Händler vertröstet seit gut 6 Wochen in einer RMA Angelegenheit

Pitje Puck

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Hallo,

bin etwas Ratlos in folgenden Fall und möchte hier um einen Ratschlag bzgl. der Vorgehensweise gegen den Händler bitten.

Anfang April 2008 erwarb ich bei einen Onlinehändler (in Troisdorf) einen Rechner in Form einzelner Komponenten. Nach gut einen Jahr zegte die gekaufte, verbaute Festplatte (Samsung) eindeutige Zeichen für einen Defekt. Diverse Testtools bestätigten dann auch den Verdacht.

Der Händler wurde informiert und ich schickte per Nachweisverfahren (DHL) die defekte Festplatte ein. Nach gut zwei Wochen, ohne Information seitens des Händler, erkundigte ich mich nach den Verlauf der RMA.
Ich bekam eine lapidare eMail in der mir nun der Defekt der Festplatte bestätigt wurde, diese aber nun an den Hersteller eingeschickt werden müsse, da jetzt nur noch die Kulanz des Herstellers gelten würde.

Nach weiteren zwei Wochen habe ich nochmals nachgefragt und bekam die Auskunft das der Hersteller noch nichts geschickt hätte und ich nochmals gut zwei Wochen warten solle.

Warum schickte ich die Festplatte (Samsung) nicht direkt an den Hersteller? Weil bei der Seriennummerüberprüfung zu Tage kam, dass die Festplatte eine OEM Version ist, die somit nur vom Händler im Garantiefall ausgetauscht werden kann. Auf meiner Rechnung ist die Festplatte (wie auch im Onlineshop) nicht als solche (OEM) kenntlich gemacht.

War gestern schon bei der hiesigen Verbraucherzentrale und die sagten im Gespräch das auch eine Anzeige wegen Unterschlagung in Betracht käme. Nur finde ich dies im Moment noch etwas überzogen. Gibt es da noch andere Möglichkeiten die Angelegenheit vernüftig zu lösen?
 
Nun dann teile dem Händler doch schriftlich mit, dass Du Dich rechtskundig gemacht hast und du mit Hilfe der Verbraucherzentrale auch davon Gebrauch machen wirst. Dann eine letzmalige Frist von 14 Tagen setzen und dann Anzeige bei Deinem Freund und Helfer.;)
 
Setz' ihm eine Frist, dir eine funktionierende Festplatte zu liefern. In dem Fall könnte es schon entbehrlich sein, mit 10-14 Tagen bist du aber auf der sicheren Seite. Ist die Frist fruchtlos verstrichen kannst du vom Vertrag zurücktreten und dein Geld (der damalige Kaufpreis, vll. bekommst du da ja unterm Strich einen kleinen Ersatz für deine Mühen heraus) zurück verlangen.
 
Wenn die Platte ein OEM Version ist, dann ist da eventuell keine Garantie (üblich sind meistens 1 Jahr bei OEM Produkten) mehr drauf.
Der Händler hat also Recht, es ist eine reine Kulanzfrage seitens Samsung, ob die die Platte tauschen.
 
WENN es eine OEM-Platte ist (sollte man mal nachhaken), und sie tatsächlich nicht als solche gekennzeichnet gewesen wäre, könnte hier auch eine arglistige Täuschung vorliegen und der TO könnte den Kaufvertrag evtl. anfechten.

Solange sich aber der Händler nicht auf den Eintritt der Beweislastumkehr beruft, würde ich einfach weiter auf der Schiene der gesetzlichen Sachmängelhaftung (sprich: Fristsetzung und ggf. Rücktritt) Druck machen. Das hat mit der Garantie und der Frage ob es OEM-Ware ist nämlich nichts zu tun.

Dass der Händler gerne den Hersteller in die Verantwortung nehmen würde, weil es für ihn billiger ist, steht auf einem anderen Blatt ;)
 
@ Pitje Puck:
Hast du die Komponenten einzeln gekauft oder als Komplett-PC zusammengebaut? Wenn als Komplett-PC dann gilt eh die Garantiezeit des Händlers für das Komplett-System. Und das ist i.d.R. 2 Jahre. Ansonsten kann es schon mal vorkommen, dass RMA-Anträge sich so lange hinziehen. Ich hab mal 3 Monate auf den Umtausch meine Shuttle-Barebone gewartet. Als dann 6 Monate später das gleiche Problem wieder auftrat, hab ich mir lieber ein neues Gehäuse + Mainboard + NT gekauft, als noch mal 3 Monate ohne Rechner da zu sitzen. Asus soll auch sehr lange brauchen.
 
@ mumpel

du verwechselt Garantie mir Gewährleistung, der Händler muss nichts garantieren sondern nur gesetzlich gewährleisten.
 
kisser schrieb:
Hast du das Eingangsposting überhaupt gelesen?
Wohl nicht gut genug ;) Mein Fehler.

@Mumpel:
Das ist aber ein großer Unterschied; Garantie im Sinne des BGB ist nämlich eine ziemlich weitreichende Verpflichtung. So wird zum Beispiel bei einem Mangel, der innerhalb der Garantiezeit auftritt, grundsätzlich angenommen, dass dieser auch von der Garantie abgedeckt wird.

Bei der gesetzlichen Schmängelhaftung tritt aber nach 6 Monaten eine Beweislastumkehr ein, danach müsste der Kunde dem Verkäufer beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden oder zumindest bereits angelegt war. Bei defekter Elektronik halte ich das für nahezu unmöglich.
 
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