ASTRO A50 Garantie geltend machen, obwohl volle Rückerstatung bekommen? (Amazon)

Blauer_Reiter

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Hallo Leute,

wenn es nicht der richtige Themenbereich ist bitte verschieben habe keinen anderen Bereich gefunden.

Steht es mir zu das mein Headset aufgrund gravirender Defekte reparieren lasse von Logitech obwohl ich schon eine volle Rückerstattung erhalten habe.

Ich habe es über Amazon gekauft und da diese keine Reperatur machen wollten hab ich den Betrag zurückbekommen und durfte das Headset behalten.

Kann ich also zu Logitech gehen und ne Garantie Reperatur benatragen obwohl ich das Geld schon zurückerhlaten habe.
Wie würde es rechtlich ausschauen?
 
Natürlich nicht. Vermutlich müsstest du den Artikel rein rechtlich sogar verschrotten.
 
Ist nur meine Laienmeinung, aber der Garantieanspruch gegenüber Logitech besteht doch nach wie vor und ist unabhängig von der Zahlung oder Rückerstattung.
Möglocherweise will Logitech eine Rechnung sehen, wegen des Kaufdatums und der Garantiefrist, aber du hast ja eine Rechnung.
Über amazon wird es nicht mehr gehen, aber direkt über Logitech, warum auch nicht?
Durch die Rückerstattung und das Verzichten auf die Rücksendung hat amazon dir das Gerät quasi geschenkt.
 
Ich befürchte, dass die Verkäuferin, die Firma Amazon, nach erfolgreichem Garantieantrag des Käufers beim Hersteller Logitech, wieder berechtigt sein dürfte auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen könnte.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Froki Amazon hat aber doch entschieden, dass sie die Gewährleistung durch Rückerstattung des Kaufbetrages handhabt.
Die Garantie übernimmt aber doch der Hersteller? Damit hat Amazon ja erstmal nichts zu tun.
Und meinst du wirklich, dass Logitech Amazon anschreibt, dass sie gerade eine Reparatur durchgeführt haben? Also das bezweifle ich doch sehr. Zumal ich bezweifle, dass Logitech das überhaupt darf.
 
Cardhu schrieb:
@Froki Amazon hat aber doch entschieden, dass sie die Gewährleistung durch Rückerstattung des Kaufbetrages handhabt.
Und das gibt jetzt dem TO das Recht, sich beim Garantiegeber zusätzlich schadlos zu halten und sich noch durch eine Reparatur oder ein Austauschgerät ungerechtfertigt zu bereichern?

Cardhu schrieb:
Und meinst du wirklich, dass Logitech Amazon anschreibt, dass sie gerade eine Reparatur durchgeführt haben?
Das weiß ich nicht.

Ich kenne die Vertragsbedingungen zwischen Logitech und Amazon nicht.

Logitech schreibt aber in seinen Garantiebedingungen sinngemäß, dass gültige Garantieansprüche zunächst über den Verkäufer (Händler) abgewickelt werden sollen.

Also unterstelle ich, dass Logitech und der Händler sich austauschen könnten.

Cardhu schrieb:
Zumal ich bezweifle, dass Logitech das überhaupt darf.

Und ich bezweifle, dass Amazon seinen Lieferanten, höchstwahrscheinlich Logitech, nicht in Regress nimmt.

Das dürfen die nämlich, wobei mir hier natürlich nur die gesetzlichen Vorschriften bekannt sind, nicht der Vertragsinhalt zwischen Amazon und seinem jeweiligen Lieferanten.
 
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Froki schrieb:
ungerechtfertigt zu bereichern?
Aber Logitech gibt doch die Garantie. Daher ist für mich die Frage, ob es so ungerechtfertigt ist.

Froki schrieb:
Also unterstelle ich, dass Logitech und der Händler sich austauschen könnten.
Ich bin mir nicht sicher, ob Logitech deswegen dann einfach Daten von dir weitergeben kann, die dich dann ja offensichtlich identifizieren könnten und damit sehr personenbezogen sind.

Froki schrieb:
Und ich bezweifle, dass Amazon seinen Lieferanten, höchstwahrscheinlich Logitech, nicht in Regress nimmt.
Das ist ein valider Punkt, den ich nicht bedacht habe :daumen:
 
Cardhu schrieb:
Aber Logitech gibt doch die Garantie.
Auch wenn der TO Logitech mitteilt, dass der Verkäufer seiner Gewährleistungspflicht bereits nachgekommen ist und ihm den Kaufpreis erstattet hat?

Der Käufer kann zwischen der Geltendmachung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer und der Inanspruchnahme des Herstellers aus der Garantie frei wählen.

Aber beides zusammen? :confused_alt:
 
@Froki Es sind im Grunde zwei unabhängig von einander bestehende Dinge.
Das eine muss der Verkäufer gewähren, das andere macht der Hersteller freiwillig.
Beide haben ja das Recht den Artikel quasi einzubehalten und dann einen monetären oder anderen Austausch durchzuführen.
Wenn der Händler sagt, er schenkt es dir und gibt dir das Geld zurück, hat er seine Gewährleistungspflicht erfüllt und hier ja scheinbar auch keine Auflage in Form der Zerstörung verlangt.
Daher würde ich sagen, dass der Garantieanspruch eigentlich weiter besteht, weil der unabhängig vom Händler ist und ich den Artikel nicht zerstört/beschädigt habe oder das verlangt wurde.

Sagt der Händler: "Hier ist dein Geld, macht das Ding kaputt oder entsorge ist", dann wäre ich ganz dabei, dass der Artikel abgeschrieben ist.

Moralisch verstehe ich deinen Punkt, nachdem du erwähnt hast, dass Amazon wahrscheinlich/womöglich das Geld von logitech zurückwill aufgrund deren oftmal sehr einseitig positiven Verträge - wie man so hört. Aber rechtlich? Also da wäre ich bei dieser Konstellation schon an dem Punkt, wo man sagen würde, man kann beides machen.

Außer Logitech definiert Erstkäufer sehr speziell.
Das hat damals mal ein Hersteller gesagt, wo ich einen Garantiefall für einen Kunden abwickeln sollte. Der meinte, dass der erste Käufer ja der Distributor sei und ich demgegenüber die Ansprüche geltend machen müsste. Wie rechtlich sauber das war, lass ich mal dahingestellt.
 
Cardhu schrieb:
@Froki Es sind im Grunde zwei unabhängig von einander bestehende Dinge.
Es betrifft einen Kaufgegenstand. Im vorliegenden Fall wurde die Herstellergarantie von Logitech zusammen mit dem ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, dem Kauf der Lautsprecher über den Onlinehändler Amazon, abgegeben, wobei Amazon als Vertreter des Herstellers Logitech aufgetreten sein dürfte.

Stehen dem Garantieempfänger sowohl Gewährleistungsansprüche als auch Ansprüche aus einer Drittgarantie zu, haften die Anspruchsgegner als Gesamtschuldner.

Wir erinnern uns:

Froki schrieb:
Der Käufer kann zwischen der Geltendmachung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer und der Inanspruchnahme des Herstellers aus der Garantie frei wählen.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Hat Amazon den Gewährleistungsforderungen des TO nicht dadurch abgeholfen, dass Amazon ihm den Kaufpreis erstattet hat?

Cardhu schrieb:
Moralisch verstehe ich deinen Punkt,
Meine Haltung hat mit Moral nichts zu tun.

Cardhu schrieb:
dass Amazon wahrscheinlich/womöglich das Geld von logitech zurückwill aufgrund deren oftmal sehr einseitig positiven Verträge - wie man so hört. Aber rechtlich?
Unabhängig von irgendwelchen Vertragskonstellationen zwischen Amazon und Logitech, die mir, wie ich bereits ausgeführt habe, nicht bekannt sind, könnte Amazon Logitech aufgrund gesetzlicher Vorschriften in Anspruch nehmen, denn der Lieferant (Logitech) haftet dem Verkäufer (Amazon) auf Rückabwicklung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages, wenn der Verkäufer (Amazon) zur von dem Endverbraucher (TO) aus gesetzlicher Gewährleistung in Anspruch genommen wird.
 
Froki schrieb:
wobei Amazon als Vertreter des Herstellers Logitech aufgetreten sein dürfte.
Amazon tritt als Amazon auf. Seit wann tritt Amazon als Vertreter auf?
Ein Verkäufer tritt nicht als Vertreter des Herstellers auf, außer er ist ein Vertreter und damit Angestellter oder freiberuflich tätiger DIenstleister.

Froki schrieb:
Stehen dem Garantieempfänger sowohl Gewährleistungsansprüche als auch Ansprüche aus einer Drittgarantie zu, haften die Anspruchsgegner als Gesamtschuldner.
Das hast du jetzt woher? Mir wäre dieser Gesetzestext jetzt neu. Und Drittgarantie direkt vom Hersteller passt auch nicht. Drittgarantie wäre eine Versicherung oder sowas, aber nicht die Herstellergarantie.
Oder ist das ein neuer Fachterminus, der die Logik hinter "Dritt-X" ad absurdum führt?

Froki schrieb:
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Der Teil des BGB könnte natürlich greifen. Aber ist jeder die ganze Leistung verpflichtet zu regulieren?
Aber da ist auch gerade die Frage, OB der Käufer nur quasi einmal berechtigt ist? Bzw in wiefern das Amazon getan hat, wenn sie sagt, der beschädigte Artikel darf weitergenutzt werden.

Froki schrieb:
Hat Amazon den Gewährleistungsforderungen des TO nicht dadurch abgeholfen, dass Amazon ihm den Kaufpreis erstattet hat?
Ja, die Gewährleistungsforderung ist natürlich damit erfüllt. Die kann auch nur Amazon als Verkäufer erfüllen. Darum geht doch die ganze Frage.

Froki schrieb:
Meine Haltung hat mit Moral nichts zu tun.
Die Argumentation war sehr moralisch aufgebaut, da im Grunde mit nichts weiterem unterlegt. Vielleicht war es missverständlich formuliert oder kam missverständlich an. Das lass ich mir dann gerne unterstellen.
 
Cardhu schrieb:
Amazon tritt als Amazon auf. Seit wann tritt Amazon als Vertreter auf?

Im Falle der Herstellergarantie kommt der Garantievertrag regelmäßig dadurch zustande, dass der Verkäufer als Bote oder Vertreter des Herstellers eine entsprechende Erklärung – in Form z. B. einer Garantiekarte übermittelt, die der Käufer sodann stillschweigend annimmt.

Beim Kauf meines Druckers über Amazon lag der Vertragsdokumentation eine Garantiekarte des Druckerherstellers bei, worauf Amazon auch bei der Produktbeschreibung auf seiner Verkaufsplattform hingewiesen hatte.

Cardhu schrieb:
Ein Verkäufer tritt nicht als Vertreter des Herstellers auf, außer er ist ein Vertreter und damit Angestellter oder freiberuflich tätiger DIenstleister.

Ob der Verkäufer das Angebot als Vertreter oder Bote übermittelt, muss im Einzelfall geklärt werden. Aus Sicht des Vertragspartners wird er aber in der Regel als Bote handeln. ;)

Cardhu schrieb:
Das hast du jetzt woher?
Aus Christmann in Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, Garantiehaftung, 1. Auflage 2023, Rndnr. 60 m. w. Nachweisen. :)

Cardhu schrieb:
Mir wäre dieser Gesetzestext jetzt neu.

Dann hast Du aber schon lange nicht mehr ins BGB geschaut. :)

Cardhu schrieb:
Und Drittgarantie direkt vom Hersteller passt auch nicht.

Du hast teilweise Recht. Ich habe schlampig ausgeführt. Mea culpa. :schluck:

Richtig muss es heißen:

Stehen dem Garantieempfänger sowohl Gewährleistungsansprüche als auch Ansprüche aus einer Herstellergarantie oder einer Drittgarantie zu, haften die Anspruchsgegner als Gesamtschuldner.

Cardhu schrieb:
Drittgarantie wäre eine Versicherung oder sowas, aber nicht die Herstellergarantie.
Sonstige Dritte können viele sein. So z. B. Importeure, Vertriebsunternehmen, Tochter- und konzerngebundene Unternehmen des Herstellers.

Cardhu schrieb:
Oder ist das ein neuer Fachterminus, der die Logik hinter "Dritt-X" ad absurdum führt?
Schlichter, simpler Text des Gesetzgebers. Nicht mehr.

Cardhu schrieb:
Aber ist jeder die ganze Leistung verpflichtet zu regulieren?
Das kommt darauf an, wozu sich der Garantiegeber verpflichtet hat. In der Regel (es gibt aber verschiedenste Inhalte bei der Ausgestaltung einer Garantie - dass nur mal am Rande) verpflichtet sich der Garantiegeber zur Reparatur, oder des Austauschs der Ware.

Das würde sich mit den Gewährleistungsvorschriften des BGB decken, denn bei der Gewährleistung gilt, dass der Käufer bei Mängeln an der Ware zunächst nur eine Ersatzlieferung oder eine Reparatur verlangen kann, also Nacherfüllung.

Bei der Gewährleistung hat der Käufer aber noch weitergehende Rechte, die ich Dich bitte bei Bedarf im Gesetz nachzuschlagen.

Cardhu schrieb:
Aber da ist auch gerade die Frage, OB der Käufer nur quasi einmal berechtigt ist?
Steht doch im Gesetz.

Die entsprechende Kommentierung zum BGB ist darüber hinaus hier auch eindeutig: Nimmt der Käufer den Verkäufer aufgrund der Sachmängelhaftung, erfolgreich in Anspruch, entfallen seine Rechte gegen den Garantiegeber wegen dieses Garantiefalls. Gleiches gilt für den Fall, dass der Käufer den Hersteller oder einen sonstigen Dritten als Garantiegeber erfolgreich in Anspruch nimmt. Auch hier entfallen seine Rechte gegen den Verkäufer wegen dieses Garantiefalls auf Gewährleistung.

Ein Ausgleich zwischen Verkäufer und Garantiegeber erfolgen nach dem jeweiligen Innenverhältnis.

Die diesbezüglichen Vertragskonstellationen zwischen Amazon und Logitech sind mir, wie bereits vorgetragen, nicht bekannt.

So könnte Amazon auch nach erfolgreichem Garantieantrag des Käufers beim Hersteller Logitech, wieder berechtigt sein auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Cardhu schrieb:
Bzw in wiefern das Amazon getan hat, wenn sie sagt, der beschädigte Artikel darf weitergenutzt werden.

Amazon hat hier konkludent den Kaufvertrag rückabgewickelt, als Amazon den Kaufpreis rückerstattet hat, ohne abzuwarten, ob der Käufer vom Vertrag zurücktreten würde. Kundenfreundlich von Amazon, aber nicht mit den gesetzlichen Regelungen konform.

Cardhu schrieb:
Das lass ich mir dann gerne unterstellen.

Geschenkt. :D

Letztendlich muss im vorliegenden Fall der TO selbst entscheiden, was er macht. :cool_alt:

Ich würde die Firma Logitech nicht versuchen aus ihrer Garantie in Anspruch zu nehmen.

Der TO mag hier anwaltlichen Rat einholen, oder sich an eine Verbraucherzentrale wenden. ;)

Dieser Weg ist jedem rechtsunkundigen zu empfehlen. ;)

Mehr werde ich hier nicht beitragen können.

Meine Rechtsauffassung, die niemand hier teilen muss, habe ich IMO ausführlich dargelegt.

Aber was weiß ich schon ... :)
 
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