenz, dass mit Kauf der Abschluss einer Versicherung einhergeht. Mit der rechtskräftigen Verurteilung ist die Beklagte nunmehr zur Vermeidung solcher Blickfangpreise angehalten. Im Falle einer Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Zwar bezieht sich das Urteil einzig auf den Elektronikmarkt Saturn in Kiel, doch hat es zugleich Vorbildwirkung und dürfte auch andere Einzelhändler mit ähnlichen Praktiken zum Abändern bewegen.