Gewerbe angemeldet - Fragen zum Fragebogen vom Finanzamt

HolyDreamz

Lieutenant
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Juni 2004
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Hab hier letztens den fragebogen bekommen und soweit ausgefüllt, bleiben aber ein paar fragen offen.
Ich habe als Tätigkeit ein sehr weites feld gefasst, um später alle optionen zu haben.
"Herstellung und Verkauft von Kfz-Zubehör".

Jetzt zu den Fragen:
1.) Bezeichnung des Unternehmens: Da ich die Kleinunternehmer-Regelung will (wegen kindergeld etc.), muss ja mein name im firmenname stehen.
Muss der voll ausgeschrieben werden oder reichen auch Initialien und sind Bezeichnungen wie z.B: "Automotive" frei wählbar?
2.)Kammerzugehörigkeit zur IHK, muss ich mich da eintragen lassen?
3.) Handelsregistereintrag, braucht man das?
4.)Angaben zum Umsatz: ich muss ja als kleinunternehmer unter dem umsatz von 17500€ und im Folgejahr 50000€, muss ich das als Brutto so hinschreiben oder nett, also 16% abziehen.
5.) USt-IdNr.:Kann ich die als kleinunternehmer beantragen?
6.) Angaben zur Festsetzung der vorauszahlungen: 7188€ gewinn darf ich als Kleinunternehmer soviel ich weiss verdienen, also schreibe ich das unter Einkünfte aus Gewerbe hin (hier wieder die frage: brutto oder netto?.

Ich weiss, ne menge fragen, bin für jede hilfe dankbar!
 
Hallo.

Eben weil das alles so kompliziert ist und immer wieder 1000 Fragen aufwirft, gibt es doch Steuerberater.

Ansonsten würde ich mit diesem Fragebogen direkt zum Finanzamt gehen. Die helfen Dir dort auch beim ausfüllen und beantworten Dir Deine Fragen.

mfG :) Mammut BS
 
steuerberater wollt ich eh gehen, ist der von meinem alten, aber das wird noch etwas dauern wegen Termin machen und weil es eben Wochenende ist ist.
Finanzamt *lol*, unser finanzamt sitz 25km in der anderen stadt mit drinne.
Ich habe nach 1 Monat dort angerufen und gefragt wo denn dide fragebögen bleiben, der typ hat mich 100mal weiterverbunden und am ende hies es, "Ahja, die Gewerbeanmeldung liegt hier, ich schicke es dann heut noch raus"".

Soviel zu dem Thema, kümmern sich um nix und sind derbe faul, wenn man dort anruft denk man immer die grad bei der mittagspause zu stören.

Wollt halt nur schonmal vorabinfos haben falls sich hier jemand auskennt
 
Der Firmenname muß der gleiche sein, der auf Deiner Gewerbeanmeldung steht.
Einen Eintrag ins Handelsregister machst Du dann, wenn Du eine GmbH, AG oder KG aufmachst. Bei der IHK wirst Du automatisch angemeldet durch den Gerwerbeantrag beim Amt, die werden sich schon noch melden. Die Umsatzfeststellung ist nötig, damit das FA festlegen kann, ob Du eine monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteueranmeldung machen mußt. Dabei ist es egal ob Du Kleinunternehmer oder Großunternehmer bist, der geschätzte Jahresumsaz ist relevant, wenn Du jedoch sehr viel höher liegst, hast Du am Ende eine zu große Nachzahlung zu erwarten. Umsatz ist nicht gleichzusetzen mit Gewinn, Gewinne mußt Du gesondert versteuern als Einkommen, dieses kann auch mit einer monatlichen Vorrauszahlung belegt werden, wenn zu erwarten ist, das bei einer Einkommensteuererklärung eine zu hohe Nachzahlung zu erwarten ist. Eine Umsatzsteuerident Nummer bekommst Du automatisch mit den Vordrucken für die Umsatzsteuervorrauszahlung. Du kannst eine Dauerfristverlängerung beantragen.
Fragen zur Umsatzsteuer , hier für NRW.
Ansonsten www.finanzamt.de
Vergessen solltest Du auch nicht die Anmeldung zur Berufsgenossenschaft. Was wichtig ist, die GEZ verlangt, für Autoradios in PKWs von Selbstständigen, auch Gebühren. Wenn Du eine private Rechtschutzversicherung hast, wird sie automatisch in eine für Selbstständige umgewandelt, wird also teurer, hat aber sonst keinerlei Vorteile. Solltest Du vorhaben das Auto auch für die Firma zu nutzen und die Kosten dafür absetzen wollen, musst Du für die private Nutzung 1% des Neuwagenwertes im Monat versteuern, egal wie alt das Auto ist und wann Du es für wieviel Geld gekauft hast.
 
klein und großunternehmer ist eben nicht egal, weil ich als kleinunterhemner keine mehjrwersteuer zahlen muss und auch nicht angeben kann, genausowenig kann ich die mehrwertsteuer gekaufter waren wieder reinholen.
1% des Neuwagenwertes? Das höre ich zum ersten mal, wer hat denn so einen mist auf die beine gestellt?
 
Da es sich bei der UST und MWST nur um einen durchlaufenden Posten handelt, ist es eigentlich schnurzegal ob Du sie ansetzt oder nicht. Zahlen muß sie der Endabnehmer und nicht der Unternehmer, Du nimmst sie nur ein und leitest sie ans FA weiter.
Bei einem Firmenwagen gibt es zwei Möglichkeiten, diesen geldwerten Vorteil zu ermitteln.

1. Die 1%-Methode:

Der geldwerte Vorteil wird pauschal mit 1% des Listenpreises pro Monat angesetzt. Listenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Zusätzlich werden noch für eventuelle Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,03% des Listenpreises x Entfernungskilometer pro Monat als geldwerter Vorteil versteuert. Dies ist die einfachste und deshalb am häufigsten angewandte Methode.

2. Die Fahrtenbuchmethode:

Hier wird der Betrag, der auf die private Nutzung entfällt, genau ermittelt. Dazu ist ein von Ihnen ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch und die Auflistung aller Kosten des PKWs (Abschreibung bzw. Leasing, Benzin, Versicherung, Kfz-Steuer usw.) notwendig. Die Aufzeichnung dieser Kosten muss der Arbeitgeber vornehmen. Zwar ist die Methode aufwendiger, aber oft lohnt sich die Mehrarbeit und Sie können damit Steuern einsparen.
 
Wegen Steuern:

Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsatz so gering ist, dass es sich unter Umständen nicht lohnt, Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Beträgt deren Umsatz im Gründungsjahr voraussichtlich nicht mehr als 16.620 €, müssen sie keine Mehrwertsteuer ausweisen. Tun sie es trotzdem, muss die auf Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Kleinunternehmer ersparen sich den Aufwand der Umsatzsteuererklärungen, können aber die gezahlte Mehrwertsteuer für Ihre Anschaffungen der selbständigen Tätigkeit nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurückverlangen. Wer teure Anschaffungen hatte und lieber die dafür gezahlte Mehrwertsteuer zurück haben möchte, kann gegenüber dem Finanzamt auf dieses Kleinunternehmerprivileg verzichten und muss dann seine Rechnungen mit Mehrwertsteuer ausweisen. Verzichten kann man durch einfachen Brief an das Finanzamt oder noch einfacher durch die Abgabe der Umsatzsteuererklärung. Wer auf das Kleinunternehmerprivileg verzichtet bleibt daran 5 Jahre gebunden.

Ansonsten ist man ab dem zweiten Jahr nach der Gründung Kleinunternehmer solange der Umsatz des Vorjahres weniger als 16.620 € betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird.
 
Und was möchtest Du nun damit zum Ausdruck bringen? Das einzige was passiert ist doch das Du aufpassen mußt das Dein Umsatz (nicht der Gewinn) nicht über 16.620€ liegt. Daran bist Du 5 Jahre gebunden. Alle Anschaffungen die Du für die Firma machst, kannst Du nicht gegenrechnen, zahlst also die komplette Steuer selbst. Vorteil für Dich ist nur, das Du nicht alle 3 Monate eine Umsatzsteuererklärung abgeben mußt. Wenn Du allerdings eine Tätigkeit machen möchtest, bei der Du keine Investitionen machst, die ins Firmeninventar einfließen, ist es natürlich egal. Da ich nicht weiß was Du machen möchtest kann man Dir da so auch nicht zu etwas raten, was nachher für Dich von Vor oder Nachteil sein könnte.
Fakt ist aber, wenn Du 16.620 € Umsatz machen würdest, müsstest Du hierrauf Umsatzsteuer zahlen, da Du aber gewählt hast, das Du auch in Deinen Rechnungen darauf verzichtest MwSt zu erheben, Du diese nicht dagegen rechnen kannst. Bleibt also für Dich nichts anderes übrig, als dass Du für alles was Du für die Firma benötigst, beim Händler die MwSt zahlst. Ob sich das rechnet bleibt dabei erst mal offen. Dies lohnt sich also erstmal nur, wenn Du nur geistige Arbeiten machst, bei denen Du keine Investitionen tätigen mußt. Dann bekommst Du auch die 50€/Stunde (als Beispiel) vom Kunden, der Dir den Auftrag gegeben hat. Bei der anderen Variante berechnest Du dem Kunden eben 50€/Stunde + 16% MwSt, die Du dann ans FA abführst. Dagegen kannst Du dann aber die MwSt, die Du beim Einkaufen für die Firma gezahlt hast, verrechnen. Dies kann bei größeren Anschaffungen auch zu einer Rückzahlung führen, wenn Du mehr gekauft hast als Du eingenommen hast. Wie schon gesagt ist der Posten UST und MWST nur ein durchlaufender Posten, der gegeneinander aufgerechnet wird. Zahlen wird es der Endverbraucher, Du hast nur die evtl Steuer-Schuld dem FA zu übergeben.
 
ich bringe damit 2 sachen zum ausdruck.
1.) 150€ Kindergeld gehe nicht flöten.
2.) Ich kann die ware für 50€ verkaufen, während der andere 50€ + 16% verkaufen muss. Das lohnt sich natürlich nur wenn ich nicht ware einkaufe und wiederverkaufe, da da der umsatz derbe steigt, aber auch da kann ich die 16% selber draufrechnen die ich beim großhändler berappen musste.

Daran bist Du 5 Jahre gebunden.
falsch, ich bin 5 jahre gebunden, wenn ich darauf VERZICHTE, wenn der Umsatz zb. im ersten jahr die 16t€ nicht übersteigt, und im 2 jahr die 50t€ nicht, aber die 16t€, dann bin ich im 3 Jahr nicht mehr in der Kleinunternehmer regelung.

Und ich denke die 150€ kindergeld/Monat sind mehr als ich an MwSt. wieder reinkriegen würde.
 
Du hast den Sinn der MwSt/USt immer noch nicht verstanden, es ist ein durchlaufender Posten, der weder Deinen Gewinn noch Deinen Umsatz erhöht oder schmälert. Kindergeld ist abhängig vom Gewinn, also Deinem Einkommen und das hat mit Umsatz gar nicht zu tun. Wenn Du keine Waren einkaufst oder verkaufst sondern nur Dienstleistungen, sprich geistige Arbeit leistest, sind die 16t€ Dein effektiver Gewinn, die mußt Du dann auch versteuern als Einkommen, da Du ja keine Ein oder Verkäufe getätigt hast, abzüglich evtl Kosten für Fahrzeug, Pacht/Miete und Versicherungen. Das heisst also das Dein jetziges Einkommen und das Einkommen aus dem Kleinunternehmen zusammengerechnet werden, danach berechnet sich das Kindergeld und nicht ob Du Umsatzsteuerplichtig bist oder nicht.
Zu2: Wenn Du die Ware einkaufst, zahlst Du doch auch dann die Mehrwertsteuer schon beim Händler wo Du kaufst, also bist Du der Endverbraucher. Dann ist es doch egal ob Du diese an den Käufer weitergibst, gezahlt hast Du sie doch schon.
Das Du aus der Kleinunternehmerregelung rausfällst, wenn Dein Umsatz den Satz übersteigt habe ich nicht bestritten, wenn Du jedoch einmal rausgefallen bist, kannst Du Dich nicht mehr zurückstufen lassen.
PS: Du wirst auch nur für Endverbraucher tätig werden können, da eine Firma eine Rechnung haben will, mit MwSt, da diese den Betrag ja vom FA. wiederhaben wollen.
Du musst aber im Endeffekt selbst wissen, was Du machst. Da ich ja nicht weiß was Du machen willst, will ich es Dir ja nicht ausreden. Am besten lässt Du Dir mal von einem Steuerberater ein Konzept ausarbeiten. Eine einmalige Beratung zahlt Dir unter bestimmten Vorraussetzungen sogar der Staat als Unternehmergründungsberatung. Du könntest auch ein Jung-Unternehmergründungsdarlehen bekommen, wenn das Konzept stimmt, zinsfrei. Das kann Dir der Steuerberater auch ausarbeiten und beantragen. Weiß ja nicht ob sowas für Dich in Frage kommt.
Hier mal ein Link zum Kindergeld:
http://www.ey.com/global/download.nsf/Germany/STH_KINDERGELD/$file/kINDERGELD.pdf
 
ja, das mit dem kindergeld ist ja so, der gewinn ist ja differenz aus ausgaben von z.B. geräten etc. und den einnahmen halt.
ich werde keinen handel haben, sprich von den ausgaben ist das wie von einem programmierer :D Aber man kann ja neu gekaufte geräte etc. als ausgaben angeben und somit den gewinn drücken, oder geht es m den reingewinn?
war schon beim steuerb. von meinem vater und der hat mir das so erklärt.

Daher ist das mit steuern bezahlen und die ware/leistung am ende ohne mwst. billiger anbieten besser meiner meinung nach.
Wenns ich die grenze überschreite bin ich 5 jahre an die mwst. regelung gebunden, ja das hab ich auch so verstanden.

Werbekostenpauschalen kann ich aber nicht geltend machen oder?
Bin ja nicht mein eigener angestellter
 
Es geht um den Reingewinn, natürlich schmälern Ausgaben den Gewinn. Gewinn ist das was vor dem Abzug der Steuern übrig bleibt. Ausgaben für Geräte etc, kannst Du nur zu einem gewissen Satz abschreiben, wenn sie den Einkaufswert von 400€ nicht übersteigen, alles andere geht ins Firmeneigentum über und kann nur über eine gewisse Zeit abgeschrieben werden.
PC= Kosten 1200 € netto (da Du ja nicht zur UST veranlagt wirst) kann z.B. über 4 Jahre abgeschrieben werden. Nach 4 Jahren ist der abgeschrieben und hat dann noch einen Buchwert von z.B. 1 €, soll heissen das nicht die gesamten Kosten im ersten Jahr angerechnet werden, sondern nur ein gewisser Teil, weil der Rest ja noch im Firmenvermögen vorhanden ist. Da spielt es im Sinne der Steuer keine Rolle ob es sich nun um Barvermögen oder Naturalvermögen handelt. Alles was der Firma gehört ist ja noch lange nicht Dein Privateigentum, im Sinne der Steuer. Solltest Du also den PC nach 2 Jahren wieder verkaufen muß der Erlös wieder versteuert werden. Bin nicht der Experte wie sich das bei Deinem Vorhaben auswirkt, da ich aber schon seit über 15 Jahren selbstständig bin, habe ich einige Erfahrung.
Daher ist das mit steuern bezahlen und die ware/leistung am ende ohne mwst. billiger anbieten besser meiner meinung nach.
Du bietest die Ware in dem Sinne ja nicht billiger an, sondern Du zahlst ja die MwSt selbst schon beim Einkauf der Ware und bekommst diese nicht zurück.
Werbekostenpauschalen kann ich aber nicht geltend machen oder?
Bin ja nicht mein eigener angestellter
Jeder der eine Einkommen-Steuererklärung macht kann Werbekostenpauschalen geltend machen, egal ob Angestellter, Arbeiter oder Selbstständiger. Bei der Einkommenssteuer sind alle gleichgestellt, dafür gibt es Steuertabellen, die für alle gelten. Nur die die viel Einkommen haben, haben andere Möglichkeiten sich um Steuerzahlungen legal zu drücken. Pauschalen werden immer dann angesetzt, wenn man mit den Kosten nicht über dieser Pauschale liegt. Wenn die Kosten die Pauschale übersteigen, kannst Du natürlich die gesamten Kosten ansetzen.
 
ich sage ja dienstleistung/ware.
wenn ich das nicht einkaufe muss ich dafür ja auch keine mwst. zahlen (produktion etc.)

wegen werbekosten
Von den Einkünften als Angestellter darf die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.044,- € abgezogen werden. Wenn die Einkünfte nur in wenigen Monaten entstanden sind, kann Werbungskostenpauschale evtl. nur zu entsprechenden Zwölfteln angerechnet werden(Einzelheiten hierzu bitte bei der Kindergeldkase erfragen).
Sind höhere Werbungskosten als die Pauschale entstanden, dürfen diese mit Beleg ebenfalls geltend gemacht werden. Absetzbar sind u. a.:
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: nur für die einfache Strecke: 0,30 €/km
(bis 2003 waren es 0,36 € für die ersten 10 km, danach 0,40 €)
- Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften
- Arbeitsmittel
- Häusliches Arbeitszimmer
- Doppelte Haushaltsführung
- Reisekosten
- Bewerbungskosten
- Beitrag zur Gewerkschaft oder Berufsverbänden
- spezielle Berufskleidung
- Reinigungskosten (Pauschale 100 €)
- Bücher und Schreibwaren für Beruf oder Berufsausbildung/Berufsschule
- Unfallkosten (bei der Arbeit oder auf dem Weg von/zur Arbeit)
- PC+Zubehör (der auf die Arbeit entfallende Anteil z, B, 75%) auf 3 Jahre verteilt
- beruflicher Anteil der Rechtsschutzversicherung (wird von der Versicherung bescheinigt)
- Fortbildungskosten
- Zu den Fortbildungs-, Reise- und Bewerbungskosten auch die zugehörigen
- Fahrtkosten (0,30 €/km gefahrene Strecke)
- Übernachtungskosten
- Verpflegungsmehraufwand (ab 8 h: 6,00 €, ab 14 h: 12,00 €, für 24 h: 24,00 €)
- Kontoführungsgebühren (Pauschale 16 €)
- von diesen Kosten muss das abgezogen werden, was (z. B. vom Arbeitgeber) erstattet wurde.


Gewinn muss ich ja auch erst ab 7430€ versteuern laut dem programm hier.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du hast als Selbstständiger die gleichen Rechte wie ein Angestellter, Du wirst aber wohl einige Sachen nicht haben,
- Bewerbungskosten
- Beitrag zur Gewerkschaft oder Berufsverbänden
- PC+Zubehör (der auf die Arbeit entfallende Anteil z, B, 75%) auf 3 Jahre verteilt
- beruflicher Anteil der Rechtsschutzversicherung (wird von der Versicherung bescheinigt)
- Bücher und Schreibwaren für Beruf oder Berufsausbildung/Berufsschule
Weil Du die Kosten dafür ja schon vorher als Betriebsausgaben vom Umsatz abziehen wirst, somit die Pauschale ja nicht angebracht werden kann.
Einkünfte:
sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder - bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben - nach Durchschnittssätzen (§13a EStG) zu ermitteln. Betriebsausgaben sind nach §4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb oder den selbständig ausgeübten Beruf veranlasst sind. Bei den übrigen Einkunftsarten sind zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abzuziehen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten).
Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z.B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.
Zur Ermittlung der Summe der Einkünfte können positive und negative Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart und darüber hinaus zwischen den einzelnen Einkunftsarten unbeschränkt verrechnet werden. Negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen dürfen nur mit positiven Einkünften aus solchen Modellen verrechnet werden.
Kindergeld:
Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs durch den Kinderfreibetrag (3.648 € jährlich) und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.160 € jährlich) oder Kindergeld (monatlich jeweils 154 € für die ersten drei Kinder sowie 179 € für jedes weitere Kind) berücksichtigt. Damit wird die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des sächlichen Existenzminimums sowie des Betreuungs- und des Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs eines Kindes bewirkt.Erreicht das im Laufe des Jahres ausgezahlte Kindergeld die Höhe der steuerlichen Wirkung der Freibeträge für Kinder, bleibt es beim Kindergeld. Wird die steuerliche Wirkung der Freibeträge für Kinder nicht erreicht, werden diese vom Einkommen abgezogen und das bereits erhaltene Kindergeld verrechnet. In diesem Fall beschränkt sich der Familienleistungsausgleich auf die gebotene Steuerfreistellung. Soweit das Kindergeld dazu nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.


Gewinn muss ich ja auch erst ab 7430€ versteuern
Natürlich brauchst Du erst den Gewinn ab 7430€ versteuern, wenn es Eure einzige Einnahmequelle ist. Wenn Deine Frau kein Einkommen hat, erkläre mir wie Du z.B. mit Frau, 1 Kind und Dir selbst von ca. 690€ im Monat leben willst. Das ist der Satz der nicht versteuert werden muß, Du liegst dann im Bereich, das Du Sozialhilfe beantragen kannst. Herrliche Vorstellung als Selbstständiger von Sozialhilfe leben zu müssen, das macht das Amt wohl nicht lange mit.
 
Zuletzt bearbeitet:
naja, sozialhilfe werd ich ja wohl nicht beantragen als student.
wie sieht das eignetlich aus mit der grenze.
wenn die überschritten wird, muss ich 12x kindergeld zurückzahlen oder erst ab dem monat, wo es überschritten wurde?
wäre ja schlimm 1848€ zurückzuzahlen weil ich 10€ über der grenze lag.

nochmal zu den ausgaben und dem gewinn.
ich meine ja abschreiben ist klar, aber wenn ich z.b. anschaffungen von 2000€ habe und dann einnahmen von 1900€ im ersten jahr habe ich ja keinen gewinn gemacht.

danke für deine hilfe bis jetzt ;)
 
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