Anbieter verschickt die Ware doppelt

kkc1945

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Liebe PC-Gemeinde,

habe bei einem PC-Lieferanten 2 Mal die selbe Ware erhalten, nachdem ich die eine Bestellung bereits storniert hatte. Nun würde mich interessieren, ob der PC-Lieferant es bemerken würde, falls ich nun die eigentlich bereits stornierte Ware behielte.

[Es sei angemerkt, dass der Anbieter erst nach der Bezahlung die Ware losschickt, also gehe ich mal davon aus, dass keine weitere Rechnung eintrifft?]

Grüße

kkc
 
Ja der Anbieter wird es bemerken. Der Warenversand ist in der EDV vermerkt ... melde dich direkt beim Anbieter und frage nach wie du vorgehen sollst.
Du sparst dir damit unnötigen Ärger, evtl. Anwaltskosten etc.
 
Und da das Paket nicht Dir galt, musst Du es sogar ungeöffnet ordentlich aufbewahren. Recht lange, die genaue Frist weiß ich spontan nicht. Kann aber bis zu einem Jahr sein.

Manche Bestellvorgänge muss man nicht verstehen. Zwei mal dasselbe bestellt, einmal vor der zweiten Bestellung die erste Bestellung storniert. Da freut sich jeder Händler über so ein Verhalten.
 
Ist heute erst passiert: Ware bestellt und geliefert bekommen. Darunter auch ein Gehäuse, welches nicht bestellt wurde. Ist auf mich Adressiert, aber die Rechnung läuft eine völlig unbekannte Person oO
 
Ich würde das melden, einfach aus Ehrlichkeit. Fehler sind menschlich und geschehen halt, versetzt dich in deren Lage. Außerdem gibt es teilweise Situationen wo die Händler dir dann die Ware schenken, "als Entschuldigung für den Fehler".

Das hatte ich vor ein paar Monaten mal bei Amazon gelesen, das eine Person 20 Pakete oder so im Wert von mehreren Tausend € von Amazon erhalten hatte, obwohl er nichts bestellt hatte. Daraufhin hatte er sich direkt bei denen gemeldet und durfte die Pakete behalten.
 
kkc1945 schrieb:
....ob der PC-Lieferant es bemerken würde, falls ich nun die eigentlich bereits stornierte Ware behielte.

Völlig unerheblich ob er es merkt oder nicht, du hättest Ware die dir nicht gehört und somit auch kein Anrecht es zu behalten.
 
Dorgos schrieb:
Das hatte ich vor ein paar Monaten mal bei Amazon gelesen, das eine Person 20 Pakete oder so im Wert von mehreren Tausend € von Amazon erhalten hatte, obwohl er nichts bestellt hatte. Daraufhin hatte er sich direkt bei denen gemeldet und durfte die Pakete behalten.

Glaubst du das ernsthaft? Bei Waren von geringerem Wert mag das zutreffen, aber "mehrere Tausend Euro" ?? Auch ein Global Player wie Amazon ist nicht die Heilsarmee. Sicher wieder nur eine dieser urban legends, die bei jeder Wiederholung wieder teurer wurde.
 
Ich kann mir auch schlecht vorstellen, dass Amazon von sich aus sagt: "Behalten Sie ruhig." Auch ist die Werthöhe etwas speziell^^
Aber es kann prinzipiell Konstellationen geben, in denen einem Verbraucher etwas unbestellt zugeschickt wird und der Versender das dann nicht zurückverlangen kann (§ 241a I BGB).
 
Um es kurz zu machen:

In § 241a (1) BGB ist lediglich geregelt, dass durch eine unaufgeforderte Zusendung einer Ware kein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande kommt, entsprechende Ansprüche aus einem solchen angenommenen Kaufvertrag erwachsen für den Händler somit nicht.

Völlig unberührt davon bleiben die Eigentumsverhältnisse. Auch eine dermaßen unaufgefordert zugesendete oder auch falsch zugestellte Ware geht nicht in das Eigentum des Empfängers über. Eine Pflicht auf Aufbewahrung und Herausgabe besteht nicht. Selbst wenn der Empfänger die Ware bereits genutzt oder verbraucht hat, erwachsen dem Empfänger daraus keine Pflichten.

Ebenso muss die Ware vom Händler (z.B. Spedition) abgeholt werden, sofern der Empfänger nicht aktiv zurücksenden möchte.

Nachtrag:

Besagter § 241 greift nur dann, wenn der Händler in der Absicht handelt, durch die Annahme der Sendung ein konkludentes Handeln für einen rechtwirksamen Kaufvertrag herleiten zu können. In unserem Fall dürfte das keine Rolle spielen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich gehe selbstverständlich ohne Schwierigkeiten mit, wenn man sagt, 241a kommt nicht allzu schnell zur Anwendung. Wenn er aber zur Anwendung kommt, dann entsteht auch kein Herausgabeanspruch - dafür ist er ja da; andernfalls wäre er ganz überflüssig. Es stimmt, dass er an den Eigentumsverhältnissen nichts ändert; das schadet aber auch nicht.

PS: Gern genommenes Schulbeispiel sind die unaufgeforderten Zusendungen von Grußkarten fuß- und mundmalender Künstler mit der Bitte, entweder zu zahlen oder die Karten zurückzusenden: Rechtsfolge ist nicht nur, dass man die Karten nicht zurücksenden muss, sondern man kann sie auch einfach entsorgen oder als Wanddeko verwenden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Fellor schrieb:
Ist heute erst passiert: Ware bestellt und geliefert bekommen. Darunter auch ein Gehäuse, welches nicht bestellt wurde. Ist auf mich Adressiert, aber die Rechnung läuft eine völlig unbekannte Person oO

Vielleicht wars ja ein Geschenk.
 
Halte ich für sehr unwahrscheinlich :D
Da hat einfach jemand nicht richtig aufgepasst beim labeln.
 
BlubbsDE schrieb:
Recht lange, die genaue Frist weiß ich spontan nicht.
es gibt keine Frist. Denn durch aussitzen kann man kein Eigentum erwerben.
vermutlich fällts irgendwann bei ner Inventur auf.

Ich bin da so ne ehrliche Socke, dass ich das Melde und wenns nen Gutschein gibt, dann freu ich mich.
(Hab mal zwei Nokia E7-00 für jeh 300€ erhalten)
 
Zuletzt bearbeitet:
@Droitteur

Es geht hier aber nicht um unaufgeforderte Grußkarten. Von sogenannten sozialen Organisationen. Es geht hier um eine Falschlieferung. Vermutlich auch noch ausgelöst von dem Verhalten des TEs. Der BGB § ist hier in dem Fall unerheblich. Du solltest dem TE da keine Hoffnungen machen.
 
BlubbsDE schrieb:
Vermutlich auch noch ausgelöst von dem Verhalten des TEs.

Ich habe alles in meiner Macht stehende getan, die Stornierung ordentlich abzuschließen. Eine Bestätigungsmail erhalten sowie telefonisch angerufen. Wenn die ein internes Kommunikationsproblem haben und soweit gehen, dass sie noch einen großen Aufwand dafür betreiben, so bin ich wohl der letzte der Schuld daran trägt....
 
@BlubbsDE
Es ist schade, denn du hast wohl recht: Allzu oft, macht man den Leuten falsche Hoffnung. Dabei brauchen sie nur richtig zu lesen - ich habe mich allein auf dieses Märchen von den tausenden geschenkten Euros von Amazon bezogen und dazu ein NiceToKnow abgegeben. Anschließend bin ich rein fachlich auf den Inhalt des § 241a eingegangen.

Irgendwie werden meine Beiträge immer wieder auf diese Weise zerrissen :D Einzelne Aussagen von mir werden (nicht zu Unrecht) in Frage gestellt, dann gehe ich nur auf dieses Infragestellen ein und anschließend wird bezüglich dessen geglaubt, ich hätte mich damit zur Ausgangsfrage geäußert.
 
Supermoto schrieb:
Völlig unberührt davon bleiben die Eigentumsverhältnisse. Auch eine dermaßen unaufgefordert zugesendete oder auch falsch zugestellte Ware geht nicht in das Eigentum des Empfängers über.

Warum eigentlich nicht? Ein Händler versendet Waren normalerweise in der Absicht, diese auch dem Empfänger zu übereignen.
 
Der Gedanke ist gar nicht schlecht! :D

Vielleicht aber würde man im Streitfall die Erklärungen des Händlers dahin auslegen, dass er den Eigentumsübergang unter die Bedingung des Kaufs gestellt hätte. Wo man diese Bedingung dem Händler nicht unterstellt, weil er ohnehin redlich ist und einfach nur sich geirrt hat, wird man regelmäßig den 241a nicht bejahen.

PS: Andererseits würde man vllt in Fällen, in denen einige behaupten, es sei dennoch strafbar, die Sachen zu zerstören, genau deine Lösung wählen, um nicht in Zweifel zu geraten^^
 
Zuletzt bearbeitet:
aranax schrieb:
Warum eigentlich nicht? Ein Händler versendet Waren normalerweise in der Absicht, diese auch dem Empfänger zu übereignen.

Dem 'Übereignen' geht üblicherweise ein Kaufvertrag voraus, aus dem sich gegenseitige Pflichten ableiten lassen. Für den Verkäufer in der Regel die Eigentumsübertragung, für den Käufer in der Regel die Zahlung einer vereinbarten Geldsumme.

Fehlt es am Kaufvertrag, kann man nicht automatisch eine solche Eigentumsübertragung annehmen. Selbst wenn man die unaufgeforderte Zusendung als konkludente Handlung mit der Absicht einer Schenkung ansehen würde (rein hypothetisch), scheiterte dieser Gedanken spätestens an der regelmäßig mitgesendeten Rechnung, die eine andere Absicht ausdrückt. Im Zweifelsfall könnte der Händler diesen angenommen Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten.
 

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