Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist (§ 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB). Wird die Belehrung erst nach Vertragschluss erteilt, beträgt die Frist einen Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Gleiches gilt bei Verträgen über Teilzeit-Wohnrechte, wenn dem Verbraucher vor Vertragsschluss ein Prospekt mit einer allgemeinen Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestandes an Wohngebäuden sowie den Angaben nach § 2 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt worden ist (§§ 485 Abs. 3, 482, 483 Abs. 1 BGB). Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen - dies betrifft Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verbraucherdarlehensverträge, Verträge mit Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge -, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftliche Antrag oder eine Abschrift der einen oder des anderen zur Verfügung gestellt werden (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Beim Fernabsatzgesetz beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer seine besonderen Informationspflichten nach § 1 BGB-InfoV erfüllt hat, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses (§ 312d Abs. 1 BGB). Fehlt beim Teilzeit-Wohnrechtevertrag eine der in § 2 BGB-InfoV vorgeschriebenen Angaben, beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird (§ 485 Abs. 4 BGB). Demgegenüber erlischt beim Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung das Widerrufsrecht vor Ablauf der Frist, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen oder der Verbraucher die Dienstleistung selbst veranlasst hat (§ 312d Abs. 3 BGB). Beim Fernunterrichtsvertrag beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Zugang der ersten Lieferung des Fernlehrmaterials (§ 4 FernUSG). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB).