Geld zurück bei kaputten (gebrauchten) Kühlschrank (mit Garantie)

AppLeYArD

Lt. Commander
Registriert
Aug. 2005
Beiträge
1.042
Hallo,

ist mal ein etwas anderes Thema, aber ist hier das einzige Forum wo ich mich rumtreibe, deshalb frag ich hier einfach mal ;)

Also wir haben uns Anfang Mai einen gebrauchten Kühlschrank mit 6 Monaten Garantie für 100€ von einem Gebrauchtwarenhändler gekauft. Der Kühlschrank war leider kaputt (hat ständig durchgekühlt). Naja haben ihn einige Zeit später als wir eine Transportmöglichkeit hatten wieder hingebracht und er hat ihn "repariert". Zu Hause angeschlossen und er ging nun gar nicht mehr (nicht mehr gekühlt ^^). Haben dann bei ihm angerufen und er sagte, ok müssen wir austauschen, habe aber leider gerade keinen mehr. Hat sich dann auch über 1 Monat hingezogen und dann haben wir den alten einfach wieder hingebracht und er soll sehen was er tun kann, entweder reparieren, austauschen oder Geld zurück. Naja haben nun letzte Woche endlich einen Anderen von ihm bekommen, aber dieser kühlt wieder ständig durch (Stromrechnung freut sich ^^). Da es ein älterer Kühlschrank ist, kann man hier auch nicht mit Zeitschaltuhr oder so arbeiten, da er eine zu große Anlaufzeit hat.

Haben uns nun am Donnerstag einen neuen Kühlschrank bei Saturn gekauft. Wollten diesen später abholen und den alten wieder zum Händler bringen. Haben wir nun Anspruch auf Geld zurück? Auf diese ganze Nummer haben wir nämlich keine Lust, da man nicht solange auf einen Kühlschrank verzichten kann. Sind zwar "nur" 100€, aber es geht uns auch ein wenig ums Prinzip und er hat uns damals extra Garantie auf die Quittung ausgestellt aber bietet uns nun nichts dafür.

Also meine Frage ist nun, können wir von ihm das Geld zurückverlangen?!

Danke fürs Lesen ;)
 
Einfach den Rücktritt erklären, wenn er sich quer stellt (wäre blöd von ihm), helfen dir die 20 Normen, die ich jetzt noch zitieren könnte auch nicht ;)
 
Hat der Verkäufer die Gewährleistung ausgeschlossen?
Wenn nein, dann habt ihr auf den KS (gebrauchte bewegliche Sache) 12 Monate Gewährleistung. Bei wem die Beweislast liegt weiß ich nicht, jedoch hat er den Mangel durch Annahme zur Reperatur anerkannt.

Bei einem Mangel muss man rügen und der Verkäufer muss verbessern. Primäre Gewährleistungsbehelfe: Verbesserung oer Austausch.
Weigert sich der Verkäufer oder sind die primären Gewährleistungsbehelfe untunlich könnt ihr auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe zurückgreifen: Preisminderung oder Wandlung.

In eurem Fall würde ich auf Wandlung bestehen und den Kaufpreis einfordern. Das wird so wohl auch in jedem Verfahren durchgehen. Ist der Verkäufer Händler (also gewerblich)? Beim Verein für Konsumenteninformation ("Konsumentenschutz") nachfragen kann nicht schaden.

Lg Michael


Nachtrag: ich bin Laie, also bitte bevor es ans Eingemachte geht mit dem Anwalt reden. Zu aller erst aber vielleicht zum Händler gehen und sagen "Es hat leider nicht so geklappt wie wir beide uns das vorgestellt haben, aber seien Sie jetzt bitte so nett und erstatten Sie uns das Geld." (An der Stelle schadet ein Hinweis auf das KSchG und die entsprechenden Klauseln nicht! Das KSchG ist im Übrigen bei [entgeltlichen] Verbrauchergeschäften in dem Fall verbindlich. Bitte analog für D die Rechtsnormen raussuchen, ich beziehe mich auch Österreich)

Auszug zur Gewährleistung (Österreich)
Welche Gewährleistungsbehelfe gibt es?

Grundsätzlich steht die kostenlose Verbesserung, der Austausch, die Preisminderung und die Wandlung (Vertragsaufhebung) als Rechtsbehelf zur Verfügung. Allerdings bestimmt das Gesetz einen Vorrang der Verbesserung bzw. des Austausches.

Primäre Gewährleistungsbehelfe: kostenlose Verbesserung (Nachbesserung, Nachtrag) Austausch. Ein Konsument kann daher vom Händler zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Ware verlangen. Der Händler (Übergeber) soll eine "zweite Chance" haben, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Dem Konsumenten (Übernehmer) steht zwischen der Verbesserung und dem Austausch ein Wahlrecht zu.

Sekundäre Gewährleistungsbehelfe: Preisminderung oder außer bei geringfügigen Mängeln - Wandlung (Vertragsaufhebung).

Preisminderung oder Wandlung kann der Konsument (Übernehmer) nur fordern, wenn

* die Verbesserung oder der Austausch unmöglich sind
* wenn die Verbesserung oder der Austausch für den Händler mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären
* wenn der Händler die Verbesserung oder den Austausch in angemessener Frist nicht durchführt oder die Verbesserung fehlschlägt
* wenn der Händler die Verbesserung oder den Austausch verweigert
* wenn die Verbesserung oder der Austausch für den Käufer (Übernehmer) mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären
* wenn dem Käufer (Übernehmer) die Verbesserung oder der Austausch aus triftigen, in der Person des Händlers liegenden Gründen unzumutbar ist.

Der Konsument (Übernehmer) hat zwischen Preisminderung und Wandlung ein Wahlrecht. Die Wandlung ist allerdings bei einem geringfügigen Mangel ausgeschlossen.
 
Zuletzt bearbeitet: (Nachtrag)
1. der händler kann die gewährleistung zwar ausschliessen, allerdings hat dies nur die wirkung, dass sie von 2 auf 1 jahr verkürzt wird
2. unterscheide bitte garantie und gewährleistung!
3. in den ersten 6 monaten nach dem kauf muss der händler nachweisen, dass die auftretenden fehler nicht schon von anfang an bestanden haben (zb durch übergabegutachten oder entsprechenden ausführungen im kaufvertrag ("kühlschrank läuft nur sporadisch" etc.))
4. kann er das nicht, darf er zweimal nachbessern - entweder durch reparatur oder austausch.
5. erst DANACH hat der kunde anspruch auf wandlung/preisnachlass
6. gibt der händler eine garantie (nicht zu verwechseln mit der herstellergarantie, die ggf. noch zusätzlich gilt), gilt diese zusätzlich zur gesetzlichen gewährleistung (schlau gemacht, dass er eine garantie über die dauer der gesetzlichen gewährleistungspflicht gibt ^^). welche ansprüche der kudne hat, steht in den garantiebedingungen. das ist aber wie gesagt unerheblich, da in diesem fall im garantiezeitraum die gesetzliche gewährleistung greift, welche den kunden in aller regel besser stellt, als jedwede garantie.
 
ah danke für die ausführliche antwort... wir waren am montag zu ihm hin und er hat uns gesagt er gibt uns 70€ wieder...
 
AppLeYArD, glaub' bitte nicht alles was hier steht ok?

zu Punkt 1 von Heretic Novalis: Bei gebrauchten bewechlichen Sachen beträgt die gesetzliche Gewährleistung auch 24 Monate, kann aber, wenn im einzelnen ausverhandelt, auf 12 Monate wirksam verkürzt werden.

2. Gewährleistung ist etwas gesetzlich garantiertes. Ich spreche von Gewährleistungsbehelfen, das hat entsprechend wenig mit Garantie zu tun. Garantie steht dem Käufer auch zur verfügung, am besten mal nachlesen was konkret gerantiert wurde.

3. zur s.g. "Beweislastumkehr" habe ich mich bereits geäußert. Durch die Widerspruchslose Annahme zur Reperatur hat der Käufer Gewährleistung geltend gemacht (primärer Behelf). "Beweisverfahren" somit abgeschlossen.

4. Man muss dem Hersteller/Importeur/Händler (je nach dem) die Chance geben nachzubessern.
KSchG in Auszügen:
Gewährleistung

§ 8. (1) Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet (§ 932 ABGB), so hat er diese Pflicht zu erfüllen

2. an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, sofern dieser Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht überraschend sein mußte und sofern nach der Art der Sache deren Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist, besonders weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist.

(2) Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet. Der Unternehmer hat jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen.

(3) Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat der Unternehmer zu tragen.


§ 9. (1) Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933 ABGB) können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist unwirksam, doch kann bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.


Vertragliche Garantie

§ 9b. (1) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache diese zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst Abhilfe zu schaffen (Garantie), so hat er auch auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Der Unternehmer ist an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden.

(2) Die Garantieerklärung hat den Namen und die Anschrift des Garanten sowie in einfacher und verständlicher Form den Inhalt der Garantie, vor allem ihre Dauer und ihre räumliche Geltung, und die sonstigen für ihre Inanspruchnahme nötigen Angaben zu enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garant dafür, dass die Sache die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.

ABGB
#

Rechte aus der Gewährleistung



§ 932. (1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.

(2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

(3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.

(4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

Liest man nach, steht da nichts von "zwei mal nachbessern". Im Gegenteil, es heißt, dass die Verbesserung mit möglichst wenig Unannehmlichkeiten für den Käufer zu geschehen hat. Das sehe ich bei mehrfachen Versuchen zur Verbesserung nicht gegeben.

5. siehe 4.

6. jap, agree. deswegen auch -> 2.

auch noch an Heretic Novalis: ich beziehe mich auf österreichisches Recht, im Speziellen ABGB und KSchG. Falls es da in den genannten Punkten Unterschiede gibt, dann wusste ich nicht davon.



Edit: und die 30€ sind für was genau? Für seine vergeblichen Mühen? Der Typ versucht sich da zu vergleichen. Wenn du einfach nur nen Teil zurück willst gut. Aber die stehen JETZT eigentlich bereits die 100€ zu. Da braucht es nicht mehrere Versuche des Nachbesserns.


Lg und gute Nacht, bin weg.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du Scheinst juristisch einen soliden Hintergrund zu haben, wenn ich mal Probleme in AU habe, komme ich gerne auf dich zurück. Aber was soll bitte ein Österreichisches AGBGB und KSchG unserem TO aus Hamburg helfen?

Das Deutsche Leistungsstörungsrecht kennt nunmal die Sachmängelhaftung aus dem Kaufrecht (§§ 434 ff. bgb) und damit verknüpft die allg. Leistungsstörungen (§§ 320 ff. BGB), die mE in seinem Fall (§§ 440 i.V.m. 323 BGB) den fristlosen Rücktritt rechtfertigen. Egal wie gering die Unterschiede zwischen Deutscher und Österreichischer Gesetzgebung sein mögen, dem Hamburger Kühlschrankkäufer mit österreichischen Gesetzen zu seinem Recht verhelfen zu wollen grenzt an Ignoranz.
 
ok am montags gibs nun 100€ wieder ;) *zufriedenbin* er hat sich nichtmal quergestellt oder so, lief alles "relativ" reibungslos... aber erstmal abwarten... danke für die antworten ^^
 
Zurück
Oben