Wirklich vollständig?
"Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates
vom 22. Juni 2007
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des EG-Rechts einer der Grundpfeiler
des Gemeinschaftsrechts. Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich dieser Grundsatz aus der Besonderheit
der Europäischen Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt des ersten Urteils im Rahmen dieser ständigen
Rechtsprechung (Rechtssache 6/64, Costa gegen ENEL, 15. Juli 1964 1) war dieser Vorrang im
Vertrag nicht erwähnt. Dies ist auch heute noch der Fall. Die Tatsache, dass der Grundsatz dieses
Vorrangs nicht in den künftigen Vertrag aufgenommen wird, ändert nichts an seiner Existenz und
an der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs."
Der letzte Teil hats in sich. Der Europäische Gerichtshof hat hier eine Rechtsetzung getroffen, die in den Verträgen gar nicht drin steht! Dieser "Gerichtshof" scheint wohl nicht so ganz an Recht und Gesetz gebunden zu sein.
Und das bestätigt sich im Protokoll Nr. 3:
Artikel 3
Die Richter sind keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft
vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, steht
ihnen diese Befreiung auch nach Abschluss ihrer Amtstätigkeit zu.
Die Richter sind keiner Gerichtsbarkeit unterworfen.
Bei uns gibt es für Richter, die sich über das geltende Recht hinwegsetzen, den Straftatbestand der Rechtsbeugung. Die EU-Richter können jedoch nach Belieben von den Verträgen abweichen, ohne daß es irgendwelche Konsequenzen für sie hat.
Von einem ordentlichen Gericht, das dem Gesetz unterworfen ist, kann hier keine Rede sein.
"Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates
vom 22. Juni 2007
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des EG-Rechts einer der Grundpfeiler
des Gemeinschaftsrechts. Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich dieser Grundsatz aus der Besonderheit
der Europäischen Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt des ersten Urteils im Rahmen dieser ständigen
Rechtsprechung (Rechtssache 6/64, Costa gegen ENEL, 15. Juli 1964 1) war dieser Vorrang im
Vertrag nicht erwähnt. Dies ist auch heute noch der Fall. Die Tatsache, dass der Grundsatz dieses
Vorrangs nicht in den künftigen Vertrag aufgenommen wird, ändert nichts an seiner Existenz und
an der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs."
Der letzte Teil hats in sich. Der Europäische Gerichtshof hat hier eine Rechtsetzung getroffen, die in den Verträgen gar nicht drin steht! Dieser "Gerichtshof" scheint wohl nicht so ganz an Recht und Gesetz gebunden zu sein.
Und das bestätigt sich im Protokoll Nr. 3:
Artikel 3
Die Richter sind keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft
vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, steht
ihnen diese Befreiung auch nach Abschluss ihrer Amtstätigkeit zu.
Die Richter sind keiner Gerichtsbarkeit unterworfen.
Bei uns gibt es für Richter, die sich über das geltende Recht hinwegsetzen, den Straftatbestand der Rechtsbeugung. Die EU-Richter können jedoch nach Belieben von den Verträgen abweichen, ohne daß es irgendwelche Konsequenzen für sie hat.
Von einem ordentlichen Gericht, das dem Gesetz unterworfen ist, kann hier keine Rede sein.