Bahncard automatisch verlängert

qium

Ensign
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Hallo,
ich habe mir vor nem Jahr eine Bahncard 50 gekauft die noch bis Anfang Oktober läuft. Dieses Jahr brauche ich keine neue mehr und wollte mir keine mehr kaufen, jetzt kommt heute ein Brief von der Bahn rein, in dem mir zum Kauf einer neuen Bahncard gratuliert wird und noch ein paar Personaldaten verlangt werden. Ich habe sofort beim Kundenservice angerufen und die Dame hat mir erzählt, dass man die Bahncard 6 Wochen vor Auslauf der alten kündigen muss. Meine läuft noch 4.
Muss ich jetzt die neue Kaufen oder hab ich noch ne Chance da rauszukommen?
Gruß
Qium
 
Du hast keine Chance mehr da rauszukommen. Es ist vertraglich so vereinbart. Man siehe Handyverträge, kündigt man die nicht fristgerecht, verlängert der sich automatisch um bestimmte Monate.
 
Au ja, hier sind ja wieder Unschuldslämmer unterwegs! Erzählt doch nicht, ihr macht immer alles korrekt! Oh man ey...
 
Zuletzt bearbeitet:
2Sharp4U schrieb:
Probier einfach mal zu schreiben, dass du bereits vor Monaten ein Kündigungsschreiben losgeschickt hast. Und warum jetzt verlängert wird. Das hat bei mir zumindest beim ADAC funktioniert :)

Betrug?
 
Da hast du tatsächlich pech gehabt. Nächstes mal einfach deinen Vertrag genauer durchlesen. Ist mir bei einem Handyverrag auch schon passiert. Um 6 Monate hat er sich verlängert weil ich zu spät gekündigt habe.
Rechtlich hast du keine Handhabe.
 
Lesen und wundern :)

Automatische Verlängerung der "BahnCard" aufgrund Allgemeiner Geschäftsbedingungen - MDR vom 20.05.2006, S.541-543

20-05-06 13:00


1. Einleitung Bahnfahrten sind relativ teuer. Die Deutsche Bundesbahn bietet daher seit Jahren den Erwerb der sogenannten BahnCard an. Die BahnCard 25 (Kostenpunkt: 51,50/103,00 EUR p.a.) berechtigt ihren Inhaber zur Inanspruchnahme eines „BahnCard-Rabattes“ in Höhe von 25 % auf alle Normalpreise, die BahnCard 50 (Kostenpunkt: 206,00/412,00 EUR p.a.) zu einem Preisnachlass in Höhe von 50 %. Die Geltungsdauer der Karte beträgt ein Jahr. Viele BahnCard-Nutzer reagieren überrascht auf die unaufgeforderte Zusendung einer neuen BahnCard unmittelbar vor Kartenablauf. In § 2.5 der BahnCard AGB heißt es insofern: „Die Geltungsdauer der BahnCard 25/BahnCard 50 beträgt ein Jahr. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern die BahnCard 25/BahnCard 50 nicht bis zu 6 Wochen vor Kartenablauf schriftlich gegenüber dem BahnCard-Service gekündigt wird. Ca. 3 Wochen vor Ablauf der alten BahnCard 25/ BahnCard 50 wird die neue BahnCard 25/BahnCard 50 zugesandt. Da die neue Karte nach Ablauf der Kündigungsfrist verschickt wird, versäumen viele Bahnkunden die rechtzeitige Vertragskündigung. Oftmals ist die automatische Verlängerungsregelung unbekannt oder zumindest nach Vertragsschluss wieder in Vergessenheit geraten. Die automatische Verlängerung der BahnCard desavouiert den Kunden, sofern wegen veränderter Lebensumstände kein weiteres Interesse an der Nutzung des Schienennetzes besteht; wenn der Abschluss von Personenbeförderungsverträgen im Jahresablauf unterbleibt, wird der Kunde für den Preis der Rabat-Karte de facto keine effektive Gegenleistung erhalten. Die Bundesbahn betrachtet die Vertragsverlängerung nebst Zusendung der neuen BahnCard als besondere Serviceleistung; viele Bahnkunden empfinden den Vertragsautomatismus dagegen als „Abzocke“, zumal die BahnCard eine automatische Vertragsverlängerung ursprünglich nicht beinhaltete. Im Folgenden soll untersucht werden, ob die zitierte AGB-Klausel einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307-309 BGB Stand hält.
2. § 309 Nr. 9 BGB Nach § 309 Nr. 9 a BGB ist bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, eine formularmäßig vereinbarte Erstlaufzeit von über zwei Jahren unzulässig; gleiches gilt nach § 309 Nr. 9 b BGB hinsichtlich einer den anderen Vertragsteil bindenden stillschweigenden Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr und nach § 309 Nr. 9 c BGB für zu Lasten des Kunden vereinbarte längere Kündigungsfristen als 3 Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer. Demnach scheint die zitierte BahnCard-Klausel den gesetzlichen Rahmenvorschriften zu entsprechen; Klauseln, die dem Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB unterfallen und insofern gesetzeskonform sind, können nämlich nur unter sonstigen besonderen Gründen unzulässig sein. Fraglich ist aber, ob die Verlängerungsklausel überhaupt in den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB fällt. Die Vorschrift erfasst - entgegen ihrer auf Dauerschuldverhältnisse bezogenen Überschrift - nur Kauf-, Werk-, und Dienstverträge, sofern diese auf regelmäßige Erbringung von Leistungen gerichtet sind; der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Leistungen und der Leistungsumfang kann unterschiedlich sein; nicht erfasst werden aber Verträge, in denen Leistungen nur nach dem Zufallsprinzip zu erbringen sind. Kaufverträge müssen auf den Verkauf von Waren als bewegliche körperliche Sachen des Handelsverkehrs bezogen sein; Forderungen und Wertpapiere sind keine Waren. Entscheidend ist somit die rechtliche Qualifizierung der BahnCard bzw. die Bestimmung der rechtlichen Natur des BahnCard-Vertrags: Nach Abschluss des BahnCard-Vertrags hat der Karteninhaber innerhalb der vertraglichen Geltungsdauer das Recht, bei Abschluss künftiger Personenbeförderungsverträge von dem Personenbeförderer und Kartenaussteller die Gewährung eines Preisnachlasses in Höhe von 25 rsp. 50 % gegenüber dem jeweils einschlägigen Normaltarif zu fordern. Der Preis für die BahnCard bzw. das in dieser verkörperte Recht zur Rabattgewährung wird einmalig und pauschal erhoben; er wird von der Anzahl der künftigen Bahnfahrten nicht beeinflusst. Der Kunde schuldet auch dann die volle Vergütung, wenn er die BahnCard in der Folgezeit überhaupt nicht nutzt. Der BahnCardvertrag ist insofern als (einmaliger) Kauf eines Rechts zur Rabattgewährung für den Fall des künftigen Abschlusses eines Personenbeförderungsvertrags mit dem Kartenaussteller innerhalb der vertraglichen Geltungsdauer zu qualifizieren. Ein Recht im Sinne des § 453 BGB kann auch ein künftiger, bedingter obligatorischer Anspruch sein. Es ist also unbeachtlich, dass der durch den Erwerb der BahnCard erworbene Anspruch des Kunden auf Preisnachlass nur für den Fall besteht, dass der Kunde binnen der anschließenden Jahresfrist beim Kartenaussteller tatsächlich zumindest einen Personenbeförderungsvertrag abschließt. Der Klassifizierung als (einmaliger) Kaufvertrag steht auch nicht der einjährige Bestand des Rabattrechts und die hiermit korrespondierende Möglichkeit der wiederholten Geltendmachung des Anspruchs bei diversen künftigen Bahnfahrten entgegen; der BahnCard-Vertrag erlangt allein aufgrund dieser Tatsache nicht den Charakter eines Dauerschuldverhältnisses. Denn die künftigen, ggf. regelmäßig erfolgenden Bahnfahrten sind Leistungen, die allein aufgrund der separat zu beurteilenden Beförderungsverträge erfolgen; der BahnCardvertrag wird zwar typischerweise in der Erwartung des Abschlusses zukünftiger Beförderungsverträge und der wiederholten Inanspruchnahme entsprechender Bahnleistungen geschlossen. Dennoch setzt er die Erbringung rsp. Inanspruchnahme dieser künftigen Leistungen nicht voraus; allein aufgrund des BahnCard-Vertrags schuldet der Aussteller nicht die Erbringung von regelmäßigen Leistungen warenvertraglicher oder dienstvertraglicher Art. Dementsprechend ist die BahnCard-Chipkarte ein Namenspapier im Sinne des § 808 BGB. Da dem in der Karte Benannten der Preisnachlass nur bei Vorlage der BahnCard im Zeitpunkt der Fahrkartenkontrolle gewährt wird, ist die gegenständliche BahnCard ein Wertpapier, das den vertraglich geschuldeten (bedingten) Rabattanspruch des Kunden verkörpert. Folglich ist im Rahmen des § 309 Nr. 9 weder der Tatbestand der regelmäßigen Lieferung von Waren, noch der Tatbestand der regelmäßigen Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen einschlägig. Insbesondere mit den unter § 309 Nr. 9 BGB zu subsumierenden (Buch-)Clubmitgliedschaften ist der Abschluss einer BahnCard nicht vergleichbar. Zwar erhalten die Clubmitglieder diverse Produkte oftmals zu vergünstigten Konditionen. Regelmäßig besteht jedoch aufgrund des Mitgliedschaftsvertrags innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Pflicht zur Mindestabnahme einer bestimmten Anzahl von Produkten; die Clubmitgliedschaften ähneln daher vielfach einem Sukzessivlieferungsvertrag. Außerdem erhält das Mitglied während der Vertragslaufzeit in der Regel bestimmte Dienstleistungen (z.B. Zusendung von Informationskatalogen, Verkaufsprodukten zur Ansicht etc.). Die BahnCard verpflichtet den Aussteller für sich genommen noch nicht zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen. Die exklusiven „bahn.comfort“-Serviceleistungen darf der BahnCardkunde nur als Vielfahrer nach entsprechendem „Punktesammeln“ beanspruchen; gleiches gilt bezüglich des Bonusprogramms, das Vielfahrern besondere Prämienleistungen in Aussicht stellt. Primärer Anknüpfungspunkt bei der Vergabe dieser Leistungen ist nicht die BahnCard als solche, sondern ein hoher Kundenumsatz infolge des Abschlusses diverser Personenbeförderungsverträge. Der BahnCardvertrag ist somit als ein dem § 309 Nr. 9 BGB nicht unterfallender Rechtskauf zu klassifizieren; somit folgt die Zulässigkeit der automatischen Verlängerung um jeweils ein Jahr nicht per se aus § 309 Nr. 9 b BGB. Die Terminologie der Klausel ist irreführend, da nur Dauerschuldverhältnisse kündbar sind; der BahnCardvertrag ist indessen nicht als Dauerschuldverhältnis (eigener Art) zu bewerten. Denn ein Dauerschuldverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass aus ihm während seiner Laufzeit ständig neue Leistungs-, Neben- und Schutzpflichten entstehen. Dies ist beim BahnCardvertrag nicht (unmittelbar) der Fall. Die eingangs zitierte Verlängerungsklausel betrifft daher nicht die Verlängerung eines fortbestehenden Schuldverhältnisses, sondern den (fingierten) Abschluss eines erneuten Rechtskaufs; der erneute Rechtskauf soll sich automatisch vollziehen, sofern eine gegenteilige Absicht des Künden nicht spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer des zuerst gekauften Rabattrechts angezeigt wird.
3. § 308 Nr. 5 BGB Da der vorrangige § 309 Nr. 9 BGB nicht einschlägig ist, könnte die Angemessenheit der „Verlängerungs“-Klausel anhand des § 308 Nr. 5 BGB zu beurteilen sein. Diese Norm verbietet formularmäßig fingierte Erklärungen des Kunden, die an ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen geknüpft werden, sofern dem Kunden nicht eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt wird und der Verwender sich nicht verpflichtet, bei Beginn der Frist auf die besondere Bedeutung des Verhaltens gesondert hinzuweisen. § 308 BGB konkretisiert den in § 307 II Nr. 1 BGB verankerten Grundsatz, dass das Schweigen des Kunden in der Regel keine Willenserklärung ist. Unter Zugrundelegung der Prämisse, dass die „Verlängerungs“-Klausel dogmatisch einen erneuten Rechtskauf betrifft, ist zu folgern, dass der ursprüngliche BahnCard-Vertrag auch die Angebots- und Annahmeerklärungen bezüglich der zukünftigen Rechtskäufe enthält. Die nicht fristgemäße Kündigung bedeutet also ein beredtes Schweigen des Kunden dahingehend, dass er einen Verlängerungsvertrag rsp. erneuten Rechtskauf abschließen möchte, bzw. ein entsprechendes Angebot des Kartenausstellers annimmt. Folglich kommt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 5 a BGB nicht in Betracht. Denn der Kunde hat nach dem erstmaligen Vertragsschluss 10 ½ Monate Zeit, ausdrücklich zu erklären, dass sein fortwährendes Schweigen (= Unterlassen der Abgabe einer Kündigungserklärung) nicht als Annahme im Hinblick auf den Abschluss eines erneuten Rechtskaufs zu deuten ist; der erneute Rechtskauf kommt mangels expliziten Widerspruchs spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Karte zustande. Dennoch liegt bei dieser dogmatischen Konstruktion ein Verstoß gegen § 308 Nr. 5 b BGB vor. Denn die Bahn weist die Kunden beim Kauf der BahnCard oftmals nicht auf die Verlängerungsklausel hin; ein gegenteiliger Beweis obliegt im jeweiligen Einzelfall der Bahn als der Verwenderin der Fiktionsklausel. Zwar findet sich auf dem Bestellformularen der Abdruck der Verlängerungsklausel; dieser Hinweis erfolgt jedoch seinerseits formularvertraglich in kleiner Schrifttype. Ein ordnungsgemäßer Hinweis im Sinne des § 308 Nr. 5 b BGB muss jedoch in einer Weise erfolgen, die unter normalen Umständen die Kenntnisnahme durch den Kunden verbürgt. Außerdem ist ein tatsächlicher Hinweis ohne entsprechende Hinweisverpflichtung in den AGB unbeachtlich; die Fiktion wird in diesem Fall nicht wirksam. Zu fordern wäre, dass die BahnCard-AGB eine Verpflichtung des Anbieters dahingehend enthielten, dass der Kunden spätestens 2 Wochen vor Ablauf seines Kündigungsrechts, also 8 Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Karte, auf die unmittelbar bevorstehende automatische Vertragsverlängerung hinzuweisen ist; dieser Hinweis müsste durch gesondertes Benachrichtigungsschreiben erfolgen. Auf diese Weise wäre sichergestellt, dass nur derjenige Kunde eine neue BahnCard zugeschickt bekommt, der die Vertragsverlängerung auch tatsächlich wünscht.
4. § 307 II Nr. 1 BGB Selbst wenn die Bahn ihre Kunde in der beschriebenen Weise rechtzeitig von der drohenden „Verlängerung“ der BahnCard in Kenntnis setzen würde, bliebe zweifelhaft, ob eine formularmäßige Vertragsverlängerung aufgrund des Schweigens des Kunden wirksam wäre. Denn eine Klausel, die zwar den Anforderungen nach § 308 Nr. 5 BGB genügt, ist dennoch nur dann zulässig, wenn an der Verwendung der Erklärungsfiktion ein besonderes Interesse besteht. Ein derartiges Interesse kann sich aus den praktischen Anforderungen des modernen Massenverkehrs ergeben. Im Fall der BahnCard ist ein derartiges Interesse jedoch zu verneinen. Für die Verlängerungsoption gibt es keinen sachlich zwingenden Grund, zumal die früheren BahnCard-Verträge eine Verlängerungsklausel nicht vorsahen. Die Verlängerungsklausel dient primär dem Gewinninteresse der Deutschen Bundesbahn: Die Vergesslichkeit des Kunden soll einen erneuten Vertragsschluss ermöglichen; durch den - oftmals ungewollten - Erwerb einer weiteren BahnCard soll der Berechtigte zudem zum Abschluss von künftigen Personenbeförderungsverträgen animiert werden. Nichts spricht dagegen, die Geltungsdauer der BahnCard nach Ablauf eines Jahres auslaufen zu lassen und die Kundendaten für gewisse Zeit zu speichern. Nach Zugang eines Werbeanschreibens könnte der Kunde frei entscheiden, ob er einen erneuten Kartenkauf tätigen will oder nicht; die neue BahnCard könnte sodann ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand versendet werden. Eine Klausel, die Schweigen auf ein Vertragsangebot als Annahme fingiert, ist nach § 307 BGB unwirksam. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit beinhaltet das Recht, zum Vertragsabschluss nicht gezwungen zu werden (negative Abschlussfreiheit). Der Verbraucher kann bei formularmäßiger Vereinbarung nicht zum späteren Abschluss weiterer Verträge gezwungen werden.
5. Fazit Der BahnCard-Vertrag ist nicht als Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 309 Nr. 9 BGB zu klassifizieren. Vielmehr beinhaltet die Verlängerungsklausel den Abschluss eines erneuten Rechtskaufs. Der stillschweigende Erwerb von (potentiellen) Rabattansprüchen für die Geltungsdauer eines weiteren Jahres erfolgt kraft einer Annahmefiktion. Das Schweigen des Kunden innerhalb der Kündigungsfrist ist als beredtes Schweigen hinsichtlich des Abschlusses eines erneuten Rechtskaufs zu deuten. Eine derartige Erklärungsfiktion verstößt zumindest gegen § 307 II Nr. 1 BGB. Ein BahnCard-Vertrag kann sich nicht ohne ausdrücklichen Wunsch des Kunden durch bloßen Zeitablauf automatisch „verlängern“. Die entsprechenden Klauseln der Deutschen Bahn AG sind unwirksam.
 
Weißt du, was uns beide unterscheidet, Jâckel? Ich hab eine Quelle angegeben und du nicht. :)

Des Weiteren ist der Text nur eine Rechtsmeinung. Das darf man nie vergessen, auch wenn man damit natürlich recht gut argumentieren kann.
 
@ Threadsteller:

Diese Praxis ist mir bekannt.

Es gibt eine Möglichkeit, mit der zumindest eine Chance hast (das bedeutet nicht, dass Du damit auch durchkommst), dieser vertraglichen Verpflichtung zu entkommen: Die Anfechtung.

Diese ist in § 119 BGB geregelt.

http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html

Es wäre zu ausufernd, an dieser Stelle alle Feinheiten der Anfechtbarkeit zu erläutern, denn diese sind viel zu vielseitig.

Nur soviel: Die europäischen Verbraucherschutzrichtlinien bieten dem Verbraucher eine Reihe von Schutzmechanismen, die von Deutschland nicht hinreichend umgesetzt wurden.

Wenn Du keine Ahnung davon hattest, dass Du mit dem Kauf der Bahncard ein Abo eingehen würdest, ist Deine Rechtsposition nicht so schwach, wie angenommen. Doch ist sie auch nicht gesichert. Diese Thematik ist rechtlich hoch umstritten.

An Deiner Stelle würde ich zunächst die Anfechtung des Vertrages erklären. Vielleicht hast Du Glück und dringst damit bereits durch (d.h. die Bahn verfolgt ihren Anspruch nicht weiter).

Wenn Du hingegen Pech hast und der Anspruch weiter verfolgt wird, wird Dir nichts weiter übrig bleiben, als entweder den Anspruch anzuerkennen oder gerichtlich vorzugehen. Hierbei ist zu erwarten, dass Du bei deutschen Gerichten unterliegen wirst. Erst wenn Du Dich bis zur höchsten Ebene, in diesem Falle (selbstredend mit anwaltlicher Unterstützung) bis zum EuGH durchklagen würdest, hättest Du die Chance auf einen Sieg.

Da Du, rein finanziell gesehen, keine Chance hast, den Prozess durchzuhalten, solltest Du Dich an eine Verbraucherzentrale wenden und nicht nachlassen (d.h. Dich mit einem "da können wir nichts machen" nicht abfinden, denn dies ist eine Fehlinformation).

Näher eingehen möchte ich auf die Problematik nicht. Dein Anwalt wird Dich bei Bedarf entsprechend beraten.

MfG,
Dominion1.
 
Hallo,
also ich hab beschlossen einfach nochmal zu bezahlen und direkt ne Kündigung zu schreiben, sonst gibt das noch ein ewiges hin und her und am Ende darf ich dann doch bezahlen. Nächstes mal sollte ich wohl das Kleingedruckte genauer lesen...
Trotzdem vielen Dank für die ganzen Antworten,
Gruß
Qium
 
Hatte genau das gleiche Problem.
Habe einfach bei der Hotline angerufen, und gesagt, dass ich das mit dem Abo nicht gewußt habe, die Verlängerung nicht will und auch nicht bezahlen kann. Damit haben sie mich gehen lassen. Einfach mal die Kulanz probieren.
 
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