Cardhu schrieb:
Amazon tritt als Amazon auf. Seit wann tritt Amazon als Vertreter auf?
Im Falle der Herstellergarantie kommt der Garantievertrag regelmäßig dadurch zustande, dass der Verkäufer als Bote oder Vertreter des Herstellers eine entsprechende Erklärung – in Form z. B. einer Garantiekarte übermittelt, die der Käufer sodann stillschweigend annimmt.
Beim Kauf meines Druckers über Amazon lag der Vertragsdokumentation eine Garantiekarte des Druckerherstellers bei, worauf Amazon auch bei der Produktbeschreibung auf seiner Verkaufsplattform hingewiesen hatte.
Cardhu schrieb:
Ein Verkäufer tritt nicht als Vertreter des Herstellers auf, außer er ist ein Vertreter und damit Angestellter oder freiberuflich tätiger DIenstleister.
Ob der Verkäufer das Angebot als Vertreter oder Bote übermittelt, muss im Einzelfall geklärt werden. Aus Sicht des Vertragspartners wird er aber in der Regel als Bote handeln.
Cardhu schrieb:
Aus Christmann in Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, Garantiehaftung, 1. Auflage 2023, Rndnr. 60 m. w. Nachweisen.
Cardhu schrieb:
Mir wäre dieser Gesetzestext jetzt neu.
Dann hast Du aber schon lange nicht mehr ins BGB geschaut.
Cardhu schrieb:
Und Drittgarantie direkt vom Hersteller passt auch nicht.
Du hast teilweise Recht. Ich habe schlampig ausgeführt. Mea culpa.
Richtig muss es heißen:
Stehen dem Garantieempfänger sowohl Gewährleistungsansprüche als auch Ansprüche aus einer Herstellergarantie oder einer Drittgarantie zu, haften die Anspruchsgegner als Gesamtschuldner.
Cardhu schrieb:
Drittgarantie wäre eine Versicherung oder sowas, aber nicht die Herstellergarantie.
Sonstige Dritte können viele sein. So z. B. Importeure, Vertriebsunternehmen, Tochter- und konzerngebundene Unternehmen des Herstellers.
Cardhu schrieb:
Oder ist das ein neuer Fachterminus, der die Logik hinter "Dritt-X" ad absurdum führt?
Schlichter, simpler Text des Gesetzgebers. Nicht mehr.
Cardhu schrieb:
Aber ist jeder die ganze Leistung verpflichtet zu regulieren?
Das kommt darauf an, wozu sich der Garantiegeber verpflichtet hat. In der Regel (es gibt aber verschiedenste Inhalte bei der Ausgestaltung einer Garantie - dass nur mal am Rande) verpflichtet sich der Garantiegeber zur Reparatur, oder des Austauschs der Ware.
Das würde sich mit den Gewährleistungsvorschriften des BGB decken, denn bei der Gewährleistung gilt, dass der Käufer bei Mängeln an der Ware zunächst nur eine Ersatzlieferung oder eine Reparatur verlangen kann, also Nacherfüllung.
Bei der Gewährleistung hat der Käufer aber noch weitergehende Rechte, die ich Dich bitte bei Bedarf im Gesetz nachzuschlagen.
Cardhu schrieb:
Aber da ist auch gerade die Frage, OB der Käufer nur quasi einmal berechtigt ist?
Steht doch im Gesetz.
Die entsprechende Kommentierung zum BGB ist darüber hinaus hier auch eindeutig: Nimmt der Käufer den Verkäufer aufgrund der Sachmängelhaftung, erfolgreich in Anspruch, entfallen seine Rechte gegen den Garantiegeber wegen dieses Garantiefalls. Gleiches gilt für den Fall, dass der Käufer den Hersteller oder einen sonstigen Dritten als Garantiegeber erfolgreich in Anspruch nimmt. Auch hier entfallen seine Rechte gegen den Verkäufer wegen dieses Garantiefalls auf Gewährleistung.
Ein Ausgleich zwischen Verkäufer und Garantiegeber erfolgen nach dem jeweiligen Innenverhältnis.
Die diesbezüglichen Vertragskonstellationen zwischen Amazon und Logitech sind mir, wie bereits vorgetragen, nicht bekannt.
So könnte Amazon auch nach erfolgreichem Garantieantrag des Käufers beim Hersteller Logitech, wieder berechtigt sein auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Cardhu schrieb:
Bzw in wiefern das Amazon getan hat, wenn sie sagt, der beschädigte Artikel darf weitergenutzt werden.
Amazon hat hier konkludent den Kaufvertrag rückabgewickelt, als Amazon den Kaufpreis rückerstattet hat, ohne abzuwarten, ob der Käufer vom Vertrag zurücktreten würde. Kundenfreundlich von Amazon, aber nicht mit den gesetzlichen Regelungen konform.
Cardhu schrieb:
Das lass ich mir dann gerne unterstellen.
Geschenkt.
Letztendlich muss im vorliegenden Fall der TO selbst entscheiden, was er macht.
Ich würde die Firma Logitech nicht versuchen aus ihrer Garantie in Anspruch zu nehmen.
Der TO mag hier anwaltlichen Rat einholen, oder sich an eine Verbraucherzentrale wenden.
Dieser Weg ist jedem rechtsunkundigen zu empfehlen.
Mehr werde ich hier nicht beitragen können.
Meine Rechtsauffassung, die niemand hier teilen muss, habe ich IMO ausführlich dargelegt.
Aber was weiß ich schon ...