Generell scheint bei dir die EMRK vorallem eine Art Ermächtigungsgesetz zu sein
Die EMRK ist kein Ermächtigungsgesetz.
Weißt Du überhaupt, was das Ermächtigungsgesetz ist?
Und natürlich wird man, nach dem man das 13. Zusatzprotokoll als Bedingung für alle Beitrittskandidaten erkoren hat, dieses wieder abschaffen, den Krieg erklären und alle Systemkritiker hinrichten.
Ob man das wird, weiß ich nicht. Aber man darf es, wenn der EU-Vertrag in der jetzt vorliegenden Form in Kraft tritt.
Was passiert wenn ein deutscher Richter "so ein" Urteil fällen würde.
Ein deutscher Richter, der ein Todesurteil fällt, wird wegen Rechtsbeugung angeklagt. Das ist mit einer Mindeststrafe von einem Jahr belegt, was zum automatischen Verlust des Richteramtes führt.
Nun hätte ich gerne vor Dir gewußt: Was passiert mit einem EU-Richter, der ein Todesurteil fällt?
Mal abgesehen davon, dass kein EU-Richter so ein Urteil sprechen wird, denn weder sind die Bedingungen für eine Strafverfolgung gegeben, noch eine Grundlage für "so ein" Urteil.
Hat sich der EuGH bis jetzt immer an die Verträge gehalten?
Unsinn. Genauso wie alle Verträge vorher, kann der EU-Reformvertrag nicht Landesrecht brechen, wenn die Zuständigkeit nicht in der Verfassung ausdrücklich der EU übertragen wurde. Und das ist beim Europäischem Haftbefehl nicht der Fall. Davon steht nichts in den besagten Werken.
Hälst Du die Richtlinie zum Europäischen Haftbefehl für vertragswidrig? Wenn ja, warum gibt es sie dann?
Ganz genau. Alle Zuständigkeiten, die nicht ausdrücklich auf die Union übertragen werden, verbleiben in den Mitgliedsländern.
Artikel 352
(1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche
erforderlich, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, und sind in den Verträgen
die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag
der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften.
Werden diese Vorschriften vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so
beschließt er ebenfalls einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments.