Datenschutz - Externer Dienstleister um eigene Haftung auszuschließen?

Acrylium

Vice Admiral Pro
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Ich habe mal eine für mich sehr wichtige Frage bzgl. datenschutzrechtlicher Haftung. Vielleicht kennt sich da ja hier der ein oder andere aus.

Ein Baumarkt hat einen Dienstleister beauftrag sein Grundstück zu überwachen und Beweise dafür zu sichern, wer den Markt wann betritt und wann verläßt. Der Baumarkt hat offiziell jedoch weder gefordert noch genehmigt, dass auf dem Betriebsgelände Videoaufzeichnungen erstellt werden. Dennoch hat nun der beauftragte Dienstleister heimliche Videoaufzeichnungen der Kunden des Baumarkts angefertigt und damit massiv gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen, da auf die heimliche Videoaufzeichnung nirgends hingewiesen wurde. Der Baumarkt toleriert die Aufzeichnungen stillschweigend.

Geht das wirklich so? Kann sich ein Unternehmen aus der Affaire ziehen, indem es einfach sagt, dass es nicht verantwortlich dafür ist, wenn beauftragte externe Dienstleister irgendwelche Datenschutzverstöße begehen, da man ja diese nicht von dem Dienstleister gefordert oder genehmigt hat?
 
Das Thema Videoüberwachung ist ein weites Feld, das im aktuellen DS-Recht etwas unglücklich behandelt wird.
Sofern ein DL-Vertrag geschlossen wurde, in dem sich der DL zur Einhaltung der DS-rechtlichen Regelungen verpflichtet hat, kann man in weiten Teilen die Verantwortung weiterreichen. Allerdings entbindet es nicht von der Haftung ggü. den DS-Behörden, da man den DL selbst auf Einhaltung hin überprüfen bis hin zu auditieren muss, wenn es der Behörde nicht reicht mit einem Verarbeitungsvetrag. Gerade das LDI in NRW und BaWü sind da etwas kleinlich, es ist in D leider wirklich abhängig von der jeweiligen Landesbehörde und ihrer Interpretation.
 
Nein. Der Baumarkt wäre gegenüber den Kunden haftbar. Es ist seine aufgabe dieses wiederrum im innen verhältnis weiter zu geben. Da er es hier wissentlich toleriert hat er hier ohnehin eine mithaftung. Die anbringung entsprechender hinweise und informationen bleibt ohnehin in seinem aufgabenbereich und er könnte es höchstens deligieren.
 
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