2 Internet Verträge gleichzeitig (Kabel + Festnetz)

Nevvermind

Lieutenant
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Feb. 2008
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707
Moin,

Folgende Frage: 2 Personen ziehen in eine WG. Die eine hat vorher einen Kabel Internertvertrag von Kabel Deutschland, die andere einen Festnetz DSL Internetvertrag von 1&1. Hat einer der beiden Personen ein Sonderkündigungsrecht oder müssen beide ihren Vertrag behalten, weil das Internet auf zwei verschiedenen Wegen kommt?

Vielen Dank!
 
Das entscheidet hier der Provider. Da beide Anschlüsse unabhängig voneinander sind, kann jeder Provider schalten. Daher kann man hier nur auf die Kulanz des Anbieters hoffen.
 
Jeder der beiden Anbieter kann ja liefern, daher kein Sonderkündigungsrecht würde ich sagen.

(Das ist keine Rechtsberatung!) :P
 
Nevvermind schrieb:
Sonderkündigungsrecht
Nein.
Eine der Personen kündigt ganz normal zum Ende der Mindestlaufzeit von 12 oder heute meist 24 Monaten.
 
frag doch einfach beim Anbieter nach
 
schau in den agb. aber umzug in eine wg? keine sonderkündigung. der provider kann nichts dafür.

wobei, wenn in der wg noch kein internet ist, können beide... so habt ihr zwei internetzugänge für zwei eigene netzwerke...
 
Wenn in der WG von beiden Anbietern Internet verfügbar ist, hat man kein Sonderkündigungsrecht. Gäbe in der WG z.B. keinen Kabelanschluss, hätte man bei Kabel Deutschland 3 Monate Kündigungsfrist ab Umzug, unabhängig von der regulären Vertragslaufzeit.
 
Ihr habt kein Sonderkündigungsrecht da beide Provider regulär die Dienste anbieten können.
Somit hat einer von euch die Möglichkeit seinen Vertrag fristgerecht zum Ende der Laufzeit zu kündigen.

Geltend hier ist das Telekommunikationsgesetz. Stichwort Umzug.


Wie es auch schon erwähnt wurde: wenn ein Provider an der neuen Adresse seine Dienste nicht anbieten kann, z.B. durch fehlen des Anschlusses oder Gebiet eines anderen Providers, dann gibt es die Möglichkeit einer Sonderkündigung.
Diese Frist, wie es auch schon geschrieben wurde, beträgt 3 Monate. Fristbeginn ist hier das Datum des Umzuges.
Gegebenenfalls müssten hier entsprechende Nachweise erbracht werden. Wenn z.B. der Umzug ins Ausland geht und man
somit das Land verlässt. Hierzu ist es z.B. nötig die Abmeldebestätigung oder die Anmeldebestätigung beim Provider einzureichen.

MfG
 
Fristbeginn ist nicht Datum des Umzugs. Wenn man Kenntnis vom Umzug hat und der neue MV unterschrieben und der alte gekündigt wurde, hat man das Kündigungsrecht. Die provider erzählen gerne anderes. Anrufen, mit Dr Schaffung eines Präzedensfalles drohen und schon ist man raus, ich musste den Umzug nicht mal mehr nachweisen.
 
scooter010
glaub das was du meinst, ich saß über 4 Jahre an der Kundenhotline von der KDG.
Von daher kenn ich die Abläufe.
Datum war der Umzugstag und von da an zählen die 3 Monate.
Das ist das was ich kenngelernt hab. Aus erster Hand.

Und niemand kann das Gesetz beugen. Les dir das TKG durch.
 
Richtig, du hast das durchgesetzt, was gut für deinen Ex-Arbeitgeber ist. Natürlich hat er dich entsprechend geschult. Ich habe mir das tkg durchgelesen.
§48 Abs. 8 Satz ?4? TKG: "Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt."
Auslegungssache. Ich interpretierte es so, dass ab Kenntnis des Umzugs sowie der nicht Verfügbarkeit das Kündigungsrecht besteht, somit laufen ab dann die 3 Monate. Nirgendwo steht "3 Monate ab Umzug" o.Ä.

Edit: Typo
 
Zuletzt bearbeitet:
Kicker schrieb:
scooter010
glaub das was du meinst, ich saß über 4 Jahre an der Kundenhotline von der KDG.
Von daher kenn ich die Abläufe.
Datum war der Umzugstag und von da an zählen die 3 Monate.

ab Meldung des Umzuges - nicht Umzugsdatum
 
Ok, bevor wir hier ein Flamewar eröffnen und uns die Köpfe einschlagen,
beende ich die Sache. Jeder hat seine Seite der Wahrheit bzw. des Wissens.
Und ja, du hast recht, es ist Auslegungssache.

Und da es Auslegungssache ist, war es so das zumindest die KDG das Umzugsdatum genommen hat.
Wie die DTAG oder 1&1 es auslegt, weiss ich nicht.

Bleiben wir dabei. ;)

Schließlich gibt es ja noch die Möglichkeit der Beschwerde.
 
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