Defekter Artikel innerhalb der 14 Tage - Beweislast?

F!o

Admiral
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Hallo,

Ich habe vor 2 Tagen für 928€ ein Objektiv für meine Spiegelreflex Kamera

Die Ware wurde bei einem eigentlich Seriösen Internethändler gekauft.

Ich habe die Ware sehr schnell erhalten, und habe auf die Verpackung geachtet.
Die war ungeöffnet, das Siegel des Herstellers war Original.

Als ich das Objektiv benutzen wollte, stellte ich fest das es nicht funktionierte.
Nach einer kurzen Recherche im Internet bemerkte ich das mein Objektiv anders aussah als es eigentlich sein sollte.

Am Kameraanschluss fehlte definitiv eine Abdeckung die eigentlich nicht zum Abnehmen ist. Also fest installiert.

Kann ich den Artikel zurückschicken und einen Austausch fordern?
Was wenn der Händler behauptet ich hätte das selbst kaputt gemacht? (Was nicht möglich ist, dieses Teil ist ohne Spezialwerkzeug nicht! abzunehmen)

Es gibt genau 2 Möglichkeiten.
Entweder es handelt sich um mangelnde Qualitätssicherung vom Hersteller, so das das Objektiv mit einem fehlenden Bauteil ausgeliefert wurde.
Oder ich habe B-Ware bekommen bei der die Verpackung "aufgefrischt" wurde.


Wie ist die Rechtslage?

Flo
 
Also, Du schreibst zunächst einmal, dass das gelieferte Teil anders aussieht als das bestellte. Hierzu eine Frage: Wurde nun überhaupt das tatsächlich bestellte Teil geliefert oder handelt es sich um eine Falschlieferung? Desweiteren: Kannst Du einen Fehler Deinerseits ausschließen, vielleicht ein falsches Teil bestellt zu haben?

So, nun mal zum Allgemeinen:

Beim Versandkauf steht Dir ein 14-tägiges Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen zu. Du kannst das nicht funktionierende Teil also einfach wieder zurückschicken. Wenn ein falsches Teil geliefert wurde, Du aber das richtige bestellt hast, hast Du einen Anspruch auf Lieferung des richtigen Teils. Der Kaufvertrag erstreckt sich auf das bestellte Teil, nicht auf ein falsch geliefertes. Übrigens: Manche Händler mögen es, dann aufmal ganz überrascht festzustellen, dass das von Dir bestellte Teil eigentlich viel teurer sei und dass dies nur ein Fehler auf der Website sei. In Deinem speziellen Fall hier (weil nämlich bereits eine Lieferung erfolgte und der KV somit wirksam ist) Pech für den Händler. Er wäre verpflichtet, genau das bestellte Gerät zu dem im KV angegebenen Preis zu liefern. Oder er fechtet den KV an, macht sich dann aber schadenersatzpflichtig für jeglichen anderweitig zu zahlenden Mehrpreis. Behauptet der Händler nun, den Defekt hättest Du verursacht, trifft ihn diesbezüglich selbstredend die Beweispflicht. Soweit nicht ein anderes bestimmt (hier nicht der Fall), trifft die Beweislast grundsätzlich den Entäußerer der Behauptung. Dieser Beweis ist für den Händler vorliegend nahezu unmöglich zu führen, es sei denn, die Behauptung träfe tatsächlich zu.

Desweiteren bestehen selbstredend neben dem 14-tägigen Rückgaberecht noch die volle Palette der Sachmängelrechte, wenn denn tatsächlich ein solcher vorliegt.

Weitere Fragen oder noch etwas unklar? Dann hier einfach nochmal posten.

Hoffe ich konnte Dir weiterhelfen,

MfG,
Dominion1.
 
Hi,

Also.

Der Händler hat das Objektiv so geliefert wie bestellt.
Der Karton war Originalverpackt, auf den ersten Blick sah alles gut aus.
Da ich das Objektiv aber noch nie in den Händen hielt, wusste ich auch nicht wie die Details des Objektivs auszusehen haben.

Hier die 2 Vergleichsbilder.
Bild 1 ist mein Objektiv. Hier erkennt man eigentlich sofort dasd hier eine wichtige "Abdeckung" fehlt.
Bei mei nem Objektiv kann man sogar teile der Mechanik/Elektronik erkennen.

Was wenn der Händler das Objektiv so nicht zurücknimmt weil er sagt es sei durch das Öffnen kaputt gegangen? Bzw. es hat durch den "Test" innerhalb der 14 Tage an Wert verloren?

Flo
 

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F!o schrieb:
Was wenn der Händler das Objektiv so nicht zurücknimmt weil er sagt es sei durch das Öffnen kaputt gegangen? Bzw. es hat durch den "Test" innerhalb der 14 Tage an Wert verloren?

Du meinst das Öffnen des Kartons? :D

Alle derartigen Behauptungen hat allein der Händler zu beweisen. Es wäre natürlich nicht verkehrt, wenn Zeugen beim Auspacken anwesend gewesen wären, dies aber mehr für Dein Gemüt als dass es nötig wäre.
Schreibe dem Händler einfach eine freundliche Mail, in der Du den Defekt schilderst, und bitte ihn, für Reparatur oder Ersatz zu sorgen. Weigert er sich, folgt eine zweite freundliche Mail, in der Du darauf verweist, dass er zum Austausch/zur Reparatur verpflichtet ist und Dich keine Schuld trifft. Weigert er sich weiter, eine letzte unfreundliche Mail, in der nichts weiter steht als dass Du eine Frist setzt, innerhalb derer er zu leisten hat, bei Nichtbefolgung werde umgehend Zivilklage erhoben. Passiert dann immer noch nichts, ab zum Anwalt. Ein anwaltliches Schreiben wirkt idR wahre Wunder.

Zum Wertersatz: Dieser ist nach neuester Rechtsprechung sogar nach fast zwei Jahren unzulässig (nachdem der EuGH in Az C-404/06 die Unzulässigkeit festgestellt hat und der BGH dies in Form höchstrichterlicher Rechtsprechung ins deutsche Recht übertragen hat).

Es gibt also auf jeden Fall den vollen Kaufpreis zurück.

Falls Interesse besteht, hier das Urteil des BGH dazu.

MfG,
Dominion1.
 
Die Beweislast für die Vermutung, dass du den Defekt verursacht hast, läge sowieso beim Händler, insofern brauchst du auch keine Zeugen. Und um zu erkennen, dass das Objektiv offensichtlich im Werk falsch montiert wurde muss man jetzt auch kein Foto-Wunderkind sein.

Für die Geschichte mit dem (unzulässigen) Wertersatz muss man übrigens gar nicht so große Umwege machen - nach den beiden schon zitierten höchstrichterlichen Urteilen wurde ein entsprechender Passus ins BGB eingefügt, Klick
 
Seit mir nicht böse, aber wenn ich mir so die Gesetzte durchlese verstehe ich kein Wort.

Auf gut Deutsch heißt das der Verkäufer kann wenn ich einen Artikel innerhalb von 14 Tagen zurückschicke keinen Wertverlust berechnen, falls benutzungsspuren am Artikel zu sehen sind?

Oder wie muss ich das verstehen.
 
Wenn du von deinem Widerrufsrecht gebrauch machst schon. Wenn du fehlerhafte Ware reparieren/austauschen lassen willst, nicht.

So verstehe ich das jedenfalls.
 
Ich kann verstehen, dass ein Verständnis der Gesetze für Nichtjuristen nicht ganz so einfach ist, selbst Juristen sind sich in vielen Punkten uneinig ;).

Allerdings würde eine Begründung und Erläuterung ohne Nennung der gesetzlichen Vorschriften wenig zielführend sein, da es sich dann lediglich um Behauptungen ohne jeden Beleg handelt.

Zu Deiner Frage:
Doch, wenn durch Dich entstandene Gebrauchsspuren vorhanden sind, bist Du im Falle des Wahrnehmens Deines 14-tägigen Widerrufsrechts zum Wertersatz verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 357 III BGB:

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. (...)

Diese Vorschrift sagt uns also, dass der Verbraucher für den Wertverlust einzustehen hat, der durch die (bestimmungsgemäße) Ingebrauchnahme entsteht. Das gilt jedoch NICHT für Wertverluste, die lediglich durch das Auspacken und Anschauen entstanden sind. Gemeint sind gerade solche, die zB dadurch entstehen, dass Gebrauchsspuren durch einen Einbau hinterlassen werden.

Wenn an dem Objektiv nun solche Gebrauchsspuren vorliegen (die durch Dich entstanden sind), wäre es sinnvoller, auf die gesetzliche Gewährleistung zurückzugreifen. Hiernach hat der Händler das Recht, nach seiner Wahl zu reparieren oder neu zu liefern. Hierzu hat er zweimal Gelegenheit (bis Du vom Vertrag zurücktreten darfst).
Du solltest daher vom Händler einfach die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes verlangen (will heißen er hat Dir ein funktionierendes Objektiv zu liefern, entweder das Deine in reparierter Form oder ein neues). In diesem Falle gibt es keinen Wertersatz (auch nicht wenn Dir der Händler ein neues Objektiv liefert), auch die entstehenden Versandkosten hat ausschließlich der Händler zu tragen.

So, des besseren Verständnisses wegen möchte ich das Gesagte hier nochmal in ein, zwei Sätzen erklären:

Widerruf bedeutet, dass der gesamte Kaufvertrag aufgelöst wird. Der Händler bekommt das Objektiv wieder und Du Dein Geld abzüglich des Wertverlustes zurück.

Machst Du den Sachmangel geltend, so bleibt der Kaufvertrag bestehen. Der Händler ist verpfichtet, Dir den Gegenstand (und zwar für Dich völlig kostenfrei) so zu verschaffen, dass er einwandfrei funktioniert.


Die Wahl hast Du also selbst. Solange Du keine schlechten Erfahrungen mit dem Händler machen musstest, sehe ich keinen Grund, sich vom Kaufvertrag zu lösen (und Nachteile hinzunehmen).

MfG,
Dominion1.
 
dominion1: Deine Info ist etwas veraltet bzw. sollte ergänzt werden.

§346 ist hier sicherlich richtig (auch wenn F!o den Gegenstand nur begutachtet und nicht genutzt hat), aber als Verbraucher muss man in Deutschland zukünftig keinen Wertersatz aufgrund von Nutzung leisten, wenn man wegen einer mangelhaften Sache vom Kaufvertrag zurücktritt. Das bezieht sich aber nicht auf die Garantie seitens des Herstellers, sondern auf die Gewährleistung, die einem gesetzlich zugesichert wird.
Das hat der Europäische Gerichtshof am 17.04.08 entschieden und wurde am 16.12.08 auch ins BGB übernommen. Das ganze geht auf den mehr oder weniger bekannten Fall mit dem Quelle-Herd zurück, wo eine Kundin nach 1,5 Jahren Nutzung 70€ Wertersatz zahlen wollte, als sie das Gerät umtauschen wollte
(Quelle).
 
@ Odium:

Da hast Du mich falsch verstanden ;). Du hast 100%ig Recht mit Deinen Ausführungen, keine Frage. Allerdings bezieht sich dies, wie Du selbst schreibst, auf das Rücktrittsrecht.

Anders liegt die Sache aber nach wie vor, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

In diesem Falle geht es nicht um Wertersatz, sondern lediglich um Schadensersatzansprüche. Diese bestehen nach wie vor.
Als Beispiel: Reißt der Verbraucher eine Verpackung unsachgemäß auf, sodass dem Händler ein Schaden in der Form entsteht, dass er eine neue Verpackung kaufen muss, so kann er diese Kosten vom Verbraucher ersetzt verlangen.
Beispiel 2: Beschädigt der Verbraucher eine Ware geringfügig (zB Kratzer), so dass sie zwar noch funktioniert, aber vom Händler nicht mehr zum vollen Preis verkauft werden kann, ist der Verbraucher für den Differenzbetrag schadensersatzpflichtig.
Beispiel 3: Bewirkt der Verbraucher, dass der Händler nach Rücknahme Arbeiten am Produkt durchzuführen hat (zB eine CPU ist mit WLP vollgeschmiert und muss gereingt werden), so kann der Händler Ersatz des daraus entstehenden Schadens verlangen.

Dies kann der Verbraucher dadurch vermeiden, indem er es unterlässt, mit der Sache wie ein Eigentümer zu verfahren. Eine entsprechende in Schriftform vorliegende Belehrung ist ebenfalls erforderlich.

Die Erklärung liegt auf der Hand: Die EU möchte vermeiden, dass ein Verbraucher, der aufgrund einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung vom Vertrag zurücktritt, Zahlungen für die Nutzung leisten muss. Er soll in der Lage sein, ohne finanzielle Einbußen anderweitig ein vertragsmäßiges Produkt zu erwerben. Den Verbraucher trifft in diesen Fällen also überhaupt keine Verantwortlichkeit für das Besehens eines Mangels.

Verursacht der Verbraucher hingegen selbst Wertverschlechterungen an einem Produkt, das sehr wohl vertragsgemäß war, so gibt es keinen Anlass, diese Werteinbußen dem Händler aufzuerlegen. Daher bestehen sodann Schadensersatzansprüche des Händlers.

Greetz,
Dominion1.
 
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