Eine Einverständniserklärung vom Kunden braucht man dafür nicht.
Die Befugnis Zur Aufzeichnung ergibt sich aus der Rechtsvorschrift, so sie denn so beschlossen wird, wie geplant.
Man muss wohl die Kunden auf geeignete Weise darüber informieren.
Das kann aus meiner Sicht auch schriftlich zusammen mit dem Antrag zur Depoteröffnung oder zum Start des Gesetzes mit einem Brief erfolgen. Widerspricht nach der Information der Kunde der Aufzeichnung von Telefonaten, wird man keine telefonische Beratungs- & Handelsgespräche mit diesen Kunden führen. Das ist aber eine Hop- oder Top Entscheidung und nicht immer auf den Einzelfall bezogen.
Ich muss ja auch auf die Archivierung von E-Mails hinweisen und der Kunde hat das Recht dem zu widersprechen, dann muss ich seinen Absender Blacklisten(???) und keine E-Mails von ihm entgegen nehmen.
Lustig wird das bei Whatsapp. Und ja, das ist gelebte Praxis...
Aus meiner Sicht muss nicht vor jedem Gespräch gefragt werden ob man einer Aufzeichnung zustimmt, wie das bei Hotlines der Fall ist.
In diesem Business ist Zeit === Geld und Aufträge teilweise Sekundenabhängig (wenn man mal von Brokern ausgeht, die mit Kunden telefonieren)
Eventuell weist man ganz am Anfang noch kurz drauf hin aber um Erlaubnis bitten gibt es da wohl nicht.
Im "Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften
auf Grund europäischer Rechtsakte " steht halt so etwas wie
Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Hinsichtlich der beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte
und der Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung
und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
für Zwecke der Beweissicherung die Inhalte der Telefongespräche
und der elektronischen Kommunikation aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung
hat insbesondere diejenigen Teile der Telefongespräche und der elektronischen
Kommunikation zu beinhalten, in welchen Risiken, die Ertragschancen oder
die Ausgestaltung von Finanzinstrumenten oder Finanzdienstleistungen erörtert
werden. Hierzu darf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen personenbezogene
Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Dies gilt auch, wenn das Telefongespräch
oder die elektronische Kommunikation nicht zum Abschluss eines
solchen Geschäftes oder zur Erbringung einer solchen Dienstleistung führt.“
(5) Über die Aufzeichnung von Telefongesprächen nach Absatz 3 Satz 1
hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Neu- und Altkunden sowie seine
Mitarbeiter vorab in geeigneter Weise zu informieren. Hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
seine Kunden nicht im Voraus über die Aufzeichnung der
Telefongespräche oder elektronischen Kommunikation informiert oder hat der
Kunde einer Aufzeichnung widersprochen, darf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
für den Kunden keine telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikation
veranlassten Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn sich diese
Wertpapierdienstleistungen auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von
Kundenaufträgen beziehen. Näheres regelt Artikel 76 der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. … [DV MiFID II].
Kannst Dich halt bei den ganzen schwarzen Schafen bedanken, dass die Grundrechte immer weiter eingeschränkt werden.