Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) Entnahmen und Einlagen

klecksii

Ensign
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Apr. 2021
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Guten Tag,

ich bin freiberuflich als selbständiger ITler mit Kleinunternehmerregelung tätig.
Beim Ausfüllen der EÜR kommen mir Fragen zu den Punkten 106 („Entnahmen einschl. Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen„) und 107 („Einlagen einschl. Sach-, Leistungs- und Nutzungseinlagen„) auf. Ich werde aufgefordert Angaben zu machen, jedoch weiß ich nicht was ich angeben soll (blödes Behördendeutsch)

Als Info-Text steht dort folgendes:
Entnahmen und Einlagen (Zeilen 106 und 107)
Hier sind die Entnahmen und Einlagen einzutragen, die nach § 4 Absatz 4a EStG gesondert aufzuzeichnen sind. Entnahmen und Einlagen sind unabhängig vom Vorliegen von Schuldzinsen einzutragen. Dazu zählen nicht nur die durch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter oder Leistungen entstandenen Entnahmen, sondern auch die Geldentnahmen und einlagen (zum Beispiel privat veranlasste Geldabhebung vom betrieblichen Bankkonto oder Auszahlung aus der Kasse). Sofern kein gesondertes betriebliches Konto besteht, stellen sämtliche Betriebseinnahmen auch Entnahmen und sämtliche Betriebsausgaben auch Einlagen dar. Entnahmen und Einlagen, die nicht in Geld bestehen, sind grundsätzlich mit dem Teilwert – gegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer – anzusetzen (vergleiche Ausführungen zu Zeile 18).


Ich besitze nur ein Privates Bankkonto welches ich schon vor meiner Selbständigkeit hatte. Meine Einnahmen aus Selbständigkeit werden auf dieses Konto vom Kunden überwiesen. Was muss ich nun wo angeben?

Würde mich über Untersützung freuen da ich bim Finanzamt nicht durchkomme und das Wochenende bzw. die Abgabefrist vor der Türe steht...
Vielen Dank im Voraus!
 
Ganz kurz gesagt, hier soll der private Eigenverbrauch (106) der betrieblich erfassten Ausgaben eingetragen werden. Das sind in der Regel keine Bankbewegungen, sondern der kalkulatorische privat genutzter Eigenanteil, welcher mittels %-Rechnung selbst geschätzt oder in konkreten €-Beträgen angeben werden kann.
Das Ganze ist eine Kann-Angabe, keine Mussangabe.

Für Kleingewerbe-ITler weis ich nicht, ob das eine gängige Praxis ist, dort etwas anzugeben.

Für die Einlagenseite gilt das selbe sinngemäß.
Zum Bsp. als dem Privatvermögen eingebrachte IT-Gegenstände ohne Kaufbeleg für das Anlage- oder Umlaufvermögen.
 
ThomasK_7 schrieb:
Das sind in der Regel keine Bankbewegungen
Würde ich so nicht sagen.
In der Regel (d.h. nach einem von mir willkürlich gewählten Fall) finden sich viele Privateinlagen und -entnahmen an der Kasse, aber sehr häufig eben auch einfach Bankeinlagen oder -entnahmen.

Grundsätzlich wäre ein Gang zum Steuerberater sicher nie verkehrt.

Deine Textinfo sagt ja bereits:
Sofern kein gesondertes betriebliches Konto besteht, stellen sämtliche Betriebseinnahmen auch Entnahmen und sämtliche Betriebsausgaben auch Einlagen dar.

Wenn du betriebliche Mittel auf dein privates Konto führst, entnimmst du dem Betrieb Geld, wenn du betriebliche Aufwendungen vom privaten Konto bezahlst, legst du in den Betrieb privates Geld ein.
 
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