Falsch gelieferte Ware, was nun?

Mupfell

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Hallo,
hab im Internet auf einer eigentlich seriösen Seite eine Sapphire 7870 oc bestellt für 230€.

War natürlich falsch ausgeschrieben sollte eigentlich 7850 oc heißen. Ein Versuch wars mir aber trotzdem Wert diese Grafikkarte für den Preis zu bekommen.
Nun haben die mir eine 7850oc geschickt wie ichs mir gedacht habe, aber auf der Rechnung steht eine 7870 oc (Wert normal ca. 300€)

Hab schon dort angerufen, die wollten ein Bild von dem was ich bekommen habe und müssten das ganze klären...
Mittlerweile haben sie es auf der Homepage berichtigt auf 7850 oc


Wie ist eigentlich die normale Vorgehensweise bei falsch gelieferter Ware?
Wie ist die Rechtliche Lage wenn der Verkäufer einen zahlendreher in seinem Onlineshop hat? Könnte man auf Kulanz hoffen?
 
Mupfell schrieb:
...Wie ist eigentlich die normale Vorgehensweise bei falsch gelieferter Ware?
Wie ist die Rechtliche Lage wenn der Verkäufer einen zahlendreher in seinem Onlineshop hat? Könnte man auf Kulanz hoffen?

1) Wenn du eine nicht bestellte Ware erhalten hast, dann muss der Händler diese zurück nehmen. Du hast eine spezifisch genannte Ware bestellt, eine andere kam an - also alles zurück auf Start und erneut versuchen zu bestellen.

2) Da IMO der Kaufvertrag mit dem Versenden der Ware zustande kommt, muss der Händler den Kaufvertrag auch erfüllen. Er kann VOR dem Absenden der Ware deine Bestellung stoppen, wenn er z.B. den Zahlendreher bemerkt, aber wenn die Ware bereits unterwegs ist, gilt der verdrehte Preis als angenommen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Keine Gedanken machen. Einfach dein Recht durch den Fernabsatzvertrag (14 Tage Rückgabe ohne Angabe von Gründen) nutzen und da der Warenpreis über 40€ liegt, muss der Händler die Versandkosten tragen.
 
Auf jeden Fall wurde ich auf eine zusätzliche Erstattung der Hinversandkosten bestehen ....
 
Wieso, die Hinsendekosten hat der Verkäufer bei erfolgtem Widerruf doch ohnehin zu erstatten?
 
Bible Black schrieb:
Keine Gedanken machen. Einfach dein Recht durch den Fernabsatzvertrag (14 Tage Rückgabe ohne Angabe von Gründen) nutzen und da der Warenpreis über 40€ liegt, muss der Händler die Versandkosten tragen.
Entspricht das sinngemäß nicht dem, was ich schon gepostet hatte.:rolleyes:
 
Die 14 Tage Rückgabe recht kann ich in Anspruch nehmen wär kein Problem, aber...
....ich will doch die teure Ware für wenig Geld.
Habs viell. zu undeutlich geschrieben :rolleyes:

Fu Manchu schrieb:
2) Da IMO der Kaufvertrag mit dem Versenden der Ware zustande kommt, muss der Händler den Kaufvertrag auch erfüllen. Er kann VOR dem Absenden der Ware deine Bestellung stoppen, wenn er z.B. den Zahlendreher bemerkt, aber wenn die Ware bereits unterwegs ist, gilt der verdrehte Preis als angenommen.

genau so ein Fall mein ich ;)

Fallbeispiel im übetriebenen Sinne: In einem Onlineshop befindet sich ein Lamborghini für 1000€...ich bestelle sofort (Megaschnäppchen, Warenwert normal 100.000 Euro)...Ich bezahle auch gleich...
...Bekomm aber nun ein Fahrrad im Wert von 1000€ zugeschickt, dazu eine Rechnung des Lamborghini...

Muss der Verkäufer mir nun den Lamborghini für 1000€ geben?
 
Würde mich wundern, dass dir der Händler die 7870 zusendet. Wahrscheinlich nur gegen Aufpreis, ansonsten wird dir das Geld erstattet. Solltest du die 7850 bereits ausgepackt haben und der Händler stellt es fest, darfst du unter Umständen mit einem Abschlag des Kaufpreises rechnen.
 
Hatte mich in meinem Post darauf bezogen:

Mupfell schrieb:
Wie ist eigentlich die normale Vorgehensweise bei falsch gelieferter Ware?

Mupfell schrieb:
Habs viell. zu undeutlich geschrieben :rolleyes:

Nein, hast du nicht. Habs nur fehlinterpretiert.;)
 
Etwas das du bei fast jedem Händler finden wirst:

***** übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder die Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche jeglicher Art gegen *****, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind ausgeschlossen, sofern seitens ***** kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
 
@killray:

Einfach einen Paragrafen in den Raum schmeißen, ist natürlich keine Begründung, zumal 119 BGB drei verschiedene Anfechtungsgründe enthält.
Die Vss. einer Irrtumsanfechtung müsste dann auch der Anfechtende beweisen können.

@KillaGT:

Das bloße Auspacken der Karte löst mit Sicherheit noch keine Ersatzpflicht des Widerrufenden aus.

@Fischkopp:

Irrelevant.
 
@Fischkopp:

Irrelevant.

Aja?

Ohne Erklärung irgendwie ganz schön Nichtssagend oder?

Edit: Diese Bedingungen bestätigt man für gewöhnlich mit dem Häkchen bei "AGB gelesen und akzeptiert"!
 
Zuletzt bearbeitet:
Das mag schon sein, sie befreien den Verkäufer aber bestenfalls von "Haftungsansprüchen", nicht jedoch von der Verbindlichkeit seiner Erklärungen.
 
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