Gilt in diesem Fall das "Fernabsatzgesetz" ?

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Garnele

Gast
Hallo!

Ich habe am Samstag ein Prozessor und ein Mainboard gekauft!

Bestellt habe ich per Telefon, Abgeholt und bezahlt habe ich im Laden persönlich!

Jetzt möchte ich das Mainboard zurückgeben, da es nicht so läuft wie ich möchte (der Prozessor taktet nur mit 1,6 GHz statt mit 3,5 GHz).

Testen konnte ich die Hardware im Laden nicht!

Jetzt meine Frage:
Kann ich nur das Mainboard zurückgeben und gegebenenfalls ein neues, anderes Modell mitnehmen ? Gilt hier das Fernabsatzgesetz ?

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen!

Gruß, die Garnele!
 
Schau mal hier:
http://ra-hahn.de/faq-item+M54723759be2.html?&tx_simplfaq_pi1[cat]=38&tx_simplfaq_pi1[faq]=1192

Demnach: ja, wenn es keine Ausnahme ist

Da der Link irgendwie nicht geht, hier mal das Zitat:
Aktuelle Beiträge:

Zu § 1 Fernabsatzgesetz

Thema: Anwendungsbereich bei Abholung vor Ort

Wenn ein Kunde Ware im Internet bestellt und die Ware bei einem Händler

vor Ort abholt (dort bezahlt bzw. per Internet zahlt), greift da auch das Fernabsatzgesetz?



Anmerkung:

Ja, da es auf den Vertragsabschluss ankommt. Wenn dieser ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit stattfindet, greift das Fernabsatzgesetz. Dies allerdings nur, wenn der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt, wenn also nicht ausnahmsweise, sondern regelmäßig und vom Unternehmer bewußt vorgesehen per Internet bestellt wird.

Man kann die Anwendung des FernAbsG als Verbraucher also nicht durch die Herstellung "körperlicher Abwesenheit" beim Vertragsschluss erzwingen, etwa indem man beim "Tante-Emma"-Laden um die Ecke anruft oder per email Warenbestellt, was von Tatnte Emma aber nicht beuwßt als Vertriebsweg gewählt wurde..
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein würde ich sagen, da der Kaufvertrag nicht ausschließlich über Fernkommunikationsmittel gelaufen ist.

Was sagt der Händler zum Widerruf überhaupt?
 
Kein Fernabgabegesetz, das die Ware vor Ort abholt und in augenschein genommen werden konnte, wie bei einem normalen Kauf.

Du hast aber - im Falle der korrekten Reklamation - dennoch ein Nachbesserungsrecht, also kannst du umtauschen und ein funktionsfähiges verlangen. Sollte deines tatsächlich defekt sein.
 
Ich könnte wetten, das du nur Einstellungen im Bios vornehmen musst (ggf Biosupdate) oder die Cpu sich nur bei Volllast hochtaktet.
 
Es kommt drauf an (wie so oft).

Damit überhaupt ein Fernabsatzvertrag in Frage kommt, muss der Unternehmer über ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem verfügen.

Das wird regelmäßig beim Händler um die Ecke zu verneinen sein.

Wichtig wäre also demzufolge zunächst, wie der Verkäufer organisiert ist.
 
CnQ /Eist - oder wie die ganzen Dinger heissen- einfach ausschalten , dann haste sehr wahrscheinlich deine 3,x GHz.
Sowas nennt man Stromsparmodi.
Ich würd sie aber anlassen - bringts ja schließlich. Beim Musikhören brauch ich meine CPU nicht bei vollem Takt laufen lassen.
 
Würde jetzt mal vorsichtshalber ebenfalls Ansprüche aus dem § 312 d BGB verneinen, da meiner Meinung nach kein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b besteht.
Deswegen wohl also eher die Ansprüche aus § 437 BGB; soweit die Komponenten tatsächlich defekt sind.
 
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