Gewährleistungsanspruch bei Ersatzlieferung

RayAlpha

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Ich weiß, das Internet ist voll von diesem Thema aber ich finde keine aktuellen Fälle.

Am 16.05.2015 kaufte ich über die Internetseite von Roccat eine Tastatur. Im Oktober 2015 musste ich die Tastatur leider wieder zurück schicken da sie einen LED-Fehler hatte. Die Tastatur wurde daraufhin am 27.10.2015 ausgetauscht. Roccat tauschte nicht auf Kulanz sondern weil der Fall klar war.

Leider gibt es jetzt wieder ein Problem. Die linke Shift-Taste hat massive Aussetzer. Fast jede dritte Betätigung wird nicht registriert. Das macht insbesondere dann viele Schwierigkeiten wenn man einen Text am schreiben ist und manche Wörter gar nicht groß geschrieben werden.

Das wirklich ärgerliche für mich ist, dass das zwei Monate nach Ablauf der Gewährleistungszeit passiert. Dabei ist die Tastatur noch nicht mal zwei Jahre alt da sie ja am 27.10.2015 ausgetauscht wurde.

Ich habe natürlich schon die Treiber und die Software neu installiert um einen Software-Fehler auszuschließen. Auch reinige ich die Tastatur regelmäßig mit einem Mikrofasertuch und verwende nach Gebrauch der Tastatur die mitgelieferte Abdeckung. Für mich ist das ganz klar ein Defekt der Hardware.

Ich meldete mich also bei Roccat und hoffte zunächst auf Kulanz, bekam aber eine Abfuhr. Zitat Roccat:

Ein Umtausch defekter Produkte ist leider nur innerhalb der ersten 2 Jahre nach Kaufdatum (mit Kaufbeleg beim Händler) möglich.

Jetzt habe ich aber folgendes im Netz gefunden:


Gewährleistungsrecht nach BGH VIII ZR 16/05: Dieses sieht vor, dass die Gewährleistungszeit bei bei einer Ersatzlieferung in der Regel neu beginnt. Dazu auch:

"Erkennt der Verkäufer Ihren Anspruch auf Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung an, so beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen."

Nähere Infos:

http://www.recht-gehabt.de/ratgeber...ehrleistungs-garantiezeit-nach-austausch.html

Nun ist meine Frage wie ich rechtlich aufgestellt bin weil ich es nicht akzeptieren kann, dass meine 170 Euro Tastatur nach nicht einmal zwei Jahren den Geist aufgibt.
 
Zuletzt bearbeitet: (Korrektur Rechtschreibfehler)
Hier das von dir genannte Urteil im Volltext, den Teil, auf den du dich berufst, findet man ab Seite 12. http://juris.bundesgerichtshof.de/c...nt.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=35078&pos=0&anz=1

Der LED-Fehler von 2015, wie "umfangreich" war der? Hast du die Kommunikation von damals mit Roccat noch?

Grundsätzlich ist Rechtsberatung im Einzelfall nicht erlaubt. Aber hey, du hast ein BGH-Urteil gefunden und in dem Urteil wird sogar der § 212 BGB genannt...
 
Ich habe mich zwar aus Interesse jetzt erst eingelesen, aber so kompliziert ist es ja nicht.
Das Problem besteht meiner Meinung nach nicht in der rechtlichen Beurteilung, sondern in der Feststellung bzw. Beweisbarkeit der Tatbestände. Ich denke es scheitert letztendlich an Folgendem:

Der Käufer bzw. Besteller muss für den Fall der Nachbesserung darauf achten, dass der zur Nachbesserung Verpflichtete möglichst klar zum Ausdruck bringt, dass er zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung tätig wird.

Ich gehe mal davon aus, dass Roccat genau das nicht klar zum Ausdruck gebracht hat bzw. du das damals nicht eingefordert hast.

Folgendes Zitat aus dem BGH Urteil v. 8.7.1987 VIII ZR 274/86 habe noch gefunden:
Es gibt keine rechtlich relevante Vermutung, die dafür spricht, dass Arbeiten zur Mangelbeseitigung stets im Bewusstsein ausgeführt werden, hierzu auch verpflichtet zu sein

Es sieht also so aus, dass die Ersatzlieferung selbst nicht automatisch eine Anerkennung der rechtlichen Verpflichtung ist.
 
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Hallo,
ich bin zwar kein Rechtsanwalt, hatte aber einen ähnlichen Fall.
Du musst nachweisen, dass die Tastatur zum Zeitpunkt der Lieferung schon den "defekt" aufwies, bzw. ein versteckter Mangel besteht.
Kannst du das nicht, hast du auch keinen Gewährleistungsanspruch. Die ersten 6 Monate hat der Verläufe die Beweispflicht. Danach bist du an der Reihe.
Evtl. kannst du auf Garantie gehen und bekommst es getauscht. (sofern du noch Garantie darauf hast)
Viele Firmen machen keine Probleme, einige dagegen schon. Wenn du es nicht beweisen kannst, versuche hartnäckig zu sein. Manche Firmen knicken dann gerne mal ein. Aber übertreibe es nicht. Und mit Paragraphen-Angabe wäre ich ganz vorsichtig.
In jedem Fall bist du in der Beweispflicht.
 
Ich beurteile das in dem kritischen Punkt ("klar zum Ausdruck" bzw. der Notwendigkeit dessen) anders als @c0mputerMensch. Diese Einschätzung wird meiner Meinung nach auch von den kurz konsultierten BGB-Kommentaren gedeckt. Der BGH geht darauf ebenfalls ein und stützt wohl meine Ansicht.

Ob sich der Aufwand lohnt - der finanzielle Aufwand hält sich, gerade ohne Anwalt, doch sehr im Rahmen - muss jeder für sich wissen. Ein wenig Spaß an Juristerei sollte man sicherlich haben. Und möglichst, wenn ohne Anwalt, eine FH/UB-Bibliothek mit aktuellen BGB-Kommentaren.
 
Idon schrieb:
Hast du die Kommunikation von damals mit Roccat noch?

Habe ich noch alles da. Das war damals der Ausfall einer LED unter einer Taste. Die ganze Tastatur wurde daraufhin ausgetauscht.


Du musst nachweisen, dass die Tastatur zum Zeitpunkt der Lieferung schon den "defekt" aufwies, bzw. ein versteckter Mangel besteht.

Und genau das ist auch mein großes Problem. Klar, ich könnte jetzt einen Gutachter einschalten aber ob ich diesen Weg gehen würde, weiß ich nicht obwohl ich mir ziemlich sicher bin, dass der Gutachter das alles so sieht wie ich. Könnte ich die Kosten des Gutachters dann eigentlich auf Roccat umwälzen falls alles in meinem Sinne entschieden wird?

Ich habe nie die Tasten entfernt und die Tastatur immer pfleglich behandelt. Das muss sich doch irgendwie anders beweisen lassen.
 
Ich zitiere einmal ausführlich den Link "www.recht-gehabt.de" des TE:

Anders mag hingegen zu urteilen sein, wenn der Verkäufer die Sache austauschen soll. Der Verkäufer haftet nämlich im Rahmen der sogenannten Gewährleistung, die sich aus dem Gesetz ergibt und für jeden Verkäufer gilt. Diese unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung, kann jedoch wie alle Rechte die man hat nach einer gewissen Zeit verjähren - also nicht mehr geltend gemacht werden. Das Gesetz schreibt grundsätzlich vor, dass die Gewährleistungsansprüche zwei Jahre nach der Entgegennahme der Ware verjähren. Tauscht der Verkäufer die Sache innerhalb der zwei Jahre aus, so beginnt auch hier die Verjährungsfrist nicht erneut. Vielmehr enden sämtliche Ansprüche zwei Jahre nach der Entgegennahme der zunächst (mangelhaft) gelieferten Ware. Eine Ausnahme gibt es jedoch zu beachten: Erkennt der Verkäufer Ihren Anspruch auf Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung an, so beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Dann haben Sie gemäß § 212 BGB erneut zwei Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen. Allerdings wird dem Verkäufer in der Regel nicht nachzuweisen sein, dass er anerkannt habe. Beruft er sich nämlich darauf, bloß aus Kulanz gehandelt zu haben, beginnt die Frist nicht erneut zu laufen.

Liegt eine solche Ausnahme vor? Ich denke nein. Roccat wird behaupten, aus Kulanz gehandelt zu haben.
Ergänzung ()

Idon schrieb:
Ob sich der Aufwand lohnt - der finanzielle Aufwand hält sich, gerade ohne Anwalt, doch sehr im Rahmen - muss jeder für sich wissen. Ein wenig Spaß an Juristerei sollte man sicherlich haben. Und möglichst, wenn ohne Anwalt, eine FH/UB-Bibliothek mit aktuellen BGB-Kommentaren.

Ich hatte meinen Beitrag um 16:05 Uhr editiert und angenommen, dass noch keiner darauf geantwortet hat. Ich hatte meinen Beitrag um die persönliche Meinung gekürzt. Du hast Recht, dass das jeder selbst entscheiden muss, ob sich das lohnt.
Ergänzung ()

RayAlpha schrieb:
Habe ich noch alles da. Das war damals der Ausfall einer LED unter einer Taste. Die ganze Tastatur wurde daraufhin ausgetauscht.




Und genau das ist auch mein großes Problem. Klar, ich könnte jetzt einen Gutachter einschalten aber ob ich diesen Weg gehen würde, weiß ich nicht obwohl ich mir ziemlich sicher bin, dass der Gutachter das alles so sieht wie ich. Könnte ich die Kosten des Gutachters dann eigentlich auf Roccat umwälzen falls alles in meinem Sinne entschieden wird?

Ich habe nie die Tasten entfernt und die Tastatur immer pfleglich behandelt. Das muss sich doch irgendwie anders beweisen lassen.

Die Umkehr in der Beweispflicht spielt nur innerhalb der Gewährleistungspflicht eine Rolle. Es gilt, dass innerhalb von 6 Monaten man automatisch davon ausgeht, dass der Mangel von Anfang an bestand. Der Verkäufer müsste beweisen, dass das nicht der Fall ist. Nach 6 Monaten ist der Käufer in der Pflicht. Theoretisch könnte Roccat also, wenn eine Tastatur nach 7 Monaten kaputt geht, verlangen, dass der Käufer nachweist, dass der Mangel von Anfang an bestand.
Das spielt in der Praxis aber keine Rolle, da die Hersteller selbst freiwillig als Verkaufsargument Garantien geben, die länger als 6 Monate gelten, meist deckt es sich mit der Gewährleistungsfrist, manchmal geht es sogar darüber hinaus.
 
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Das ist keine Ausnahme, es ist das Standard-Vorgehen. Der BGH selbst geht davon aus, dass die reine Behauptung es wäre Kulanz noch keine Kulanz darstellt. Meiner Ansicht nach ist das in dem Link unglücklich formuliert und unter anderem deshalb bin ich kein Anhänger "unjuristischer" Websites mit juristischem Inhalt.

Mal losgelöst von dem Fall: Bei einer Tastatur fällt innerhalb der ersten zwei Monate eine LED der Beleuchtung aus. Ist ein Umtausch des Produktes dann eine Kulanzleistung? Oder nicht etwas, dass dem Käufer ohnehin zusteht?


Wahrscheinlich wird Roccat behaupten es war Kulanz, ja. Und...? :)
 
Wenn ich in der Serviceabteilung von Roccat arbeiten würde, würde ich eine 170 € Tastatur auf Kulanz auch nach 26 Monaten austauschen.

Roccat hat aber ein eindeutiges Statement abgegeben: sie wollen die Tastatur nicht austauschen und berufen sich darauf, dass die Frist abgelaufen ist.

Selbst, wenn die Frist nicht abgelaufen sein sollte, könnte Roccat behaupten, dass der Käufer den Mangel verursacht hat. Beweispflicht wäre ja beim Käufer.

Viel Erfolg bei einer eventuellen Klage, ich bin raus.
 
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mal abgesehen davon, das wenn er sich direkt an Roccat gewandt hat, dann ist er in einem Garantiefall, und nicht bei einer Gewährleistung. Ausser er hat die Tastatur direkt bei Roccat gekauft. Keine Ahnung ob die einen Endkundenshop haben
 
Alpenfoen996 schrieb:
Ausser er hat die Tastatur direkt bei Roccat gekauft. Keine Ahnung ob die einen Endkundenshop haben

So sieht es aus. Tastatur wurde direkt bei Roccat gekauft.
 
@ c0mputerMensch

Sicherlich ist er in der Nachweispflicht. Das sind aber zwei unterschiedliche Sachverhalte - auch wenn man, beide vermengend, sicherlich zu deinem Ergebnis gelangen kann.
 
Idon schrieb:
Mal losgelöst von dem Fall: Bei einer Tastatur fällt innerhalb der ersten zwei Monate eine LED der Beleuchtung aus. Ist ein Umtausch des Produktes dann eine Kulanzleistung? Oder nicht etwas, dass dem Käufer ohnehin zusteht?

Das ist jetzt schwierig zu beantworten. An sich hat der Käufer das Recht die Art der Nachbesserung auszusuchen, also kann er auf einen Austausch bestehen. Der Händler kann den Austausch aber wegen der Unverhältnismässigkeit ablehnen. Denn ne Led kostet 20cent, was natürlich in keiner Relation zu den 170€ einer neuen Tastatur steht.
Der Händler hat aber quasi freiwillig ausgetauscht. Ich bezweifle das man dies als Kulanz werten kann, wenn es eindeutig der Mängelbeseitigung dient.

Aber wegen der Beweislast würde ich eine Klage nicht empfehlen.
 
Ich müsste ja eigentlich nur beweisen, dass ich den Schade nicht verursacht habe. Denn damit wäre gleichzeitig bewiesen, dass der Schaden schon von Anfang an bestanden hätte aber eben jetzt erst zum Vorschein tritt.

Die Tastatur sieht aus wie neu. Ich hatte keine Tasten abgenommen sonst hätte man das an Einkerbungen an den Tasten gesehen. Ich habe nicht auf den Tasten rumgehämmert. Sonst hätte man auch das am Verschleiß gesehen.

Da braucht es noch nicht mal einen Gutachter sondern einfach nur Verstand.
 
Seit wann hat Recht und Gesetz etwas mit Verstand zu tun? :p
 
Noch einmal kurz rekapituliert:

Dein Ärger ist verständlich. Du hast viel Geld für ein Premium-Produkt bezahlt und nur es nur etwas über zwei Jahre nutzen können. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Gewährleistungspflicht noch nicht abgelaufen sein könnte und es ist durchaus denkbar, dass neben unserem gesunden Menschenverstand auch ein Richter, ein Gutachter oder vielleicht sogar der Beklagte selbst auf die Idee kommt, dass der Mangel bereits von Anfang an bestand, denn in der Regel haben solche Tastaturen, wenn man deinen Aussagen zur Nutzung und Pflege Glauben schenkt, durchaus Potential für eine längere Lebensdauer.

Was du auf jeden Fall ohne Risiko tun kannst, ist einen freundlichen und höflichen, aber dennoch inhaltlich entschiedenen Brief an Roccat zu verfassen (würde ich tatsächlich auf Papier machen und per Einschreiben verschicken) dass du der Auffassung bist, dass du noch einen Gewährleistungsanspruch hast.
Bisher hast du ja einen Standard-Abwimmel-Brief bekommen, weil es genug Leute gibt, die Sachen reklamieren, obwohl die Garantie/Gewährleistung längst futsch ist. Wenn du jetzt mit deinem Ausnahmefall und einer Argumentation kommst, dann sollte die Sache intern bei Roccat vom Servicemitarbeiter zur Rechtsabteilung eskalieren und es ist nicht ausgeschlossen, dass die vielleicht einen Kulanzaustausch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht anregen.

Falls das keinen Erfolg hat, würde ich mir zweimal überlegen, ob rechtliche Schritte sinnvoll sind, und zwar nicht deshalb, weil du im Unrecht wärst, sondern, weil die Aussicht auf Erfolg in keinem guten Verhältnis zum Aufwand steht.
 
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RayAlpha schrieb:
Ich müsste ja eigentlich nur beweisen, dass ich den Schade nicht verursacht habe. Denn damit wäre gleichzeitig bewiesen, dass der Schaden schon von Anfang an bestanden hätte aber eben jetzt erst zum

Die Gewährleistung ist keine Haltbarkeitsgarantie!

Deine Argumentation ist laienhaft und auch nicht stichhaltig!
Nur weil du ein Gerät ordnungsgemäß benutzt und dieser einen Defekt aufweist, heißt dass nicht im Umkehrschluss dass der Fehler von Anfang vorgelegen hat

Ich würde dann einfach deine Denkweise gegen dich einsetzen
Sollte die Tastatur einen anfänglichen Defekt haben warum ist der Fehler dann erst nach so einer langen Dauer aufgetreten ? Zum Beispiel hatte die erste Tastatur einen anfänglichen Defekt da der Defekt kurz nach dem
Kauf aufgetreten ist
 
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