Der Spanier (Mario Costeja González) ist doch gegen die Zeitung vorgegangen, hat da aber verloren.
Es geht um die Veröffentlichung seines Namens durch das
Ministerium für Arbeit und Soziale Angelegenheiten
(Ministerio der Trabajo y Asuntos Sociales)
http://hemeroteca-paginas.lavanguardia.com/LVE01/PUB/1998/01/19/LVG19980119-023.pdf [Rechte Spalte]
Die Veröffentlichung des Namens bzw. des Zeitungsartikels ist also rechtens. Ist in dem Sinn eigentlich kein Zeitungsartikel sonder eine Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit und Soziale Angelegenheiten.
Vergleichbar mit beispielsweise ...
http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesanzeiger
Der dritte Teil umfasste gerichtliche und sonstige Bekanntmachungen. Hier wurden öffentliche Zustellungen, Strafsachen,
Zwangsversteigerungen, Aufgebote für Grundstücke- und Nachlasssachen sowie Urkunden, Veränderungen bei den Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften und offenen Handelsgesellschaften sowie weitere Bekanntmachungen abgedruckt.
Bedeutet also, dass dieses Ministerium weiterhin Namen veröffentlichen darf, diese aber unter Umständen von Suchmaschinen nicht gefunden werden dürfen.
Bedeutet also, dass ich weiterhin im Zeitungs-Archiv
http://www.lavanguardia.com/hemeroteca/index.html
das für alle gratis und frei zugänglich ist, (von 1881 bis jetzt) nach dem Namen Mario Costeja González suchen darf und auch gefunden werden darf, aber nicht über eine Suchmaschine.
http://hemeroteca.lavanguardia.com/...clude=&x=0&y=0&excludeAds=true&sortBy=&order=
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Welche Konsequenzen hat das nun für die Zukunft?
Ausgehend von diese Interpretation:
Deshalb kann der Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über diese Person zu entfernen.
EINE SOLCHE VERPFLICHTUNG KANN NACH ANSICHT DES EuGH
SOGAR DANN BESTEHEN, WENN DIE VERÖFFENTLICHUNG AN DER QUELLE RECHTMÄßIG IST.
Wenn ich den Namen "Mario Costeja González" eingebe ist unter den ersten Treffern:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-05/cp140070de.pdf (Pressemitteilung EuGH)
In der verlinkten Zeitung "wurde u. a. die Versteigerung eines Grundstücks angekündigt, die im Zusammenhang mit einer
Pfändung wegen Schulden stand, die Herr
Mario Costeja González bei der Sozialversicherung hatte",
schreibt der Europäische Gerichtshof jetzt in einer bei Google verlinkten
Pressemitteilung.
http://www.spiegel.de/spam/satire-bei-spiegel-online-mario-costeja-gonzalez-vs-google-a-969288.html
In ein paar Jahren möchte Herr Mario Costeja González nicht mehr, dass sein Namen in diesem Zusammenhang auftaucht und auch nicht in den Archiven/Pressemitteilungen des europäischen Gerichtshofs. Wen jetzt verklagen, die Pressestelle des EuGH?
Nein, es geht viel einfacher: die "Suchmaschinen", die dann mit Hilfe des EuGH Urteils nicht mehr auf die diesbezügliche Presseaussendung des EuGHs
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-05/cp140070de.pdf verlinken dürfen.
Kommt es dann zu, bzw. der Europäische Gerichtshof entscheidet ---->
Der EuGerichtshof: => 1.1 die eigene Veröffentlichung der Pressemitteilung inkl. Namen durch den Europäische Gerichtshof ist rechtens
Der EuGerichtshof: => 1.2 die Verlinkung auf die
Pressemitteilung des Europäische Gerichtshof durch eine Suchmaschine ist nicht rechtens.
Zitat aus der Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs
Auf diesen Seiten wurde u.a. die Versteigerung eines Grundstücks angekündigt, die im Zusammenhang mit einer Pfändung wegen Schulden stand, die Herr Costeja González bei der Sozialversicherung hatte
Zuerst veröffentlicht das
Ministerium für Arbeit und Soziale Angelegenheiten (Ministerio der Trabajo y Asuntos Sociales) seinen Namen in diesem Zusammenhang und jetzt der Europäischen Gerichtshof.
Ich würde den Europäischen Gerichtshofs verklagen, das sie das sofort aus dem Netz nehmen den das verletzt eindeutig die Persönlichkeitsrechte.