Datenschutz Weiterleitung E-Mail

Aceton

Cadet 4th Year
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Guten Morgen zusammen,

ich arbeite in einer Lebenshilfe Einrichtung und wir struggeln grade beim Thema Datenschutz und Mail Weiterleitung.

Unser Datenschutzbeauftragter will die Weiterleitung von Mails verhindern, ich hingegen sehe keinerlei Probleme in Sachen Weiterleitung.
(es geht nur um geschäftliche Mails, die auch nur an Personen innerhalb der eigenen Abteilung weitergeleitet werden).

Natürlich habe ich schon Tante Google bemüht, finde jedoch keine klare Formulierung. (viele Threads behandeln auch das Thema bzgl. Weiterleitung auf privaten Mail Accounts - private Mailaccounts sollen aber außenvor bleibem)

Hat jemand eine gute Lektüre, wo man klar und deutlich erkennen kann, wie die rechliche Situation geregelt ist?

Grüße
 
Also ich arbeite in einem ca 1000MA IT Betrieb - und das ist bei uns kein Thema, obwohl es wegen Vertraulichkeit und DSGVO etliche Vorgaben gibt.

Edit: Sry, hab das mit der Lektüre überlesen, das kann ich dir nciht bieten.
 
ja, ich habe da bisher auch nie ein Problem gesehen (natürlich muss gewährleistet sein, dass derjenige der die Mails bekommt auch befugt ist, diese Daten lesen zu dürfen - also sollte die Personalabteilung nicht an die Finanzbuchhaltung weiterleiten - das ist natürlich vollkommen klar) ...allerdings will ich das schwarz auf weiß haben, um halt nicht einfahc nur dagegen zu sein sondern klar und deutlich zeigen, das es kein Problem gibt mit witerleitungen...ich hoffe irgendjemand hat dat noch tipps zum nachschlagen oder so ^^
 
Also.. der Datenschutzbeauftragte möchte, dass KEINE Mails in irgend einer Art und Weise weitergeleitet werden. :freak:
Mailaccount löschen.

Sorry, aber ich sehe hier bei dem Datenschutzbeauftragten Nachholbedarf bzw. weniger Paranoia von Nöten.

Ich zitiere mal:
Die Weiterleitung von E-Mails nach Ausscheiden einer Person aus einem Unternehmen ist zwar grundsätzlich zulässig, wenn die E-Mail-Nutzung nur zu betrieblichen Zwecken erlaubt und die Nutzung zu privaten Zwecken ausdrücklich untersagt worden ist.

und noch ein relevantes Zitat:
Alternativ besteht nur für vorübergehend verhinderte Beschäftigte die Möglichkeit, über einen Abwesenheitsassistenten den Hinweis anzubringen, dass über diese Adresse keine E-Mails mehr bearbeitet werden und dass sie auf eine andere E-Mail-Adresse verweisen. Von einer Weiterleitung ist abzuraten, weil sich auf dem E-Mail-Account der betroffenen Person vertrauliche E-Mails befinden können, beispielsweise Kommunikation mit der Personalvertretung, dem betriebsärztlichen Dienst oder mit anderen Kolleginnen und Kollegen.

Quelle: https://www.datenschutz.bremen.de/d...enheit_oder_ausscheiden_aus_dem_betrieb-15413

Wichtig zu beachten ist hier, dass eben Sonderfälle betrachtet werden, nämlich das Ausscheiden einer Person oder eine Verhinderung einer Person.

Wenn es aber darum geht, im laufenden Betrieb Mails an Kollegen/Teamleiter/Chef/Personalabteilung weiterzuleiten, sehe ich kein Problem. Bzw. bei Unterbindung sehe ich dann ein massives Problem beim Ausführen der normalen Arbeit und Rückkehr zur analogen Zettelwirtschaft.

Aber genau dafür nen Beleg zu finden... puh. Nicht auf Anhieb. :)
 
Nur quick&dirty gesucht, leider ohne weitere Nachweise. Es geht um die automatische Weiterleitung bei Abwesenheit. Diese stufe ich als schwieriger ein, als die manuelle, gezielte, wohlüberlegte Weiterleitung. Das kann man aber auch anders sehen:
Müller, Falk, öAT 2019, 1 ff.
Seite 4:
"[...]Andererseits ist rechtlich umstritten, ob eine Weiterleitung von E-Mails ohne Einwilligung der Absender zulässig ist oder gegenüber dem Absender eine unerlaubte Datenverarbeitung darstellt. Für die Zulässigkeit [...] spricht, dass es dem Absender einer E-Mail an eine dienstliche E-Mail-Adresse in erster Line auf den Kontakt zum Unternehmen/Behörde und die Bearbeitung seines Anliegens ankommen wird. Es wird daher bei ihm ein (konkludentes) Einverständnis zur Weiterleitung und Bearbeitung durch den zuständigen Vertreter vorliegen.

Angesichts der ungeklärten Rechtlage empfiehlt es sich jedoch keine automatische Weiterleitung zu benutzen, [...]"

Sehe ich nicht unbedingt so.

Generell ist der ganze Aufsatz okay. Keine Ahnung ob man den einzeln kaufen kann, im Notfall über eine Universitätsbibliothek in der Nähe anfordern oder einfach mal den Autor (RA, FAArbR, FAStrafR Dr. Falk Müller, LL. M. (University of Miami), Döbern ) googeln und nett anschreiben.

Um aber Rechtssicherheit zu erlangen werdet ihr um ein Kurzgutachten eines Anwalts nicht herumkommen.
 
Mir geht es in erster Linie um die Urlaubszeit oder im Falle einer Krankheit. (also 2 Wochen Urlaub -> Weiterleitung zum Stellvertreter aktiv) Das wäre ja gleichzusetzen mit einer automatisieren Weiterleitung, gehe ich mal von aus. Eine Manuelle Weiterleitung wäre ja, wenn ich selber aktiv werde und eine Mail an einen Kollegen weiterleite.

Ich verstehe absolut nicht, warum das ein Problem darstellen sollte. Rein logisch ist es doch so, wenn ich jemanden eine Mail auf einem geschäftlichen Account schreibe, muss mitr doch klar sein, das es Geschäftsdaten sind und diese auch von jemand anders gelesen werden können und zum Teil ja auch müssen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Okay das ist ja quasi einer der "Sonderfälle" die ich angesprochen habe. Link ist in meinem Post, und deren Vorschlag ist ja tatsächlich auch nur ein Auto-Reply mit Verweis auf ne andere Adresse und Bitte um erneute Sendung.

Und da man gerade in diesem Bezug tatsächlich relativ viel findet, was hauptsächlich in Richtung "bloß nicht zugreifen, bloß keine Weiterleitung" geht, würde ich in dem Fall dann doch eurem Beauftragten zustimmen.
Zumindest bis es erste Urteile gibt, die dem widersprechen.

Bloß wenn er auch das normale Weiterleiten von einem Anwesenden zu einem anderen unterbinden will, wird es wieder lächerlich.

Es wird vermutlich auch komplett anders aussehen, wenn es um Zugriff auf eine "allgemeine" Mailadresse ala info@ geht.. aber davon geh ich im Moment nicht aus.
 
Welches Recht sieht denn der MA vom Datenschutz hier verletzt? Die Arbeitnehmer arbeiten ja "mit der Email-adresse" im Auftrag der Firma. Und die private Nutzung von E-mails auf einer MA Adresse ist eh nach der aktuellen Rechtssprechung sehr eingeschraenkt.

Und wenn es nicht um betrieblichen Nutzen geht, warum reicht hier eine Berufung auf DSGVO §6 (1) f nicht? Sonst halt einfach entsprechend in die Datenschutzerklaerung welche Jeder MA ausfuellt mit aufnehmen und fertig.
 
Da kommt es mMn auch auf den konkreten Mitarbeiter an und welche potentiellen Mails er bekommen könnte.
Als Extrembeispiel: Der Mitarbeiter ist im Betriebsrat und bekommt entsprechende Infos an seine E-Mail Adresse, die seinen fachlichen Stellvertreter der nicht im Betriebsrat ist nichts angehen.
Eine automatisierte Weiterleitung wäre hier höchst problematisch.

Da gibt es sicher mehrere Beispiele, vor allem sobald jemand Mitarbeiter unter sich hat.

Ein Datenschutzbeauftragter geht natürlich den sicheresten Weg - es ist ja schließlich seine Aufgabe das Unternehmen zu schützen und da es unklar ist, geht man natürlich den sicheren Weg. Sollte das Unternehmen seinen Rat nicht folgen, können sie ja gerne die Verantwortung dafür übernehmen und sich dagegen entscheiden. Wäre ich Datenschutzbeauftragter würde ich durchaus das selbe fordern.
 
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1. Geht es um eine nachträgliche Weiterleitung weil der Mitarbeiter keine gesetzt hat? Wenn nicht, sondern es generell nur darum geht, ob sowas zulässig ist: Den AG die Adresse nur beruflich nutzen lassen oder ihn bitten es einzurichten, dann hat er seine Einwilligung gegeben.
2. Wäre das ansonsten nur relevant, wenn durch das Weiterleiten personenbezogene Daten verarbeitet werden, vor allem personenbezogene Daten von 3 (die Ansprechdaten des Kollegen sind intern ohnehin nicht von diesem Schutz betroffen und die vom externen Schreiber auch nicht, da die Verarbeitung solche Daten innerhalb einer Abteilung grundsätzlich erlaubt ist, da zweckgebunden und notwendig für vertragliche und vorvertragliche Erfüllung), die nicht aus vertragsbedingten Gründen zur Erfüllung selbiger zwingend notwendig sind.
3. Im Fall der Fälle würde ich auf Art. 6 Absatz f verweisen. Im Normalfall dürfte das Interesse des AN hoch sein, dass eingehende Mails bearbeitet werden und für den Betriebsablauf relevant sind. Da eine zuverlässige Filterung technisch vorab nicht umsetzbar ist (mir wäre kein Programm bekannt, was Emails in ihrer Priorität/Wichtigkeit des Inhaltes sortieren kann), sollte eine generelle Weiterleitung damit begründbar sein. Vor allem: Wenn es denn mal eine gegenteilige richterliche Entscheidung geben sollte, wirkt diese nicht rückwirkend.

Daher sehe ich ebenso wenig hier die Sinnhaftigkeit, geschweige den die rechtliche Notwendigkeit, eine Weiterleitung im Urlaubs-Krankheitsfall generell zu verbieten. Eine Ausnahme wäre hier, wenn dem AG erlaubt war, die Emailadresse privat zu nutzen und somit private Daten des betroffenen Kollegen bekannt werden könnten und er dies nicht wünscht. Dies ließe sich aber durch eine Filterung der entsprechenden Adressen erreichen, die von der Weiterleitung her ausgenommen werden.
 
Ich denke aber nicht, dass man diese Filterung und Handeln, gänzlich auf den Mitarbeiter abwälzen kann, selbst wenn er es unterschreibt.
Vor allem da, auch bei untersagter privater Nutzung, eine private Mail ankommen kann - im Sinne, dass jemand den MA persönlich anschreiben will und eben die Firmenadresse findet.
So einfach ist das ganze nicht.
 
Bei uns werden quasi alle eingehenden Mails von der Geschäftsleitung gelesen. Ob ich eine Mail nun weiterleite oder sie im Unwissen des 3. von der Geschäftsleitung gelesen wird, ist ja eigentlich kein großer Unterschied.
 
Doch ist es im Prinzp-. Wenn er es unterschreibt, ohnehin. Wenn du Verwendung für Privat untersagt ist, er es aber dennoch tut, ist das sein Problem. Und wenn ein 3. solch empfindliche Daten ohne vorherige Klärung an eine geschäftliche Mail sendet, so würde ich zumindest eine deutliche Teilschuld beim Absender sehen. Und im Fall der Fälle kann ich eben stets mit Art. 1 Abs. f argumentieren.

Muss man ja auch, denn ansonsten hätte der AN keinerlei Handhabe mehr über die Mails in diesem Postfach, was in der Praxis vollkommen untauglich und nicht praktikabel wäre. Es kann doch nicht sein, dass eine wichtige Geschäftsemail 2-3 Wochen in einem Postfach rumgammelt und kein vertretender Kollege käme heran. Mit Filterung meinte ich auch nichts, was der AG manuell tun muss. Allen voran muss überhaupt erstmal eine Email vorhanden sein, die personenbezogene Daten enthält, die der DSGVO unterliegen und nicht zum üblichen Geschäftsbetrieb gehören. Das ist im Normalfall gar nicht gegeben. Daten in der Signatur sind keine personenbezogenen Daten, die einem besonderen Schutz unterliegen und in aller Regel ohnehin für den Geschäftsbetrieb notwendig sind und somit keiner Erlaubnis benötigen. Das geschäftliche Mailfach gehört zudem dem AG, es wird ausschließlich schutzwürdig für den jeweiligen AN, wenn dort private Daten vorliegen und das auch nur, wenn der Verwendung dieses Postfaches für den privaten Gebrauch erlaubt ist. Ist es das nicht, der AN tut es aber dennoch, hat er dem Nutzungsvertrag dieses Postfachs zuwider gehandelt.

Fakt ist, die DSGVO widerspricht nirgends explizit einer solchen Weiterleitung. Sie widerspricht der Datenverarbeitung allgemein und formuliert Ausnahmen. Mir würden argumentativ mindestens 2 Wege einfallen, die eine solche Weiterleitung in meinen Augen klar erlauben. An der Stelle nochmals der Hinweis: DIe Rechtsprechung hat es noch nicht abschließend geklärt, sollte sie das je tun, dann gilt diese Regelung ab dann und niemand kann rückwirkend belangt werden, sollte er es bis dahin aus nachvollziehbaren Gründen anders gehandhabt haben. Grundsätzlich mit entscheidend ist vorab bei dieser Frage stets, ob die private Nutzung erlaubt ist oder nicht und welches "Risiko" das betroffene Postfach hat. Ein grundsätzliche Verbot wie beim TE ist jedenfalls nicht wirklich begründbar, außer in dem Fall ist ein besonders risikobehaftetes Postfach die Grundlage der Beurteilung, was anhand der geschilderten Infos nicht erkennbar ist. Überhaupt, wollte ein Datenschutzbeauftragter 100% Sicherheit bei der unklaren Rechtslage erreichen, müsste die Datenverarbeitung an vielen Punkten derart einschränken, dass der Geschäftsbetrieb in der Praxis wohl erheblich gestört wäre in vielen Fällen.

Unterhaltsam dazu und noch ein wenig weiterführend sowie mit möglichen Handlungsalternativen: https://www.datenschutz-guru.de/rec...bei-urlaubs-abwesenheit-best-practice-ansatz/

PS: Selbst in dem auf der Webseite geschilderten Fall wäre ein Ansatz über Art. 1, Abs f denkbar. Dort dürften regelmässig für den GEschäftbetrieb relevante Emails eingehen, der AN hat also erhebliches Interesse an deren Bearbeitung. Wenn der Anwalt und der GE im geschilderten Fall wissentlich diese Email für derlei brisante personenbezogene Daten wählen, ist auch fraglich, inwieweit diese dazu beigetragen haben. In meinen Augen muss man bei einer solchen Email damit rechnen, dass 3. Einblick erhalten können. Und sei es zum Beispiel der Administrator des Email Postfaches, der zur Behebung von technischen Problem und zwecks Konfiguration an diesem Postfach arbeiten muss.

PPS: Ich bin kein Anwalt, kein Richter, aber muss über derlei Themen wachen, ergo muss ich sie irgendwie auch bewerten.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Vieles im Bereich BDSG/DSGVO ist für die Praxis völlig untauglich und führt zu absurden Verrenkungen und Mehrkosten.

Wir halten auch nicht jeden gesetzlichen Bullshit ein (vor allem in anderen Bereichen), das bedeutet aber nicht, dass man es nicht eigentlich müsste.
 
Sicher, aber ich denke ich habe dargelegt, warum ich eben kein müssen aus der DSGVO hier explizit allgemein sehe oder?
 
Solange es nicht ausjudiziert wurde, ist es eben nicht zu sagen. Als Datenschutzbeauftraugter wird man da kein Risiko auf sich nehmen. Ganz einfach.
Entweder nimmt das Unternehmen das Risiko auf sich, in dem sie bewusst gegen das Anraten handelt (und das entsprechend festgehalten wird) oder es wird eingehalten werden müssen. Ein Datenschutzbeauftragter wär schön blöd sowas auf seine Kappe zu nehmen.

Oder eben rein Rechtsgutachten, worauf sich der Datenschutzbeauftragte und das Unternehmen stützen können.
 
Aceton schrieb:
Mir geht es in erster Linie um die Urlaubszeit oder im Falle einer Krankheit. (also 2 Wochen Urlaub -> Weiterleitung zum Stellvertreter aktiv) Das wäre ja gleichzusetzen mit einer automatisieren Weiterleitung, gehe ich mal von aus. Eine Manuelle Weiterleitung wäre ja, wenn ich selber aktiv werde und eine Mail an einen Kollegen weiterleite.
Da gibt es doch eh eine einfache Lösung: Statt automatische Weiterleitung eine automatische Antwort mit dem Hinweis wohin man sich wenden soll.
 
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hallo7 schrieb:
Als Datenschutzbeauftraugter wird man da kein Risiko auf sich nehmen. Ganz einfach.
Doch na sicher. Warum auch nicht? Was soll mir den passieren? Oo Ich will doch nicht den Geschäftsablauf lahmlegen, sondern ich soll beraten und ich soll den Schutz der Daten gewähren. Was denkst du, was passiert wenn man Mitarbeitern und Vorgesetzten solche inpraktikable Lösungen vorsetzt? Sie tun es trotzdem und dabei entsteht sicher mehr Schaden. Ich bin als Datenschutzbeauftragter auch nicht unmittelbar und schon gar nicht für unklare (!) Dinge haftbar zu machen. Ich kann begründet darlegen, warum die DSGVO hier ein solches Vorgehen rechtfertigt und damit erlaubt. Ein Richter mag das dann für nichtig erklären und ab dann ist es nicht mehr zulässig, also welcher konkreten Gefahr gehe ich ein? Intern sowieso nicht, wenn ich nachweislich darauf hinweise, dass hier ein Restrisiko herrscht, weil die Geschichte schlicht und ergreifend nicht ausjudiziert wurde. Warum soll ich pauschal etwas verbieten, was in der DSGVO nachvollziehbar begründbar zulässig sein kann? Nochmal: Man muss grundsätzlich zunächst mal abwägen, welche Art der Daten über diese Mail ausgetauscht werden. In dem beschriebenen Fall vom Datenschutzguru sind es hochsensible Daten, da sieht die Sache anders aus als regelmässig bei den Postfächern von Sachbearbeitern. Die personenbezogene Daten, die dabei ausgetauscht werden, sind sämtlich mit Art. 6, Abs. b und c abgedeckt.
Ein Rechtsgutachten soll in diesem Punkt was bringen? Frage 10 Anwälte zu dem Thema und du bekommst 11 Antworten... Die DSGVO regelt es nicht Unstrittig und die Rechtssprechung hat sich dazu noch nicht geäußert.
new Account() schrieb:
Da gibt es doch eh eine einfache Lösung: Statt automatische Weiterleitung eine automatische Antwort mit dem Hinweis wohin man sich wenden soll.
MAcht in der Praxis keiner zuverlässig. Mehrfach ausprobiert, stets zuverlässig damit auf die Schnauze geflogen und wichtige Angebote, Bestätigungen und sonstige, für den Geschäftsbetrieb wichtige Dinge sind in den Postfächern versauert. Und unsere Kunden interessiert es wenig, wenn der Vorlieferant nicht liefert/verspätet liefert und seine ursprüngliche AB nicht einhält, dies aber dem Kollegen im Urlaub mitteilt und die automatische Antwort nicht liest, weil man in der Urlaubszeit teils auf jede 2. Mail sowas bekommt und das Postfach ohnehin schon überquillt.
 
Was dir passieren kann? Persönliche Haftung.

Durch deine Empfehlung, womöglich sogar als Anweisung, gibst du der Sache eben gerade nicht den Hauch von Unklarheit. Jedenfalls werden es die Leute, die sonst haften müssten (Geschäftsführung, Vorstand...) so aussehen lassen.


Ich habe auch konsequent zwei Ansichten auf der Arbeit: 1) Die juristisch saubere Antwort. 2) Entweder 1), oder aber eine pragmatische Alternative, die ich aber nur als Lösungsmöglichkeit anbieten kann, nicht als Empfehlung.

Und warum? Weil ich doch nicht verrückt bin und halblegale oder schlicht illegalen Shit empfehle, auch wenn er im Einzelfall die - warum auch immer - sinnvollste, beste oder manchmal auch schlicht einzig umsetzbare Lösung ist. Dabei geht es ja auch regelmäßig nicht um Mord oder anderes krasse Zeug, sondern vielleicht auch nur darum, einem rechtswidrig handelnden Vertragspartner wissentlich inkorrekte Anspruchsgrundlagen gut aufbereitet zuzuführen, damit endlich mal Waffengleichheit herrscht.

Aber Datenschutz und Compliance? Wo man relativ fix in einer persönlichen Haftung ist, die man teilweise nicht mal über Versicherungen abfangen kann, die sowieso kaum ein Unternehmen unterhält? Näää. Mache ich nicht. Und eben gerade aus solchen Gründen wie hier besprochen.

Natürlich ist das Bullshit mit der automatischen Weiterleitung und natürlich noch größerer Bullshit mit der manuellen Weiterleitung. Deshalb schrieb ich ja oben, dass ich mit der Literaturmeinung nicht mitziehe. Aber es ist nun einmal die einhellige (!) Literaturmeinung. Und warum? Weil die auf Rechtssicherheit und damit Absicherung abzielt.


Ob man den Krams dann umsetzt oder nicht muss jeder selbst wissen. Im persönlichen Gespräch mag man auch zu so etwas raten. Aber schriftlich? Bitte nicht.
 
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