Hallo @ all,
ist schon haarsträubend, Rechtsberatung auf Kindergartenniveau. Es ist OK keine Ahnung von Gesetzgebung zu haben. Wenn ich meine Schwester, die schon zwei Jahrzehnte praktizierende Anwältin ist hierüber befragen würde, würde mir sie wie üblich ausweichen von wegen, dazu kann sie keine Stellung nehmen, da ist nicht ihr Fachgebiet.
Aber hier scheinen sich die Leute schon aufgrund von Vermutungen und Ahnungen qualifiziert zu füllen, ihre Ahnungslosigkeit der Welt zu offenbaren.
Wie auch immer, fangen wir mit dem einfachsten an, das unstrittig ist:
Du hast ein Laptop gekauft, keine Sammlung von Bauteilen, die einzeln auf der Rechnung aufgeführt waren. Solange also ein Mangel sich auf einen einzelnen Rechnungsposten bezieht, ist die Beschaffenheit des Mangels völlig unerheblich. Was genau an dem Laptop defekt war, ist also für die Sachmangelhaftung völlig unerheblich. Der Mangel muß nicht einmal ein Defekt sein. So wäre z.B. schon ein fehlendes Kabel, eine unleserliche Windows Aktivierungsnummer, oder die falsche beiliegende Aufbewahrungstasche schon ein Mangel. Der Gesetzgeber spricht hierbei von einer "Leistungsstörung". Der Mangel kann sogar in Form eines Rechtmangels vorliegen.
Das zweite ist die
Anzahl der Reparaturversuche. Es sind weder zwei noch drei, sondern genau genommen laut Gesetzestext unbestimmt. Hier heißt es:
§ 440 S. 2 BGB schrieb:
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Allerdings wird die Zahl zwei im Allgemeinen als gängige Rechtspraxis akzeptiert.
Drittens: Nacherfüllung durch
Reparatur oder Ersatz?
Eigentlich darfst Du als Käufer das frei entscheiden. Nachdem "eigentlich" wird Dir sicher bewußt, daß da ein Hacken sein muß. So ist es auch, denn hierbei sagt das BGB:
§ 439 Absatz 3 BGB: schrieb:
"Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung…"
In der Praxis heißt es daher, der Verkäufer kann die Wahl selbst treffen, sofern er auch nur eine fadenscheinige Begründung hat, und Du deinerseits nicht in der Lage bist Unzumutbarkeit zu beweisen.
Auch wichtig hierbei:
Sachmangel und Beweislast
Man sollte nicht vergessen, daß die Definition des Sachmangels im Sinne Der
Sachmangelhaftung sich immer auf den
Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bezogen ist. Der Einfachheit halber im folgenden Lieferzeitpunkt genannt. D.h. daß ein Defekt nur dann davon betroffen ist, wenn er schon vor dem Lieferzeitpunkt im Gegenstand bereits vorgelegen hat, auch wenn noch nicht offensichtlich, sondern sozusagen im Keim vorhanden war (Keimtheorie). Damit der Käufer überhaupt sein Recht bekommt, dreht sich hierbei die Beweislast um, d.h. der Käufer muß diesen Umstand nicht beweisen, sondern der Verkäufer seine Unschuld. In den meisten Fällen ist weder das eine noch das andere (leicht) zu beweisen. Könnte aber ein Verkäufer jetzt aber nachweisen, daß der Defekt nach dem Lieferzeitpunkt aufgetreten ist, und gleichzeitig die Keimtheorie glaubhaft ausschließen, so z.B. bei unsachgemäßem Gebrauch einer Sache, muß er auch nicht haften.
Nach den ersten 6 Monaten, ist die Beweislastumkehr wieder aufgehoben. Jetzt muß der Käufer die Keimtheorie glaubhaft belegen können, um einen Sachmangel geltend machen zu können. Dies dürfte in den allermeisten Fällen nicht gelingen. Wenn der Händler trotzdem repariert, kann er das als Kulanz auslegen.
Von Seiten der Sachmangelhaftung hast Du also nichts zu erwarten, nicht einmal eine erneute Reparatur, wenn sich der Händler quer stellt.
Die Herstellergarantie wiederum ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und völlig unabhängig von der Sachmangelhaftung. Hier kann der Hersteller reinschreiben was er will, es ist dann geltend. Auch ob er Transportkosten u.ä. selber trägt bleibt ihm völlig überlassen. Hat das Laptop also noch Herstellergarantie, kannst Du es zu den Bedingungen die der Hersteller festgelegt hat einschicken. Allerdings ist der Hersteller verpflichtet seine eigenen Regeln wie festgelegt einzuhalten, da diese als Teil der Sache ausgelegt werden.
PS: Hätte die Sache (hier Laptop) auch nach zwei Nachbesserungsversuchen innerhalb der ersten 6 Monaten einen Mangel, kannst Du entweder Minderung oder Wandlung (Rücktritt vom Kauf) gegenüber dem Händler geltend machen. Kommt es zum Rücktritt, bekommst Du, laut aktueller Rechtsprechung den vollen Kaufpreis erstattet. Eine Minderung seitens des Verkäufers, auch wenn teilweise gängige Praxis, hätte vor Gericht keine Chance. Denn wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist den Sachmangel zu beheben, wird der Kaufvertrag in seiner Gänze nachträglich nichtig. Im Gegenteil muß der Verkäufer aber jegliche Aufwendung die durch den Sachmangel Dir entstanden ist begleichen. Allerdings mußt Du hierfür den Nachweis erbringen. Eine Einschränkung ist hierbei nicht zulässig. Theoretisch könnte man also auch 100.000€ vom Verkäufer für das Laptop fordern, wenn einem der Nachweis vor Gericht gelingt, daß Dir durch den Sachmangel ein solcher unabwendbarer Schaden entstanden ist.