Hallo zusammen,
also ich hab mal im Internet recherchiert und nicht wirklich eine Antwort genau zu diesem Thema gefunden. Die 14-Tage-Frist beginnt ja mit Erhalt der Ware zu laufen.
Wenn ich Ware bestelle, welche als Paket beliefert werden muss und nicht in meinem Briefkasten passt, wann gilt die Ware als zugegangen?
Bei der Packstation kann man ja noch damit argumentieren, dass die wie ein Briefkasten zählt mit 24h Zugang für mich. Aber was ist wenn ich nicht zuhause bin und der Briefträger das Paket in der Filiale abgibt?
Entsprechend natürlich auch wenn ein zweiter Zustelltermin vereinbart werden muss, was ja bei NICHT-DHL-Sendungen der Fall ist (Hermes, UPS, DPD, usw.)
Zu diesem Thema findet man im Internet nur was zum Thema Einschreiben mit Rückschein, wo es heißt, dass ein Zugang erst mit “Machtbereich des Empfängers” erfolgt. Gilt das aber auch für Pakete und Päckchen?
Ich hab mal eine Anfrage bei meiner RSV telefonisch aufgegeben. Die Dame, die die Anfrage aufgenommen hat, meinte dass beim Paket der Zustellversuch mit Benachrichtigungskarte zählen würde.
Allerdings kann ich mir das nicht vorstellen. Weil so eine Filiale hat ja Öffnungszeiten und somit liegt die Filiale absolut nicht im Machtbereich des Empfängers. Nehmen wir das extrem und die Filiale hätte nur 1 Stunde offen und das auch erst in 6 Tagen.
Und es kommt bei mir noch hinzu, dass auf den Benachrichtigungskarten immer steht, dass die Sendung erst am Folgetag (Werktag) zur Abholung bereitsteht. Sprich ich kann die Ware im besten Fall sowieso erst am nächsten Tag holen.
Wenn es dumm läuft, Freitag der Zustellversuch ist und samstags die Filiale nicht offen hat, erst am Montag, was dann schonmal drei Tage wären (Fr, Sa u So).
Bei zweiter Zustelltermin gilt das gleiche. Ich kann ja nicht steuern wann so ein Paketdienstleister Zeit hat für einen zweiten Termin.
Daher gibt es für mich nun drei Termine, die für den Fristbeginn durch die Aussage “mit Erhalt der Ware” in Frage kommen:
- Datum des ersten Zustellversuches
- Datum an dem das Paket frühestens abgeholt werden kann
- Datum an dem ich das Paket tatsächlich in Händen halte
Für mich logisch wäre das Datum an dem ich die Ware auch tatsächlich in Händen halte. Aber nur weil das logisch klingt muss das ja nicht stimmen. Daher die Frage an euch, wenn möglich mit Begründung/Verweis
Zum Thema Packstation:
zählt diese wie mein eigener Briefkasten oder was gilt hier?
Viele Grüße
also ich hab mal im Internet recherchiert und nicht wirklich eine Antwort genau zu diesem Thema gefunden. Die 14-Tage-Frist beginnt ja mit Erhalt der Ware zu laufen.
Wenn ich Ware bestelle, welche als Paket beliefert werden muss und nicht in meinem Briefkasten passt, wann gilt die Ware als zugegangen?
Bei der Packstation kann man ja noch damit argumentieren, dass die wie ein Briefkasten zählt mit 24h Zugang für mich. Aber was ist wenn ich nicht zuhause bin und der Briefträger das Paket in der Filiale abgibt?
Entsprechend natürlich auch wenn ein zweiter Zustelltermin vereinbart werden muss, was ja bei NICHT-DHL-Sendungen der Fall ist (Hermes, UPS, DPD, usw.)
Zu diesem Thema findet man im Internet nur was zum Thema Einschreiben mit Rückschein, wo es heißt, dass ein Zugang erst mit “Machtbereich des Empfängers” erfolgt. Gilt das aber auch für Pakete und Päckchen?
Ich hab mal eine Anfrage bei meiner RSV telefonisch aufgegeben. Die Dame, die die Anfrage aufgenommen hat, meinte dass beim Paket der Zustellversuch mit Benachrichtigungskarte zählen würde.
Allerdings kann ich mir das nicht vorstellen. Weil so eine Filiale hat ja Öffnungszeiten und somit liegt die Filiale absolut nicht im Machtbereich des Empfängers. Nehmen wir das extrem und die Filiale hätte nur 1 Stunde offen und das auch erst in 6 Tagen.
Und es kommt bei mir noch hinzu, dass auf den Benachrichtigungskarten immer steht, dass die Sendung erst am Folgetag (Werktag) zur Abholung bereitsteht. Sprich ich kann die Ware im besten Fall sowieso erst am nächsten Tag holen.
Wenn es dumm läuft, Freitag der Zustellversuch ist und samstags die Filiale nicht offen hat, erst am Montag, was dann schonmal drei Tage wären (Fr, Sa u So).
Bei zweiter Zustelltermin gilt das gleiche. Ich kann ja nicht steuern wann so ein Paketdienstleister Zeit hat für einen zweiten Termin.
Daher gibt es für mich nun drei Termine, die für den Fristbeginn durch die Aussage “mit Erhalt der Ware” in Frage kommen:
- Datum des ersten Zustellversuches
- Datum an dem das Paket frühestens abgeholt werden kann
- Datum an dem ich das Paket tatsächlich in Händen halte
Für mich logisch wäre das Datum an dem ich die Ware auch tatsächlich in Händen halte. Aber nur weil das logisch klingt muss das ja nicht stimmen. Daher die Frage an euch, wenn möglich mit Begründung/Verweis
Zum Thema Packstation:
zählt diese wie mein eigener Briefkasten oder was gilt hier?
Viele Grüße
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