Guten Abend zusammen,
wie der Betreff es bereits vorahnen lässt, habe ich zwei Fragen als Vermieter von Wohneigentum mit Hinblick auf die damit verbundenen abzusetzenden Kosten in der Steuererklärung.
Sachverhalt 1)
Ich habe mich bereits durch mehrere Seiten durchgelesen. Und wenn ich es richtig verstanden habe, kann bzw. muss ich ja unter den Einnahmen sowohl die reine Kaltmiete, als auch die Betriebskostenabrechnungen hinterlegen.
Beispiel: Ich erhalte eine monatliche Überweisung von 800 € von der Mieterin auf mein Konto - inklusive Betriebskostenabrechnung.
Für das Jahr 2022 wären das dann Gesamteinnahmen von 9600 € (800€x12 Monate), die in der Anlage V hinterlegt werden.
Jetzt meine ich gelesen & verstanden zu haben, dass ich (auch) die umlagefähigen Kosten aus der Betriebskostenabrechnung (wie z.B. Heizkosten, Wasser, Müllabfuhr etc.) gleichzeitig auch als Werbungskosten hinterlegen kann, obwohl ich sie ja parallel auch als Einnahme angegeben und durch den Mieter als Vorauszahlung erhalten habe. Ist das von mir richtig verstanden?
Sachverhalt 2)
Handwerkerkosten werden ja bis zu 20% vom gesamten Rechnungsbetrag berücksichtigt.
Beispiel: Ich habe eine Handwerkerrechnung über eine Reparatur erhalten, und muss ihm jetzt 2000 € bezahlen (ohne Material).
Nach meinem Verständnis kann ich ja in dem Fall 20 % von 2000 €, also 400 €, in der Steuererklärung ansetzen und dadurch meine Steuerlast mindern.
Jetzt zur Frage: Wenn ich damit richtig liege, muss ich bei MeinElster den reellen Betrag von 2000 € hinterlegen und das Finanzamt rechnet die 20% eigenständig ab. Oder wird von mir erwartet die Regelungen zu kennen und die Beträge eigenständig zu berechnen?
Ich danke euch vielmals fürs Lesen & Helfen.
MfG
Lolpi13
wie der Betreff es bereits vorahnen lässt, habe ich zwei Fragen als Vermieter von Wohneigentum mit Hinblick auf die damit verbundenen abzusetzenden Kosten in der Steuererklärung.
Sachverhalt 1)
Ich habe mich bereits durch mehrere Seiten durchgelesen. Und wenn ich es richtig verstanden habe, kann bzw. muss ich ja unter den Einnahmen sowohl die reine Kaltmiete, als auch die Betriebskostenabrechnungen hinterlegen.
Beispiel: Ich erhalte eine monatliche Überweisung von 800 € von der Mieterin auf mein Konto - inklusive Betriebskostenabrechnung.
Für das Jahr 2022 wären das dann Gesamteinnahmen von 9600 € (800€x12 Monate), die in der Anlage V hinterlegt werden.
Jetzt meine ich gelesen & verstanden zu haben, dass ich (auch) die umlagefähigen Kosten aus der Betriebskostenabrechnung (wie z.B. Heizkosten, Wasser, Müllabfuhr etc.) gleichzeitig auch als Werbungskosten hinterlegen kann, obwohl ich sie ja parallel auch als Einnahme angegeben und durch den Mieter als Vorauszahlung erhalten habe. Ist das von mir richtig verstanden?
Sachverhalt 2)
Handwerkerkosten werden ja bis zu 20% vom gesamten Rechnungsbetrag berücksichtigt.
Beispiel: Ich habe eine Handwerkerrechnung über eine Reparatur erhalten, und muss ihm jetzt 2000 € bezahlen (ohne Material).
Nach meinem Verständnis kann ich ja in dem Fall 20 % von 2000 €, also 400 €, in der Steuererklärung ansetzen und dadurch meine Steuerlast mindern.
Jetzt zur Frage: Wenn ich damit richtig liege, muss ich bei MeinElster den reellen Betrag von 2000 € hinterlegen und das Finanzamt rechnet die 20% eigenständig ab. Oder wird von mir erwartet die Regelungen zu kennen und die Beträge eigenständig zu berechnen?
Ich danke euch vielmals fürs Lesen & Helfen.
MfG
Lolpi13