Amazon Garantie/Gewährleistung wenn ich nicht Rechnungsempfänger bin

Naesh

Commodore
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Hallo Leute,

ich habe ein neues Stück Hardware in Aussicht, dass ich über ebay-kleinanzeigen günstig bekommen kann.

Rechnung und alles ist dabei. Der Artikel ist gerade mal 2 Monate alt. (von Amazon gekauft).

SOLLTE jetzt irgendwie das "Stück Hardware" einen Defekt aufweisen, habe ich dann bei Amazon irgendwelche Probleme damit ?

Wie sieht es da aus? In der Vergangenheit hat Amazon mir den Kaufpreis erstattet und ich konnte mir den Artikel erneut kaufen, wie wird das bei Dingen gehandhabt, die ich nicht über mein Konto gekauft habe ? Wird dann das Geld dem "echten Käufer" gutgeschrieben und ich muss dann hinter dem Geld her rennen? Vielleicht hat ja jemand Ahnung davon und kann mir seine Erfahrungen schildern?

Es ist sehr verzwickt, da der Preis sehr gut ist und ich es umbedingt haben will. Aber was ist WENNNNNNN da was dran ist?

Hilfe :)


Edit: http://praxistipps.chip.de/geschenke-bei-amazon-umtauschen-so-gehts_16741

Ist das dann der richtige weg?

Ein paar Erfahrungsberichte wäre super :)
 
Zuletzt bearbeitet:
okay. danke euch.

hat vielleicht auch jemand Erfahrungen zu dem Thema gemacht bei Amazon?
 
Ich würde mir da keine großen Hoffnungen machen. Amazon arbeitet nach Schema F, alles was davon abweicht ist sehr schwierig durchzusetzen.
 
Ich habe das bereits über den Kundenservice erfolgreich geschafft.
War aber ziemlich viel Schererei und der Mitarbeiter am Telefon sagte auch, dass er das jetzt aus Kulanz so durchgibt, weil es sich um einen kleineren Betrag handelt. Einen offiziellen Ablauf scheint es dafür Stand 04/15 nicht gegeben zu haben.
 
Naesh schrieb:
Rechnung und alles ist dabei. Der Artikel ist gerade mal 2 Monate alt. (von Amazon gekauft).
Da der Artikel 2 Monate alt ist fällt es unter die Gewährleistung und dafür ist der Händler zuständig also Amazon, Bei einem Mangel hasat du laut Gewährleistung die Wahl zwischen einem Austauch, also ein neues Gerät oder einer Nachbesserung, würde mich aber für einem Austausch entscheiden.
Weigert sich Amazon einfach den folgenden Satz in einem eingeschriebenen Brief anführen:
§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Es gibt auch eine Eu weite Regelung:
In der Europäischen Union bestimmt die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (EG-RL 99/44)
 
Du kannst dir vom Verkäufer eine Abtrittserklärung bezüglich der Gewährleistung erstellen lassen, d.h. er kann sein Recht ggü dem Händler an dich übertragen. Dazu gibt es auch Mustererklärungen, wie z.B. hier in einem älteren CB-Thread.

Bezüglich der Hersteller-Garantie ist das hingegen nicht möglich, denn alleine der Hersteller definiert diese. Manche Hersteller von Hardware beschränken z.B. die Garantieleistungen nur auf die Erstkäufer.

Hier ausführlich nachzulesen: Link


smuper schrieb:
Ich würde mir da keine großen Hoffnungen machen. Amazon arbeitet nach Schema F, alles was davon abweicht ist sehr schwierig durchzusetzen.
Es ist bezüglich des Reklamationaufkommens bei Amazon ja mittlerweile so, dass die möglichst alles auf die Hersteller direkt abzuwälzen versuchen. Teilweise muss man den Servicemitarbeitern dann halt in einer Antwort auf die erste Standard-Email erst genau erläutern, dass man vom Gewährleistungsrecht gebrauch machen möchte und nicht von der Herstellergarantie. Aber dann läuft das auch. Wenn man dazu noch eine schriftliche Abtritterklärung vorweisen kann, dann ist das rechtlich schon mal alles in trockenen Tüchern.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ist der ABG Passus "Abtretung von Gewährleistungansprüchen verboten" mittlerweile höchstrichterlich für ungültig erklärt worden?

Wie dem auch sei, wenn Amazon sich quer stellt, dann hast du erst mal endlose Rennerei. Die ziehen ganz andere - rechtlich eindeutigere - Dinge durch. Wie z.B. das Einfrieren von Guthabensalden nach Kontoschließung etc.
 
Anscheinend noch nicht... die wären ja arg schnell damit. Wenn man das Aktenzeichen aus dem Link sucht, stößt man auf einige Verweise auf ein früheres Az.: 4 U 134/10, auf das sich das OLG Hamm bezogen hätte. Aber das ist, anderes als in manchen Artikeln, die die Entscheidung aufgreifen, eben kein BGH-Urteil.
 
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