Bewerbungsunterlagen (FOS) persönlich vorbeibringen - über Dritten auch mit Vollmacht

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Gast
Hallo zusammen,
ein Freund von mir will seine Fachhochschulreife nachmachen und muss sich bis nächsten Dienstag beworben haben (Unterlagen abgegeben haben). Auf der Seite entsprechender Schulen steht, dass man seine Unterlagen persönlich abgeben muss. Beruflich ist es aber sehr schwierig für ihn, zu den Öffnungszeiten dort vorbeizuschauen und die Unterlagen abzugeben. Per Post ist laut Website auch nicht erlaubt. Daher wäre meine Frage, ob dies auch ein Dritter (ich in diesem Fall ausnahmsweise) via Vollmacht dort abgeben kann. Ich versuche seit gestern via Mail und telefonisch entsprechend Auskunft zu erhalten, aber hat bisher nicht geklappt und die Zeit rennt langsam weg. Daher meine Frage: hat jmd. von euch solch eine Situation schon erlebt und konnte dies via Vollmacht lösen? An Universitäten kann ich meine Immatrikulationsunterlaghen via Vollmacht durch einen Dritten übergeben lassen. Google hat auch nicht weitergeholfen. Im Notfall gehe ich einfach so per Vollmacht und mit den Unterlagen dahin, aber ich will es vorher doch schon gerne wissen.
 
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Müsste eigentlich in fast jeder Situation möglich sein, so auch in deinem Fall:
1. Zulässigkeit
Die Stellvertretung ist nicht zulässig bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften. Hierunter fällt in Deutschland z. B. die Eheschließung gem. § 1311 BGB (sog. Handschuhehe, sofern Stellvertretung vorliegt) und die Testamentserrichtung gem. § 2064 BGB. Ferner ist die Stellvertretung auch nicht bei Realakten anwendbar, da nur die Vertretung durch eine Willenserklärung möglich ist und niemals die Vertretung der Übergabe. Für die Realakte gelten die sachenrechtlichen Institute (z. B. Besitzdienerschaft § 855 BGB, Besitzmittler § 868 BGB und die Geheißperson).

Zu beachten ist auch die speziellere Vorschrift des § 1357 BGB (sog. Schlüsselgewalt unter Ehegatten). Hierbei handelt es sich nach h.M. um eine Rechtsmacht sui generis und nicht um eine Vertretungsnorm. Somit ist diese Vorschrift bei Geschäften des täglichen Lebens unter Ehegatten vorrangig zu prüfen.
Quelle:
http://www.juraindividuell.de/artikel/grosser-bgb-schein-die-stellvertretung-gem-164-ff-bgb/
Angaben wie immer ohne Gewähr :utminigun:

Aber vielleicht wartest du lieber auf einen der Rechtsmenschen hier oder versuchst morgen dort noch einmal anzurufen ...
 
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