Gerät defekt - Garantie

Anub1s

Lieutenant
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Aug. 2006
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716
Hallo zusammen,

meine Eltern haben sich vor knapp 2 Jahren einen Flachbildfernseher von Medion gekauft. Das Gerät kam vor ein paar Tagen nun das dritte mal aus der Reparatur (die ersten beiden Male wurde angeblich was gemacht, das dritte mal kein Defekt festgestellt). Die drei "Reparaturen" waren in recht kurzen Abständen nacheinander, da der Fehler (manchmal kam kein Bild) nach wenigen Tagen genauso aufgetreten ist wie vorher, also das gleiche Ergebnis wie komplett ohne Reparatur.

Nun wüsste ich gerne, welche Möglichkeiten ich habe. Es gibt ja zum einen die gesetzliche Gewährleistung beim Händler von 2 Jahren. Da sich hier soweit ich weiß nach 6 Monaten die Beweislast umkehrt (und ich nicht wüsste, wie ich beweisen soll dass der Fehler bereits beim Kauf vorhanden war), ist die Gewährleistung ja vermutlich eher uninteressant. Unabhängig davon sind aber ja 3 Jahre Garantie seitens Medion auf dem Gerät.
Welche Rechte habe ich nun im Bezug auf die Garantie nach den 3 erfolglosen Reparaturversuchen (bzw. hätte ich vllt. schon nach weniger gehabt)? Kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten, und den Kaufpreis (verringert?) zurückverlangen (was mir am liebsten wäre)? Oder kann ich nur darauf bestehen, dass ich ein neues Gerät bekomme? Oder (was ich nicht hoffe) ist das mit den Reparaturversuchen nur bei der Gewährleistung begrenzt, d.h. muss ich im Falle der Garantie immer wieder Reparaturversuche akzeptieren?

MfG Anub1s
 
Was in den Garantiebestimmungen steht, kann man nur erraten, also besser dort mal nachlesen.

Mit Gewährleistung schaut es so lange nach dem Kauf tatsächlich eher schlecht aus.
 
Wie schon spraadhans geschrieben hat:

Der Umfang der Garantie ergibt sich aus den Garantiebestimmungen, die dem Gerät beilagen, der Vertragspartner ist hier meist der Hersteller.

Die Gewährleistung steht dem Käufer gegenüber dem Verkäufer zur Verfügung.
Hier wirst Du Dir nach den ersten 6 Monaten eher schwer tun, weil Du eben beweisen musst, dass der Mangel zur Übergabe vorhanden war.
Dir könnte aber vielleicht helfen, dass aufgrund einer Reparatur die Gewährleistungsfrist für den reparierten Teil neu zu laufen anfängt.
Ist das Gerät also im Umfang der Reparatur (wieder) defekt und liegt diese keine 6 Monate zurück, hättest Du hier wieder eine Beweislastumkehr.

Grundsätzlich wäre es aber natürlich nie falsch, vor allem nach mehreren Reparaturen bzw -versuchen innerhalb der Garantiefrist, sich bezüglich der Garantie an den Hersteller/Händler zu wenden.
Vor allem in Fällen, wo mehrmals eine Reparatur versucht wurde und erfolglos blieb, sind einige Hersteller großzügig.
Falls Du noch innerhalb der Beweislastumkehr bist und die Garantie in Anspruch nehmen willst, solltest Du zur Aufrechterhaltung der Beweislastumkehr über die 6 Monate hinaus aber den Mangel beim Verkäufer anzeigen.
 
Hast du die Gewährleistung über den Händler innerhalb der zwei Jahre wahrgenommen kannst du probieren zu wandeln. Falls du direkt über den Hersteller gegangen bist, bist du auf dessen Kulanz angewiesen, Garantie ist eine freiwillige Leistung deren Bedingungen der Hersteller sehr frei bestimmen kann.
 
Dir könnte aber vielleicht helfen, dass aufgrund einer Reparatur die Gewährleistungsfrist für den reparierten Teil neu zu laufen anfängt.

Das ist umstritten, bei einer Reparatur (=Nachbesserung) insbesondere ab 6 Monaten nach Kauf wohl eher nicht.

Ist das Gerät also im Umfang der Reparatur (wieder) defekt und liegt diese keine 6 Monate zurück, hättest Du hier wieder eine Beweislastumkehr.

Dafür gibt es keinerlei Anhalt im Gesetz, daher würde ich das auf jeden Fall verneinen.

Hast du die Gewährleistung über den Händler innerhalb der zwei Jahre wahrgenommen kannst du probieren zu wandeln.

Den Begriff der Wandlung gibt es im "neuen" Schuldrecht nicht mehr und für einen Rücktritt wird es maßgeblich darauf ankommen, ob der Verkäufer nur aus Kulanz nachgebessert hat. Darauf wird sich ein gut beratener Verkäufer immer dann berufen, wenn den Käufer die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang trifft (also im Ergebnis ab 6 Monaten nach Kauf).
 
Bei Kulanz wird oft im Schriftverkehr dem Kunden gegenüber vermerkt "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht". Fehlt dieser Vermerk, ist die Reparaturannahme eigentlich schon ein Eingeständnis, dass ein Mangel vorhanden ist. Wie das konkret rechtlich gehandhabt wird, kann ich nicht sagen.
 
Der BGH sieht nicht in jeder Reparaturhandlung das Anerkennen eines Anspruches des Käufers.
Das mag mitunter lebensfremd sein, ist aber zur Zeit höchstrichterliche Rechtsprechung, die natürlich auf den Einzelfall passen mag, oder eben nicht.
 
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