Fachhochschule - Prüfungsordnung

Flava89

Lt. Junior Grade
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Hallo,

ich hab mir die Rahmenprüfungsordnung von Bayern und die Allgemeine Prüfungsordnung meiner Schule durchgelesen, aber ich versteh immer noch nicht, was eine Fristenfünf genau sein soll.

- Ist es, wenn ich z.B. im 1.Semester durchgefallen bin und dann innerhalb eines Semesters (Frist) nicht nachschreibe, eine Fristenfünf?

- Was ist daran anders als eine normale Fünf (Fehlversuch)?

Manche meinen, diese sei nicht mehr auszubessern, also man hätte keinen erneuten Versuch wie bei einer Fünf, die man erhält, wenn man angetreten sei.

- Ist eine selbstverschuldete Abwesenheit denn schlimmer als ein Fehlversuch?

Hier ist ein Auszug (Fach: Wirtschaftsinformatik):

(1) Bis zum Ende des ersten Studienjahres ist eine „Grundlagen- und
Orientierungsprüfung“ in den drei Fächern „Mathematik“, „Formale Sprachen“ sowie „Softwareentwicklung“ zu erbringen. Die Prüfungen zu diesen Fächern müssen spätestens bis zum Ende des zweiten Fachsemesters erstmalig erbracht werden.

(2) Überschreiten Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen diese Fristen, gelten die nicht fristgerecht abgelegten Prüfungen als abgelegt und nicht bestanden. Die nicht bestandenen Prüfungen müssen wiederholt werden. Die „Grundlagen- und Orientierungsprüfung“ ist erst bestanden, wenn alle drei Prüfungen erfolgreich abgelegt sind.
 
Nein, Fristenfünf und Nicht-Angetreten-5 haben exakt die gleichen Konsequenzen.

Eine Fristenfünf bekommst du immer dann, wenn du bei einer Prüfung, zu der du aus terminlichen Gründen antreten musst (Wiederholungsklausur ein Semester später, oder bei deinem Auszug eben diese Orientierungsklausuren nach dem zweiten Semester), aus selbstverschuldeten Gründen nicht antrittst.


Wenn du krank bist und das per Attest belegst, ist das natürlich fremdverschuldet - gibt keine 5. Selbstverschuldete Abwesenheit (während man schreiben muss) und ein normaler Fehlversuch haben beide zur Konsequenz, dass du in die Wiederholungsprüfung musst.
 
Die geben dir eben bis zum 2. Semester Zeit die Prüfungen zu absolvieren. Danach bekommst du eine 5, auch wenn du nicht angetreten bist. Bei uns, TU Berlin, muss dann die Klausur innerhalb eines Jahres wiederholt werden, danach gibts den 3. Versuch und dann "Tschüss". Ich glaube deine FH will Bummler los werden. Also sobald wie möglich schreiben und bestehen. FERTIG! ;) Achja eine Fristenfünf ist nicht schlimmer als eine normale Fünf. Ist so oder so ein Fehlversuch.
Gruß,
OZ
 
Also das bedeutet das du spätestens im zweiten Semester einmal die Prüfung in den genannten Fächern schreiben musst, ansonsten wird das entsprechende Fach mit 5 bewertet, was bedeutet das du dort schon mal einen Fehlversuch bekommst.

Genauer und vor allem verlässlich wird dir wohl das zuständige Prüfungsamt eine Antwort geben können(Vor allem wie diese Fünf gewertet wird und was sich daraus sonst so für Zusammenhänge ergeben...).
 
genau so ist es! Immer ein Attest holen, spart später Ärger wenn man mal eine Prüfung nicht schreiben kann (warum auch immer) und nicht schieben :D.... das macht nur noch mehr Stress
 
Hi,

also bei uns an der Hochschule in München ist es so, dass ich eine gewisse Frist habe, eine Prüfung das erste mal anzutreten. Wenn du jetzt diese Prüfung nicht in der Frist antrittst, dann bekommst du einfache eine Fünf und das wird gewertet als ob du die Prüfung nicht geschafft hättest. Könnte mir vorstellen dass das als Fristenfünf bezeichnet wird. Man kann diese Prüfung aber im folgenden Semester ganz normal antreten. Nur ist es halt dann der 2. Versuch.

In der Regel kann ich eine Prüfung solange schieben wie ich will. Maximal so lange eben wie es die Frist erlaubt.
Gerade was das Grundstudium (Bei Diplom die ersten 2 Semester) betrifft, sind diese Fristen etwas kürzer. So darf ich eine Prüfung aus dem ersten Semester zwar im zweiten Semester schreiben... wenn ich das dann aber doch nicht mache bekomme ich automatisch einen Fehlversuch.

Mehr als 3 Fehlversuche darf man allerdings nicht haben. Dann gilt das Studium als beendet. Auch gibt es eine Beschränkung wieviele Prüfungen man 3 mal schreiben darf!

Hoffe dir geholfen zu haben. Wenns noch weitere Fragen gibt. Versuch ich mich noch mal :)

EDIT: Wow... ich tippe zu lahm.. ^^ als ich angefangen hab war noch kein Beitrag!

Grüße
Sebastian
 
ok, so hatte ich das auch verstanden. Das mit den 3.Versuchen ist mir auch bewusst (an unserer FH kann man sogar beliebig viele Fächer/Prüfungen 3mal wiederholen, zumindest steht nichts davon in der SPO)

Na ich frage, weil ein Freund mal im Sekretariat nachgefragt hat und meint, wenn man z.B. 2 mal nicht aktiv mitschreibt also Erst.und Zweitversuch, bekommt man keinen dritten Versuch und die 5 bleibt fest.
 
Ja das ist bei uns auch so
Passiert das in den Pflichtfächern ist man dann natürlich raus ausm Studium
 
Erklärung? Warum in dem Fall kein Drittversuch? Sind ja nur 2 Fehlversuche.

Ich ruf morgen mal an, aber komisch ist die ganze Sache schon...vlt. hat er einfach was falsch verstanden.
 
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Kannst du vielleicht die FH nennen, dann könnte man in die SPO rein gucken, da kocht jeder sein eigenes Süppchen :-).
 
killray schrieb:
Kannst du vielleicht die FH nennen, dann könnte man in die SPO rein gucken, da kocht jeder sein eigenes Süppchen :-).

Das wäre nett. Ich hoff du kommst zurecht ;)

FH Deggendorf SPO §6 Ist die Neueste


Ps: Ich hab in die SPO der FH Nürnberg §15 reingeschaut und dort steht, wie viele Fächer wie oft wiederholt werden können. Aber bei meiner FH scheint das nicht festgelegt worden zu sein. Und nach RaPO $10 darf man nur 4 Prüfungen 3mal schreiben.
 
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Also, Grundlagen der Mathematik“, „Formale Sprachen, Datenstrukturen und Algorithmen“ sowie "Grundlagen der Softwareentwicklung“ müssen bis zum Ende des zweiten Semesters das erste mal geschrieben werden, sonst werden sie mit 5.0 bewertet und du hast automatisch den Zweitversuch drin. Da schützt dann nur ein Attest davor, dann musst du aber beachten das du bis zum Ende des dritten Semesters 60 ECTS erreicht hast, sonst gibts ein Fachgespräch ^^.

So, nach RPO muss die erste Wiederholung nach 6 Monaten, die zweite Wiederholung nach 12 Monaten, jeweils spätestens, geschehen. Dies steht auch in der APO §5 Punkt 6 so drin.

Laut APO der FH Deggendorf §5 Punkt 4 ist in jeder Modul- oder Modulteilprüfung eine zweite Wiederholungsprüfung (Drittversuch) ohne weitere Zulassungsvoraussetzungen möglich. Da gibt es also keine Begrenzungen (sehr seltsam).

Hmm ansonsten ist die SPO ganz schön dünn geraten, da steht nichts drin was passiert wenn die Grundlagen und Orientierungsprüfung nicht geschafft wurde. Da lobe ich mir die FH Nürnberg, da steht haarklein drin, wann du raus geworfen wirst ^^.
Frag am besten mal im Studienbüro nach, ob dies so stimmt, die können dir schnell und unkompliziert weiter helfen.

Na ich frage, weil ein Freund mal im Sekretariat nachgefragt hat und meint, wenn man z.B. 2 mal nicht aktiv mitschreibt also Erst.und Zweitversuch, bekommt man keinen dritten Versuch und die 5 bleibt fest.
Das ist doch seltsam, wenn die 5 fest bleibt gilt diese Prüfung als endgültig nicht bestanden und dann war es das mit diesem Studiengang in Deutschland (zumindest gleiche Hochschulform, wobei das dank Bachelor auch Hochschulübergreifend sein kann, aber auch da kocht jeder munter rum).
In der RPO §8 Punkt 4 steht auch nichts diesbezüglich drin.
 
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killray schrieb:
Hmm ansonsten ist die SPO ganz schön dünn geraten, da steht nichts drin was passiert wenn die Grundlagen und Orientierungsprüfung nicht geschafft wurde.

Das steht doch in der RaPO oder...??
1
In Bachelorstudiengängen ist nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung bis zum Ende des zweiten Fachsemesters mindestens eine Prüfungsleistung aus den Grundlagen des jeweiligen Studiengangs zu erbringen (Grundlagen- und Orientierungsprüfung).
2
Über-schreiten Studierende die Frist nach Satz 1, gelten die noch nicht erbrachten Prüfungsleistungen der Grundlagen- und Orientierungsprüfung als erstmals nicht bestanden

Ich geh pennen, damit ich morgen ne ordentliche Diskussion mit dem Prüfungsausschuss führen kann. ^^
Am Besten ich komm nie wieder in so ne Situation, da kennt sich keine Sau aus.
 
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Ich glaube die RaPO tritt immer dann in Kraft wenn dazu nichts in der APO oder SPO steht. In Nürnberg z.B. gibt es seit letztem WS auch die Möglichkeit einer Viertprüfung, die ist ja eigentlich laut RPO nicht möglich Da bricht dann Hochschule Landesrecht.

BTW. Welche Situation meinst du denn genau? Hast du eine der 3 Prüfungen ohne Attest nicht mitgeschrieben? Wenn du jetzt im zweiten Semester bist gilt diese dann eben zum ersten Mal nicht bestanden und du hast die Wiederholung im nächsten Semester.
 
Ja ich hab ziemlichen Mist gebaut, weil ich bei der Softwareentwicklungprüfung im 1.Semester nicht angetreten bin(ist dumm gelaufen:cool_alt:) und jetzt im 2.Semester hab ich mich abgemeldet, aber vergessen, dass man ja aufgrund der Frist(6Monate/1Semester) nachschreiben hätte müssen....:freak: (bitte keine Kommentare)
 
Hallo,
ich habe in diesem Zusammenhang auch mal eine Frage
ich habe im Internet dazu keine eindeutige Info gefunden was passiert wenn man die Prüfung des Orientierungsfachs nicht zum Ende des 2. Semesters bestanden hat
Ist das von FH zu FH unterschiedlich geregelt ?
Einmal liest man man muss die Prüfung zum Ende des 2. Semesters zum ersten mal angetreten haben, das andere mal das man die Prüfung zum Ende des 2. Semesters bestanden haben muss um ins 3. Semester zu kommen
Kann mir jemand von euch weiter helfen was davon ist richtig?
 
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