Um mal
nur an diesem Beispiel auch die offenbar übersehenen bzw. nicht genannten
möglichen Nachteile aufzuzeigen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit! -:
Heretic Novalis schrieb:
Klar gibts hier Möglichkeiten. Die bisherigen Eigentümer (Eltern) können gemeinschaftlich die Immobilie(n) auf dich überschreiben -> Schenkung. Das fällt dann nicht mehr in die Erbmasse, allerdings nur wenn zwischen Schenkung und Erbfall mindestens 10 Jahre liegen. Gleichzeitig wird ein notarieller Vertrag aufgesetzt, in welchem ein Nießbrauchsvorbehalt festgelegt wird.(...)
1.
Auch eine solche Schenkung ist zu versteuern, wenn auch ggf. als sog. "gemischte Schenkung" nicht nach dem vollen Wert. Erbschafts- und Schenkungssteuer sind identisch. Insoweit ist auch hier ein Wertbetrag von über 400.000,00 € zu versteuern. Ist das Geld vorhanden, sprich: liquide? Oftmals keine besonders geringe Summe, die da noch im selben Jahr fällig wird!
Zudem kann eine Wertbewertung des Hauses verlangt werden, die erfahrungsgemäß mind. ca. 1.500,00 - 2.000,00€ je Immobilie kostet.
2.
Vermögensverfall der Eltern ist nicht berücksichtigt.
Auch, wenn man es niemandem wünscht: Was passiert, wenn die Eltern pflegebedürftig werden?
Selbst bei Eintritt einer privaten Pflegeversicherung und guter Rente kann nicht selten eine Differenz von >1.500,00€ monatlich für Pflegeheim usw.. entstehen.
Für diese Kosten kommen zunächst die Pflegebedürftigen aus ihrem privaten Vermögen auf.
Sollte das Vermögen der Eltern aufgebraucht sein, stehen als nächstes die Kinder ein.
Insoweit ist das Haus auch durch die Schenkung nicht "sicher".
Die Steuern sind aber in jedem Fall schon in voller Höhe entrichtet und können dann nicht mehr zurückverlang werden.
Zudem - nur mal als Gedankenspiel: Wie soll verfahren werden, wenn ein Elternteil nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung leben kann (Pflegeheim) und dem anderen Ehegatten das Domizil dann zu groß / zu einsam / zu weit vom Ehegatten ist? Auch das muss im Voraus evtl. berücksichtigt werden.
3.
Die Eltern sind komplett raus!
Es mag in vielen / den meisten Familien nie ein Problem sein; aber:
Haben sie das Haus einmal verschenkt, sind die Eltern es auf immer los.
Eine Reaktion bei "unliebsamem Verhalten" des Kindes ist kaum möglich, und das ist häufiger gewüscht, als man glaubt....
nur ein paar Beispiele:
- Sohnemann hat die Falsche geheiratet.
- Sohemann hat seine Ehefrau betrogen.
- Sohnemann hat ein uneheliches Kind gezeugt.
- Sohnemann hat sich scheiden lassen.
- Sohnemann hat sich als homosexuell erwiesen.
- Sohnemann ist aus der Kirche ausgetreten.
- Sohnemann hat sich als spielsüchtig erwiesen.
Ein Widerruf der Schenkung (z.B: wg. "schwerer Verfehlung" oder "groben Undanks" (§ 530 BGB)), wird nur sehr selten angenommen, die o.g. Fälle sind
keine solchen!
Es kann zudem passieren, dass die Eltern später "aus dem Haus" geekelt werden.
Entsprechende Klauseln dagegen im Schekungsvertrag lösen das Problem nicht immer; bei ihrer Formulierung ist besondere Sorgfalt anzuwenden.
4.
Vermögensverfall des Kindes
Ist das Kind (schon) selbstständig, oder hat mal vor gewerblich ohne haftungsbeschränkung aufzutreten bzw. kann andere Sicherheiten als das Haus nicht stellen, kann bei wirtschaftlicher Erfolglosigkeit nicht "nur" das (bisherige) Vermögen des Kindes, sondern auch das Haus draufgehen. Die Eltern sind dann so oder so aus ihrem Haus raus, das Haus für die Familie verloren.
Sollte man zwingend dran denken....
..der o.g. Fall der Spielsucht o.ä. immer im Hinterkopf. Wie gut kennen Eltern ihr Kind wirklich?
(ausdrücklich keine Unterstellung an den TE!)
Lass dich/lasst euch hier von einem Notar (warum Anwalt? oO) beraten.
Ganz einfach: Weil es leider viel zu viele Notare zu geben scheint, die nicht wirklich über detailliertes Wissen im Erbrecht verfügen und keine sonderlich guten Verträge entwerfen.
Man kann natürlich sagen: Gut, wenn's schiefgeht, haftet ja dann der Notar.
Klar, aber schon einmal daran gedacht, wie ungern der Notar/ die Haftpflicht auch dafür einstehen wird?
In der Regel ist im Vorfeld erst mit einem (längeren und) kostenintensiven Prozess zu rechnen..
(... bei dem die Mandantschaft als Kläger zunächst alle Kosten vorstrecken darf!)
Daher also:
Am besten zu einem Fachanwalt für Erbrecht (der natürlich optimal auch Notar sein sollte!)
Zusammenfassend nochmal @TE:
Wie Du siehst eine extrem komplexe Materie.
Darüber hinaus oft von vielen Faktoren des Einzelfalles abhängig.
Hol Dir hier keine Pseudo-Rechtsberatung!
Geh zum Fachmann, das Geld ist es tausendmal wert!
/EDIT:
PS: @HereticNovalis:
Die von Dir genannte 10 Jahres-Frist ist übrigens nur in dem Falle interessant, dass es weitere Pflichtteilsberechtigte, oder zum Zeitpunkt der Schenkung schon Vertragserben gibt.
Beides ist hier offenbar nicht der Fall.
(Ausnahme: Schenkungsrückforderung wegen Verarmung; im Zweifel geltend gemacht durch den Sozialhilfeträger, wenn der nicht entscheidet, das Einzelkind so oder so direkt in Anspruch zu nehmen.)
Zudem ist diese Vorschrift im Pflichtteilsrecht erst (wenn ich mich recht erinnere) 2009 angepasst, worden, sodass jetzt mit jedem zurückliegenden Jahr innerhalb der 10 Jahre 10% weniger zurückverlangt werden können.
Mit der Zeit wird das Geld also immer "sicherer"...