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Hiermit erteilt Avira Ihnen eine nicht-ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen, die in dieser EULA oder in den Geschäftsbedingungen enthalten sind.
Muss hier nicht unterschieden werden zwischen Download-Version und "vollwertiger" Ausgabe (mit Datenträger)? - Generelle Weitergabeverbote sind nach h. M. unwirksam (= unangemessene Benachteiligung des Lizenznehmers).
Da die Klausel von Avira allgemeinverbindlich und nicht individuell vereinbart wird, respektive werden soll, dürfte diese nach h. M. unwirksam sein - eine Weitergabe/Übertragung wäre insofern möglich, wenn eine Ausgabe mit Datenträger erworben wurde.
Bei ESD-Versionen schaut's halt schlecht aus, daher immer mit Datenträger.
... also, ich bin kein Rechtsanwalt, allerdings hatten wir ein ähnliches Problem mal mit einer "namhaften" Shop-Software - aus Schaden wird man klug ...
Generelle Weitergabeverbote im Stil von "Der Kunde erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht der Software" oder "Der Kunde darf die Software Dritten nicht überlassen" sind tatsächlich unwirksam.
Der Punkt ist meines Wissens noch umstritten, allerdings ist bei endgültiger & vollständiger Überlassung
(= im Rahmen eines Kaufvertrages, also mit Datenträger > KEINE "Online-Übertragung"), ist § 69c Nr. 3 UrhG eindeutig; ein generelles Weitergabeverbot, über die EULA und AGB, ist demnach unwirksam.
Wie gesagt, immer mit Datenträger - erspart im Zweifelsfall viel Ärger ...