Bekommt Arbeitgeber die Mehrwertsteuer erstattet?

Sebbo-

Lt. Commander
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Aufgrund firmeninterner Kommunikationsprobleme bin ich davon ausgegangen, dass der Vertrag meines Firmenhandys eine Internetflatrate beinhaltet (wie bei fast allen anderen in der Firma auch).
Jetzt hat sich herausgestellt das dem nicht so ist und ich habe aufgrund des vorhandenen Vertrages 400 Euro (Brutto) Internetkosten verursacht (waren gerade mal 40MB).

Naja jedenfalls will die Firma nun (verständlicherweise) das ich die Kosten erstatte, was ich natürlich auch mache, da ich keinen Ärger bekommen möchte und auch noch in der Probezeit bin.

Aber mal rein aus Interesse und weil es mich stutzig macht: Ist es normal, dass ich den Betrag inklusive der Mehrwertsteuer bezahlen muss? Läuft sowas nicht unter "Aufwand" der Firma und kann im Endeffekt eh irgendwie abgesetzt werden?
Oder ist die Sachlage da irgendwie anders, da ich den Betrag erstatten muss?
 
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Ich gehe einmal davon aus, dass der Vertrag des Handys auf die Firma lautet und diese die Rechnung auf ihren Namen bekommt und bezahlt. In diesem Falle kann die Firma die enthaltene Mehrwertsteuer als Vorsteuer von der Umsatzsteuerschuld beim Finanzamt absetzten, d. h. die Firma bekommt den Vorsteuerbetrag aus der Handyrechnung vom Finanzamt erstattet, das wären bei € 400,00 Bruttorechnungsbetrag € 63,87 Vorsteuererstattung !

Wenn die Deine Firma Dir sodann die private Internetbenutzung durch Dich weiterberechnet, dann muss sie Dir aber auf den Nettobetrag von € 336,13 (400 - 63,87 = 336,13) wieder 19% Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen; das wären dann wieder € 63,87, so dass Du an die Firma letztendlich den ursprnglichen Bruttobetrag zu entrichten hast.
 
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Das kommt drauf an was das für eine "Firma" ist.

Es gibt per § 15 des Umsatzsteuergesetzes einen Vorsteuerabzug wie ihn ammerlake bereits beschrieben hat. Jedoch wird der Begriff Firma ja recht frei gebraucht, so dass ich das nicht pauschal mit ja beantworten würde.
 
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Gegenüber dem Provider muss deine Firma den Betrag auch inkl. USt bezahlen, deswegen musst du deiner Firma den Bruttobetrag überweisen.
Desweiteren ist das mit dem Absetzen letztendlich nicht ganz so einfach wie Betrag - 19 %, aber darum kümmern sich am Jahresende dann die Buchhaltung und die Herren vom Finanzamt ;)
 
na logisch musst du die zahlen. hat doch nichts mit "absetzen" zu tun ob man die zahlt oder nicht.

Ein Baustoffhändler der ne Palette Zement kauft zahlt auch Mehrwertsteuer - in dem Falle heisst es dann Vorsteuer. Und wenn er seine Palette Zement verkauft hat nimmt er auch die Mehrwertsteuer von allen seinen Kunden - und dann muss er die Steuer ans Finanzamt übersenden. Ist quasie ein durchlaufender Posten (ganz grob)

Mehrwertsteuer zahlste IMMER ! (auch wenn der MediaMarkt wirbt: Heute ohne MWSt !!! - ist nämlich Gesetz)
 
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Das ist begrifflich so nicht ganz richtig mrdepphouse.

Beim Kauf der Palette Zement zahlt der Baustoffhändler Umsatzsteuer. Diese kann er als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen mit der Umsatzsteuervoranmeldung und erhält diesen Betrag damit zurück bzw. er wird verrechnet.
Verkauf der Händler dann den Zement nimmt er im Rahmen des Bruttoverkaufspreisen auch die 19% Umsatzsteuer mit ein und führt diese ans Finanzamt ab. Das geht so lange so weiter bis man beim Endverbrauchen ankommt.

Der Begriff Mehrwertsteuer ist in dem Bereich nur im Volksmund vorhanden, ähnlich wie die Glühbirne die eigentlich Glühlampe heißt.

So logisch wäre das für mich hier auch nicht zwingend 400 Euro zu zahlen da das ja in die Richtung geht die Firma schadensfrei zu bekommen. Sollte ein Vorsteuerabzug möglich sein ist die Firma tatsächlich nur mit ca. 336 Euro "Verlust" belastet.
 
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robafella schrieb:
Das kommt drauf an was das für eine "Firma" ist.

Ich glaube, aus den Angaben des TE ("andere Mitarbeiter bekommen normalerweise eine Internet-Flatrate bezahlt") kann man davon ausgehen, dass es sich nicht um ein kleines von der Umsatzsteuerpflicht nach § 15 USTG befreites Unternehmen handelt; deshalb "kommt es" nicht "darauf an" !

Und im Übrigen kommt es so und so überhaupt nicht darauf an, ob das Unternehmen nun von der Umsatzsteuer befreit ist oder nicht, denn auch wenn es befreit ist, stellt der der Bruttoechnungsbetrag den Gesamtaufwand dar, weil dann keine Vorsteuer vom Finanzamt erstattet wird, und der Gesamtbetrag auch in diesem Falle wiederum vom TE in voller Höhe erstattet werden müßte.
 
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Wenn die Firma ihn auffordert, den Betrag auf der Rechnung zu zahlen, dann wird hier Privatverbrauch unterstellt. Da muß der Umsatzsteueranteil immer bezahlt werden. Und das gilt bei allen Leistungen.
 
Eine Möglichkeit gbt es aber schon, dass der TE nicht den vollen Bruttobetrag an seinen Arbeitgeber entrichten müsste:

Da er Arbeitgeber die Kosten für ein Handy seines Arbeitnehmers steuerrechtlich rechtmäßig übernehmen darf, ohne es dem Arbeitnehmer weiterberechnen zu müssen, bekommt der Arbeitgeber dafür dann natürlich die Vorsteuer auch erstattet und kann den Nettobetrag als Aufwand von seinen Erträgen absetzen, womit die Handyrechnung über € 400, - nehmen wir eimal an, das Unternehmen macht unterm Strich keine Verluste und es handelt sich um ein körperschaftssteuerpflichtige Kapitalgesellschaft mit jährlichen Umsätzen über der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer des § 19 UStG - das Unternehmen nur mit geschätzten etwa 200 bis 250 Euro belastet - abhängig vom Hebesatz der Gewerbesteuer des Standortes.

Das heißt, der TE könnte mit seinem Chef vereinbaren, dass er der Firma die Internetrechnung doch nicht zu erstatten hätte, und ihm im Gegenzug anbieten, für die Firma in Höhe der tatsächlich von dem Unternehmen unterm Strich für die Internetnutzung des TE aufzuwendenden Betrages in Höhe von 200 bis 250 Euro kostenlose Überstunden abzuleisten darf oder so was ähnliches.

In dem Falle hätte der TE 200 bis 250 Euro gespart und das Unternehmen wäre unterm Strich auch nicht mit dem dem Aufand für die Internetrechnung belastet, denn dafür erhält es ja gleichwertige Arbeitleistung vom TE kostenlos.

Bei einem großen Unternehmen und einem nicht sehr verständnisvollen Chef ist so etwas aber eher schwer zu vereinbaren; einen Versuch wäre es immerhin mal wert !
 
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@ammerlake
Einen Haken hat dein Vorschlag:
Der Arbeitgeber muss weiterhin den vollen Umsatzsteuerbetrag abführen, ist also - wenn er den Betrag nicht ebenfalls an den Arbeitnehmer weiterführt - mit der Umsatzsteuer vollständig belastet. Die genaue Behandlung ist zwar strittig, das Ergebnis aber eindeutig:
Entweder ist der Vorsteuerabzug nur in Höhe des dienstlichen Anteils möglich (wegen "für sein Unternehmen", § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) , gegebenenfalls geschätzt.
Alternativ ist der Vorsteuerabzug in voller Höhe möglich, dann aber ist die Überlassung an den Arbeitnehmer steuerpflichtig (vgl. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, denn dann hat eine "Zuordnung" zu erfolgen in voller Höhe, meiner Einschätzung nach abzulehnen im Hinblick auf die Telefonleistung als solche), wobei die Bemessungsgrundlage "die Eingangsrechnung" darstellt, sodass die Vorsteuerentlastung aufgehoben ist, der Arbeitgeber, soweit es nicht zu einer Überwälzung kommt, also belastet ist. Der anzusetzende Betrag wäre also höher.

Ob der Vorschlag wirklich sinnvoll ist, sei mal dahingestellt. Kostenlos wären die Überstunden übrigens so gesehen nicht ;)

Und grundlegender Hinweis (@robafella):
Die deutsche Umsatzsteuer ist eine Mehrwertsteuer ;). Die begriffliche Anknüpfung ist eine andere:
Der Begriff der Umsatzsteuer knüpft an den Erhebungsvorgang an (technisch eine Verkehrsteuer, die an den "Umsatz" anknüpft). Der Begriff der Mehrwertsteuer macht aber den materiellen Gehalt deutlich: Eine allgemeine Verbrauchsteuer, die den erzeugten Mehrwert besteuert.
 
JurChris schrieb:
@ammerlake
Einen Haken hat dein Vorschlag:
Der Arbeitgeber muss weiterhin den vollen Umsatzsteuerbetrag abführen, ist also - wenn er den Betrag nicht ebenfalls an den Arbeitnehmer weiterführt - mit der Umsatzsteuer vollständig belastet.


Nöööö !

Der Arbeitgeber bekommt die Vorsteuer in voller Höhe vom Finanzamt und er kann den gesamten Aufwand für das Handy steuerlich absetzen und muss weder die Umsatzsteuer noch die Kostem dem Arbeitnehmer weder teilweise noch ganz weiterbelasten. Dies liegt an der Besonderheit der Nutzung betrieblich überlassener Handys, wofür es einen Erlass der Finanzverwaltung gibt, die die private Nuzung durch den Arbeitnehmer ohne steuerliche Folgen, weder für Arbeitnehmer noch für Arbeitgeber gestattet.

Das ergibt sich ja im übrigen auch aus den Darlegungen des TE, der geschrieben hat, dass normalerweise der Arbeitgeber die Kosten des Handys voll übernimmt, nur in seinem Falle nicht, weil keine Flatrate gebucht war. Wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des betrieblichen Handys übernehmen will, kann er das, egal ob mit Internetflatrate oder ohne. Es ist einzig die Entscheidung des Arbeitgebers, dass er die vorliegend hohen Internetkosten wegen des Fehlens der Flatrate nicht übernehmen will !
 
Sebbo- schrieb:
Aufgrund firmeninterner Kommunikationsprobleme bin ich davon ausgegangen, dass der Vertrag meines Firmenhandys eine Internetflatrate beinhaltet (wie bei fast allen anderen in der Firma auch).
Jetzt hat sich herausgestellt das dem nicht so ist und ich habe aufgrund des vorhandenen Vertrages 400 Euro (Brutto) Internetkosten verursacht (waren gerade mal 40MB)...Naja jedenfalls will die Firma nun (verständlicherweise) das ich die Kosten erstatte, was ich natürlich auch mache, da ich keinen Ärger bekommen möchte und auch noch in der Probezeit bin.

Ich würde nicht auf die USt gehen sondern mich weigern die Kosten zu tragen. Falsche Kommunikation kann nicht auf deine Lasten gehen, die Kosten muss der Arbeitgeber tragen. Das sollte dich kümmern.
 
Fu Manchu schrieb:
Ich würde nicht auf die USt gehen sondern mich weigern die Kosten zu tragen. Falsche Kommunikation kann nicht auf deine Lasten gehen, die Kosten muss der Arbeitgeber tragen. Das sollte dich kümmern.


Klar ! Und wegen eines solchen Streites dann vielleicht die Entlassung in der Probezeit riskieren, weil es ja heutzutage so einfach ist, gute Arbeitsplätze zu finden !

Aber dann könnte sich der TE ja bei Dir vielleicht als Bleigießer bewerben ! Ich verstehe gar nicht, warum Du wohl meinst, überall Deinen äußerst unqualifizierten Senf dazugeben zu müssen !
 
@ammerlake
Das sieht der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner konsolidierten Fassung, der nunmehr alle Schreiben des BMF konzeptionsgemäß aufnimmt, allerdings eindeutig anders. Dort heißt es in Abschnitt 3.4 Abs. 4, Seite 73 (http://www.bundesfinanzministerium....templateId=raw,property=publicationFile.pdf):

1Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten unternehmerisch genutzter Telekommunikationsgeräte (z.B. von Telefonanlagen nebst Zubehör, Faxgeräten, Mobilfunkeinrichtungen) kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG in voller Höhe als Vorsteuer abziehen. 2Die nichtunternehmerische (private) Nutzung dieser Geräte unterliegt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 21 Nr. 2). 3Bemessungsgrundlage sind die Ausgaben für die jeweiligen Geräte (vgl. Abschnitt 10.6 Abs. 3). 4Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören die Grund- und Gesprächsgebühren (vgl. BFH-Urteil vom 23. 9. 1993, V R 87/89, BStBl 1994 II S. 200). 5Die auf diese Gebühren entfallenden Vorsteuern sind in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 21 Nr. 1).

EDIT:
Im Ergebnis läuft es genau auf das hinaus, was ich geschrieben habe.
 
@ robafella:

Danke, das du die Begrifflichkeiten dargestellt hast.
Das hatte ich schon vor, weil mir diese Gebräuchlichkeit nach dem Volksmund dermaßen auf die Nerven geht.
Der Begriff Mehrwertsteuer stammt wenn ich mich nicht irre vom bis 1968 geltenden Steuersystem der Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer.
 
ammerlake schrieb:
Klar ! Und wegen eines solchen Streites dann vielleicht die Entlassung in der Probezeit riskieren, weil es ja heutzutage so einfach ist, gute Arbeitsplätze zu finden !...

Eine Probezeit macht ein Unrecht nicht zu Recht und den Arbeitnehmer nicht zum Zahlmeister für die Fehler der Firma. Ich kann verstehen wenn der TE seinen Job behalten will, aber er schreibt es so, als sei es völlig ok und normal die Kosten selber zu übernehmen ("verständlicherweise "was ich natürlich auch mache", da ich keinen Ärger bekommen möchte").

Evtl sollte der erste Schritt sein einen Ansprechpartner in der Firma zu finden der einem vielleicht zeigt, das auch Leute in der Probezeit nicht alles hinnehmen müssen.
 
t-kay187 schrieb:
@ robafella:

Danke, das du die Begrifflichkeiten dargestellt hast.
Das hatte ich schon vor, weil mir diese Gebräuchlichkeit nach dem Volksmund dermaßen auf die Nerven geht.
Der Begriff Mehrwertsteuer stammt wenn ich mich nicht irre vom bis 1968 geltenden Steuersystem der Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer.

Das stimmt auch so nicht, was Du sagst: Der steuerliche Begriff ist zwar "Umsatzsteuer", diese Umsatzsteuer ist aber systematisch eine Mehrwertsteuer !

Das heißt: Ich kann einen Opel korrekterweise als "Opel" bezeichnen, aber auch als "Auto", weil der Opel systematisch ein Auto ist !

Ich kann deshalb davon sprechen, dass ich mit meinem Opel zum Einkaufen fahre, drücke mich aber genauso korrekt aus, wenn ich sage, ich fahre mit meinem Auto zum Einkauf !

Bei unserem Umsatzsteuersystem ist das genauso, weil die Umsatzsteuer wie gesagt eine Mehrwertsteuer ist.

Die Finanzverwaltung handhabt das im Übrigen ähnlich: Obwohl es beispielsweise den Begriff "Vorsteuer" im ganzen Umsatzsteuergesetz nicht gibt, muss man in seiner Umsatzsteuererklärung explizit "Vorsteuerbeträge" angeben !
 
Hast du das jetzt von Wikipedia?
Wie wäre es mal mit fundierter Fachliteratur.
Hierzu würde ich dich auf Birk - Steuerrecht verweisen.
Als Mehrwertsteuer wird das seit dem 01.01.1968 verwendete System der Allphasennettoumsatzsteuer bezeichnet.
Begrifflich ist hier strikt zu trennen, alleine schon aufgrund der unterschiedlichen BMG.
 
t-kay187 schrieb:
@ robafella:

Danke, das du die Begrifflichkeiten dargestellt hast.
Das hatte ich schon vor, weil mir diese Gebräuchlichkeit nach dem Volksmund dermaßen auf die Nerven geht.
Der Begriff Mehrwertsteuer stammt wenn ich mich nicht irre vom bis 1968 geltenden Steuersystem der Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer.
Dann hast du sicherlich noch nicht die Mehrwertsteuersystemrichtlinie aufgeschlagen?

Um einmal zu zitieren aus dem Skript von Herrn Prof. Dr. Lange, Vorsitzender Richter des XI. Senats am Bundesfinanzhof:
"Grundgedanke des geltenden Umsatzsteuersystems ist es, durch den
Vorsteuerabzug nur die Wertschöpfung auf der jeweiligen Produktions- oder
Handelsstufe (den „Mehrwert“) zu erfassen76.
4. Mehrwertsteuer
Daher wird die Umsatzsteuer auch als Mehrwertsteuer bezeichnet."

Fußnote 76 lautet: 2Vgl. Birk, Steuerrecht, 11. Aufl. 2008, S. 427 f.", nunmehr 13. Auflage S. 451, Rz. 1675 f. (wichtig für die von mir oben angeführte Differenzierung!).

Manchmal holt die Entwicklung den Volksmnund ein, dass er im Ergebnis Recht hat.
 
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