generell max. 130km/h auf Autobahnen. Wie seht ihr das?

Wärt ihr generell für ein Tempolimit?

  • Ja

    Stimmen: 100 35,1%
  • Nein

    Stimmen: 185 64,9%

  • Umfrageteilnehmer
    285
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
@de la Cruz
Hast du ein Urteil dazu, in dem das Nutzen der Lichthupe auf der BAB um den anderen zum rüber Fahren zu bringen, weil er unerlaubterweise links die Spur blockiert, obwohl rechts frei ist, als Nötigung angesehen wird?

Das tun die Menschen ja schließlich seit Erfindung der Lichthupe in unserem Land und das es ja ewig viele Korinthenkacker in DE gibt, die alles übergenau nehmen und sicher jedes noch so kleine Vergehen irgendeiner Art und Weise zur Anzeige bringen, sollte das ja definitiv vorhanden sein :)

Hab letztens erstmal festgestellt, das bei der Lichthupe gar nicht das Bi-Xenon aufblendet, wie beim Fernlicht, sondern nur die Halogenstrahler angehen. Das geht ja so nicht.

Btw. sehe ich das nicht übertreiben als goldene Mitte ;)

Davon ab, könntest du deine Zeichensetzung mal mit dem in Einklang bringen, was so gängig ist in der Regelung der deutschen Sprache? Das wäre super :)
 
Scheitel schrieb:
@de la Cruz
Hast du ein Urteil dazu, in dem das Nutzen der Lichthupe auf der BAB um den anderen zum rüber Fahren zu bringen, weil er unerlaubterweise links die Spur blockiert, obwohl rechts frei ist, als Nötigung angesehen wird?
Es wird nur als Nötigung (hier im Sinne von Bedrängen) angesehen, wenn man gleichzeitg dazu dicht auffährt. § 5 Abs 5 StVO besagt nämlich, dass man außerhalb geschlossener Ortschaften mit Schall- und Leuchtzeichen das Überholen signalisieren darf/kann. Eine Unterscheidung zwischen "überholen können" und "überholen wollen" findet hier nicht statt.

Hab letztens erstmal festgestellt, das bei der Lichthupe gar nicht das Bi-Xenon aufblendet, wie beim Fernlicht, sondern nur die Halogenstrahler angehen. Das geht ja so nicht.
Mit Fernlicht das Überholen ankündigen ist im Falle von oben auch erlaubt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Eisbrecher99 schrieb:
§ 5 Abs 5 StVO besagt nämlich, dass man außerhalb geschlossener Ortschaften mit Schall- und Leuchtzeichen das Überholen signalisieren darf/kann. Eine Unterscheidung zwischen "überholen können" und "überholen wollen" findet hier nicht statt.

Nein, die Frage "überholen können" und "überholen wollen" stellt sich auch gar nicht; das hatte ich nur als Erläuterung formuliert. Ich hatte ja bereits darauf hingewiesen, dass das Gesetz eineindeutig ist :

"Wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5 STVO)" !

Da steht nur etwas von Überholen ! Überholen ist der Vorgang des Überholens - wenn ich den ausführe, darf ich blinken ! Die Absicht des Gesetzgebers ist dabei, den zu Überholenden auf den Überholvorgang aufmerksam zu machen, damit er nicht seinerseits selbst zum Überholen ansetzt, sondern weiß, dass er selbst gerade überholt wird !

Einen anderen Sinn für dieses Warnsignal gibt es nicht ! Und es wird allmählich lächerlich, wie hier von einigen aus der eindeutigen Formulierung des Gesetzes eine Art Umformulierung zu einem Recht vorgenommen wird, einem anderen seinen Willen aufdrängen zu dürfen und von ihm quasi zu verlangen, die Fahrbahn zu räumen.

Dass diese theoretische Regelung mit der Praxis auf unserer Autobahn nichts zu tun hat, ist dabei eine ganz andere Frage; in der Praxis wird beim Einsetzen der Lichthupe im übrigen ja so gut wie nie der vorgeschriebene Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden eingehalten. Diese Handhabungen entsprechen aber dennoch nicht dem Gesetzestext. Und die Verstöße gegen den Sicherheitsabstand auf unseren Autobahnen wiegen dabei natürlich auch viel schwerer, weil gefährlicher, als der meist relativ harmlosere Mißbrauch der Lichthupe !

Aber Gesetz ist nun mal Gesetz; wenn es einem nicht gefällt, müßte man sich dafür einsetzen, dass es geändert wird ! Uminterpretieren geht nicht bei derart klaren Bestimmungen.
 
de la Cruz schrieb:
damit er nicht seinerseits selbst zum Überholen ansetzt, sondern weiß, dass er selbst gerade überholt wird
Ziemlicher Bullshit. Wer überholen will, muss erst mal sicherstellen, dass ihm all seine Spiegel und der Schulterblick zeigen, dass er gefahrlos ausscheren kann bevor er seinen Überholvorgang startet.
Ob das jemand netterweise per Lichthupe ankündigt oder nicht hat dabei 0 Relevanz.

de la Cruz schrieb:
Uminterpretieren geht nicht bei derart klaren Bestimmungen.
Genau, deswegen sehen dass ich die Verkehrsexperten auch anders als du. Machst du das beruflich?
 
Eisbrecher99 schrieb:
Leuchtzeichen das Überholen signalisieren darf/kann. Eine Unterscheidung zwischen "überholen können" und "überholen wollen" findet hier nicht statt.
Ist das auch dann so wenn der "aufgeblendete" lediglich seinen Sicherheitsabstand einhält so? Kann ich mir kaum vorstellen...
 
Insbesondere de la cruz' Auslegung in Richtung Nötigung halte ich für fehlinterpretiert, denn
https://www.anwalt.de/rechtstipps/noetigung-im-strassenverkehr-rueck-mir-nicht-auf-die-karosse_004558.html schrieb:
Danach macht sich strafbar, wer einen Dritten mit Gewalt oder durch Drohung absichtlich zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen zwingt. Im Zusammenhang mit dem Begriff „Gewalt“ ist Folgendes zu beachten: Hierunter ist nicht unbedingt die Anwendung körperlicher Gewalt zu verstehen – es reicht vielmehr aus, dass der Täter durch eine bestimmte Verhaltensweise Furcht und Schrecken beim Opfer hervorruft und es so faktisch zwingt, seinem Willen zu folgen. Das Opfer fühlt sich also körperlich genötigt, zu tun, was der Täter will.
[...]
Zu einer Nötigung kommt es jedoch, wenn der Täter seinem Vordermann z. B. bei hohen Geschwindigkeiten regelrecht sowie dauerhaft „auf die Pelle rückt“ – und zwar so nahe, dass dieser das Kennzeichen und den Kühlergrill des Täterfahrzeugs nicht mehr sehen kann – und die Lichthupe oder das Signalhorn betätigt, um das Opfer zu erschrecken und zum Ausweichen auf die rechte Fahrbahn zu bewegen. Dieses Fahrmanöver ist extrem gefährlich – denn der Vordermann kann sich in einer solchen Situation nicht mehr vernünftig auf den Verkehr vor ihm konzentrieren. Er macht deswegen eventuell Fehler und gefährdet andere Verkehrsteilnehmer, z. B. Passanten, die vor ihm über die Straße laufen, vgl. etwa Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss v. 14.03.2006, Az.: 83 Ss 6/06.
Die nicht übertriebene Nutzung der Lichthupe allein stellt also trotz aller Ausrufungszeichen und Wiederholungen keine Nötigung dar. Bei gegebenen Sicherheitsabstand sollte sich niemand körperlich genötigt fühlen. Das sehen auch nicht nur einige Verkehrsrechtsexperten und das OLG Köln so, sondern wohl auch das OLG Düsseldorf sowie das BayOLG - gefunden in einem Motor-Talk-Thread:
Dauerndes Blinken, Hupen oder Lichthupe ist im Regelfall nur eine Belästigung. Zu einer Nötigung wird es nur durch zu dichtes Auffahren.
OLG Düsseldorf, NZV 1996, S. 288
Aber:
Wenn ein Fahrer eines KFZ seinen Wagen ohne verkehrsbedingten Grund seinen Wagen so stark verlangsamt, dass der nachfolgende Autofahrer zu einer unangemessenen niedrigen Geschwindigkeit gezwungen ist, der er sich nicht durch Ausweichen oder Überholen entziehen kann, liegt eine Nötigung vor.
BayOBlG (in DAR 2002, S. 79)
Immernoch noch nicht genug? ;)
Diese Auslegungen fußen höchstwahrscheinlich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Es wurde gegen das oben genannte Urteil des OLG Köln Az.: 83 Ss 6/06 eine Verfassungsbeschwerde eingereicht - und das BVerfG stellte unter anderem fest, auch die beiden ersten Zitate im Beitrag untermauernd:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070329_2bvr093206.html schrieb:
Dieses Verhalten - so das Landgericht - stelle auf Grund seiner Dauer und Intensität und wegen der mit ihm verbundenen Gefährdung des Geschädigten eine Gewaltanwendung im Sinne des § 240 StGB dar.
[...]
Dabei kann die Feststellung nötigender Gewalt stets nur für den Einzelfall erfolgen. Dies liegt darin begründet, dass pauschale Wertungen darüber, wann ein Verhalten im Straßenverkehr körperlichen Zwang auf einen anderen Verkehrsteilnehmer ausübt, schwerlich getroffen werden können. Hier wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Hilfestellung bieten aber die von den Strafgerichten bereits entwickelten Maßstäbe zur Prüfung eines Unrechtsverhaltens nach § 240 StGB im Straßenverkehr. Von Bedeutung sein werden deshalb unter anderem die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrenen Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des täterschaftlichen Handelns und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich Signalhorn oder Lichthupe betätigt hat (vgl. OLG Stuttgart, DAR 1998, S. 153 <154>; OLG Hamm, DAR 1990, S. 392 <393>; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1998, S. 58 f.).
Überzeugt?
 
Eben, die Sicherheitsabstände werden ja praktisch nie eingehalten ...... deshalb ist die ganze Diskussion hier auch eher theoretischer Natur und entsprechen nicht den gesetzlichen Vorschriften.
Ergänzung ()

Scheitel schrieb:
Ziemlicher Bullshit. Wer überholen will, muss erst mal sicherstellen, dass ihm all seine Spiegel und der Schulterblick zeigen, dass er gefahrlos ausscheren kann bevor er seinen Überholvorgang startet. Ob das jemand netterweise per Lichthupe ankündigt oder nicht hat dabei 0 Relevanz.

Bullshit ist nur das, was bei Dir hinten rauskommt !

Das alles, was Du da schreibst, ist zwar richtig, die Folgerung, die Du dar aus ziehst, ist aber der Bullshit ! Denn wieso sollen sich denn Vorschriften für die Vorsicht beim Überholen erübrigen oder gar verhindern, dass einer der bereits am Überholen ist, dies noch einmal zusätzlich zu den Pflichten des Überholten als Sicherheitswarung durch die Lichthupe anzeigen darf ! Der Überholende kann ja gar nicht wissen, ob der zu Überholende tatsächlich aufmerksam fährt und sich an die Vorschriften zur Einleitung eines Überholvorganges hält.

Da ist doppelt genäht allemal besser als ein Unfall, wie er in einer solchen Situation eben wegen Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr relativ häufig vorkommt, trotz aller Sicherheitsvorschriften !
 
Zuletzt bearbeitet:
de la Cruz schrieb:
Und es wird allmählich lächerlich, wie hier von einigen aus der eindeutigen Formulierung des Gesetzes eine Art Umformulierung zu einem Recht vorgenommen wird
[...]
Aber Gesetz ist nun mal Gesetz; wenn es einem nicht gefällt, müßte man sich dafür einsetzen, dass es geändert wird ! Uminterpretieren geht nicht bei derart klaren Bestimmungen.
Das ist schlicht und ergreifend falsch. Dir steht es ja frei, nicht zu interpretieren; Die Verkehrsgerichte und das BVerfG tun es jedoch und werden es weiter tun. Es geht zu Gericht nicht darum, die Gesetze möglichst wortgetreu anzuwenden, sondern gemäß ihrer angedachten Intention zu urteilen - darum gibt es ja so viele Kommentare und Erläuterungen, sowie eben auch überhaupt eine Instanz wie das BVerfG.

Und, den von mir auf die Schnelle gefundenen Richtersprüchen nach, wirst Du einen Fall in dem es lediglich um die Lichthupe auf der linken Spur ohne Drängeln geht, einfach mit fliegenden Fahnen verlieren. Das kannst Du dann natürlich auch lächerlich finden. ;)
 
@Shagrath
Ich weiß schon worauf er hinaus will: "Lichthupe" ist zur Ankündigung/Warnung eines Überholvorgangs in der StVO gedacht, aber prinzipiell wird es (auch mit eingehaltenem Sicherheitsabstand) zu einem Instrument der Durchsetzung des Rechts zu überholen, wenn der Vorausfahrende sich nicht selbst an Rechtsfahrgebot hält bzw. eine Behinderung begeht.

iamunknown schrieb:
Ist das auch dann so wenn der "aufgeblendete" lediglich seinen Sicherheitsabstand einhält so? Kann ich mir kaum vorstellen...
Dann natürlich nicht, wenn der "Aufgeblendete" noch einen Vordermann hat un den Sicherheitsabstand einhalten möchte. Aber das ist wieder eine komplett andere Thematik. Hier ging es ja um jene, die das Rechtsfahrgebot nicht einhalten bzw. den nachfolgenden Verkehr behindern und dann (freundlich & mit eingehaltenem Sicherheitsabstand) legal angestachelt ( :stacheln:) werden, aufzuwachen und "Platz zu machen".
 
Zuletzt bearbeitet:
Shagrath schrieb:
Und, den von mir auf die Schnelle gefundenen Richtersprüchen nach, wirst Du einen Fall in dem es lediglich um die Lichthupe auf der linken Spur ohne Drängeln geht, einfach mit fliegenden Fahnen verlieren. Das kannst Du dann natürlich auch lächerlich finden. ;)

Schon der Einsatz der Lichthupe, um eine Überholabsicht anzuzeigen, ist genau das Drängeln, das Du hier nicht sehen willst. Weder das Gesetz noch ein einziges Urteil, auch nicht die von Dir aufgezeigten, erlauben dieses Drängeln !
 
de la Cruz schrieb:
Weder das Gesetz noch ein einziges Urteil, auch nicht die von Dir aufgezeigten, erlauben dieses Drängeln !
Ich kenne allerdings auch kein Urteil welches den Einsatz der Lichthupe für echte Verkehrsbehinderung bei einhalten des Sucherheitsabstands untersagt. Kannst du auch gerne verlinken, müsste es laut deiner Aussage auch geben.
Ergänzung ()

Eisbrecher99 schrieb:
Aber das ist wieder eine komplett andere Thematik.
Naja, in der Realität kommt ein regelrechter Einsatz tatsächlich selten vor. Dafür links überholen oder Parken in zweiter Reihe in Städten. Die Moral der Verkehrsteilnehmer ist nicht unbedingt hoch und wenn es einer vormacht folgen die Lemminge :(.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: Eisbrecher99
de la Cruz schrieb:
Schon der Einsatz der Lichthupe, um eine Überholabsicht anzuzeigen, ist genau das Drängeln, das Du hier nicht sehen willst. Weder das Gesetz noch ein einziges Urteil, auch nicht die von Dir aufgezeigten, erlauben dieses Drängeln !

Nein! Drängeln ist ein Abstandsverstoß, keine missbräuchliche Verwendung von Warnzeichen.
 
Das ist sowohl das eine wie auch das andere ! Entweder Du checkst überhaupt nix mehr oder Du stellst Dir immer Deine eigenen Regeln auf !
 
Den Vorwurf musst Du Dir ebenso, eigentlich sogar ganz besonders, gefallen lassen.

Drängeln wird in all diesen Verfahren als das Unterschreiten des Mindestabstands definiert, teilweise sogar erst dann, wenn es in erheblichem Maße geschieht. Das Nutzen der Lichthupe ist kein Drängeln.

Kannst Du Deine eigenen Auffassungen auch irgendwie belegen? Du scheinst nicht zu checken oder zugeben zu wollen, dass Du Dir eine Begriffswelt ausmalst, die nicht zur Rechtssprechung passt. Ohne brauchbare Belege Deiner Auffassung führt das hier zu nichts.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: dMopp, TheManneken und Scheitel
Shagrath schrieb:
Das Nutzen der Lichthupe ist kein Drängeln.

Ja klar, und ich bin der Kaiser von China ! Alles eine Frage der Definition !

Wie kommst Du nur auf eine derart unqualifizierte Ansicht, dass nur deshalb, weil gerichtlich zu dichtes Auffahren als Drängeln qualifiziert wird, es überhaupt keine andere Art und Weise des Drängelns mehr geben dürfte ! Auch die Jungs am Eingang zum Fußballstadion drängeln oder die Menschen am Eingang zum Warenhaus beim Schlussverkauf !

Aber nein, nach Deiner Definition gibt es ja gar keine andere Art des Drängelns als durch Auffahren in den Sicherheitsabstand zum Vordermann auf der Autobahn !

Merkst Du überhaupt noch was oder schaltest Du grundsätzlich Deinen Verstand nicht ein, bevor Du losplapperst ?

Auch wenn ich hinter einem Vorausfahrenden diesen mit der Lichthupe zum Überholen drängle, dann ist das eine Art von Drängeln, da beißt keine Maus keinen Faden ab ... und ein Nichtdurchblicker Shagrath schon gar nicht !
 
Und die Leute im Fußballstadion drängeln, indem sie... Licht einschalten? :freak:

Du bist reichlich vorlaut mit Aussagen zu ausgeschaltetem Verstand, Deiner Neu- und Umdefinition von Argumenten und sowas Ähnlichem wie Beleidgungen. Hab einen schönen Abend! :-)
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: Scheitel
Fragt sich, wer hier schlauer ist ! Nenne doch mal Nachrichtenportale, Anwälte oder Gerichtsurteile, die das anders sehen !

Und natürlich kann ich mit der Lichthupe drängeln ! Drängeln kann man auf vielfältige Weise, sowohl durch Worte als auch durch taten oder sonstige Einflußnahme auf andere ! Lernt man heute in der Schule nur noch eindimensional zu denken ! Welche Geistesarmut, dass man so etwas üebrhaupt erklären muss !
 
Du stehst völlig alleine mit deiner MEINUNG da. Jede Aufforderung deine MEINUNG zu belegen ignorierst du konsequent. Entweder du lernst zu diskutieren oder bleibst einfach fern. Danke.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: Scheitel und I'm unknown
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben