@Doc Foster
Das finde ich spannend....3. Änderung der „40-Euro-Klausel“
Im Rahmend er optional möglichen so genannten 40-Euro-Klausel muss nun auch in der Widerrufsbelehrung selbst das Wort „regelmäßig“ hinzugefügt werden. Dies war bisher lediglich notwendig für die gesondert vorzunehmende Vereinbarung der 40-Euro-Klausel ausserhalb der Widerrufsbelehrung, etwa in den AGB.
Die 40-Euro-Klausel besagt, dass der Käufer die Kosten der Rücksendung tragen muss, wenn der Preis der Ware unter 40 Euro liegt.
ACHTUNG
Die "40-Euo-Klausel" gilt nicht automatisch, sondern muss gesondert, etwa in den AGB, vereinbart werden. Fehlt diese gesonderte Vereinbarung, stellt dies nach Ansicht vieler Gerichte einen abmahnfähigen Rechtsverstoß dar.
oder das:
2. Prüfung der Ware und Wertersatzpflicht
Die Wertersatzpflicht ändert sich, da der EuGH die bisherige Regelung als rechtswidrig eingestuft hat. Von Wertersatz spricht man in diesem Zusammenhang, wenn ein Kunde die Ware benutzt, diese dabei beschädigt oder in abgenutztem zustand an den Händler zurück sendet.
Für das Prüfen der Ware darf dem Kunden kein Wertersatz auferlegt werden. Nur wenn dieser die Ware darüber hinaus nutzt, also etwa die gekauften Schuhe zu einer Feier trägt und diese dann zurück schickt, kann der Händler Wertersatz geltend machen. Das Gesetz nennt dafür die Begriffe "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise".
Es ist aber bereits jetzt absehbar, dass es in Zukunft zu zahlreichen rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Shopbetreibern und Kunden kommen wird. Was der Kunde noch als „Prüfen der Eigenschaften“ versteht, werden Händler verständlicherweise oft anders sehen.