Hardware wegen fehlerhafter Software zurückgeben?

KlaasKersting

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Hallo zusammen,

nehmen wir mal ein aktuelles Beispiel: Die Surfaceprodukte von MS weisen auch Monate nach Release noch Softwarefehler auf, das Gerät wurde z.B. vor einem Monat gekauft.

Macht es einen Unterschied, ob es sich um Soft- oder Hardwarefehler handelt?

Theoretischer Ablauf:
Man gibt MS Gelegenheit zur Nachbesserung, das Gerät wird das erste Mal getauscht.
Die Fehler sind nicht hardwarebedingt, somit natürlich nicht behoben.
Man gibt MS erneut die Gelegenheit zur Nachbesserung, das Gerät wird das zweite Mal getauscht.
Die Fehler sind nicht hardwarebedingt, somit natürlich nicht behoben.
Nach zwei Nachbesserungsversuchen trete ich vom Kaufvertrag zurück und fordere den vollständigen Neupreis der Ware ein.

Das wäre in dem Fall meine Rechtsauffassung, wie der Ablauf aussehen müsste. Ist das korrekt?
 
Das sind so Kleinkrämer-Auffassungen. Da gehst Du besser mit zum Anwalt oder versuchst es einfach.
 
Du kaufst das Gerät ja als Einheit aus Software und Hardware und wenn diese Einheit beworbene Funktionalitäten nicht bringt steht dir die breite Palette des Gewährleistungsrechtes offen. Die Gewährleistung wird nirgends auf physische Objekte eingeschränkt.

Der Händler wird keine Chance haben an der Software wirklich etwas zu drehen, entsprechend wird ein Händler versuchen dich abzuwimmeln oder den Kaufvertrag gleich zu wandeln. Die Kosten für 2mal tauschen ohne die Chance, dass das Problem dadurch besser wird wäre ansonsten sinnig.
 
Es hängt auch von der Schwere des Mangels ab. Das ist je nach Anwendung und Gebrauch unterschiedlich. Einen Neuwagen kannst Du auch nicht einfach zurückgeben, nur weil kleinere Mängel vorhanden sind. Im Notfall kannst Du Schadensersatz verlangen. Aber das ist ein Thema, wo es um das Klein und Klein geht.

Und ob sich das für ein solches Gerät lohnt...
 
Was miac meint ist sicher, dass eine Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. Also das Problem muss wirklich ernsthaft Probleme bereiten. Wobei ich die Probleme beim Surface nicht kenne, aber wenn es da wirklich ein Problem gibt, welches dir den Nutzwert deutlich reduziert kannst du es versuchen. Wenn es aber eher so Branchenübliche, kleinere Bugs sind wird es eher nix.
 
Piktogramm schrieb:
wenn diese Einheit beworbene Funktionalitäten nicht bringt
einzig und allein das zählt.
jede Software hat Fehler, das ist egal.
aber die beworbenen dinge müssen funktionieren.
 
Da bei einem ausreichend komplexen Produkt nie alle Funktionen beworben werden (können), zählt eher der Grundsatz, dass die Erwartungshaltung des Kunden* erfüllt werden muss.

*Es wird da meist von einem in irgendeiner Form für dieses Produkt als "normal" wahrgenommener Kunde ausgegangen.
 
Piktogramm schrieb:
Du kaufst das Gerät ja als Einheit aus Software und Hardware und wenn diese Einheit beworbene Funktionalitäten nicht bringt steht dir die breite Palette des Gewährleistungsrechtes offen. Die Gewährleistung wird nirgends auf physische Objekte eingeschränkt.

Der Händler wird keine Chance haben an der Software wirklich etwas zu drehen, entsprechend wird ein Händler versuchen dich abzuwimmeln oder den Kaufvertrag gleich zu wandeln. Die Kosten für 2mal tauschen ohne die Chance, dass das Problem dadurch besser wird wäre ansonsten sinnig.

ich weiss nicht, ob es in einem anderen gesetz (oder gesetzesteil) derartige normen gibt, fakt ist jedoch, dass die §§ 434ff BGB ausdrücklich von einer "sache" (§90 BGB), mithin von körperlichen gegenständen, sprechen. wie es mit sachen in verbindung mit einer lizenz steht weiss ich jetzt nicht genau, würde mich freuen, wenn du mir da paar paragraphen nennen könntest, die u.U. wieder auf die 434 ff zurückverweisen, oder ob du weisst, ob hier vll. eine analoge anwendung in betracht kommt. (da die software in dem fall ja mit der hardware=sache kombiniert verkauft wurde. danke!
Ergänzung ()

miac schrieb:
Es hängt auch von der Schwere des Mangels ab. Das ist je nach Anwendung und Gebrauch unterschiedlich. Einen Neuwagen kannst Du auch nicht einfach zurückgeben, nur weil kleinere Mängel vorhanden sind. Im Notfall kannst Du Schadensersatz verlangen. Aber das ist ein Thema, wo es um das Klein und Klein geht.

Und ob sich das für ein solches Gerät lohnt...

schadenersatz gibts nur, wenn der verkäufer den schaden auch zu vertreten hat. eine minderung kommt (im gegensatz zum rücktritt) auch bei unerheblichen mängeln in betracht.
 
Hatte ein Moto E 2015, über Monate wurde der Stagefright Bug nicht gefixt. Nach ca. 6 Monaten habe ich das Smartphone problemlos an Amazon zurückgeben können.

14 Tage später kam der Patch!
 
Mickey Cohen schrieb:
schadenersatz gibts nur, wenn der verkäufer den schaden auch zu vertreten hat. eine minderung kommt (im gegensatz zum rücktritt) auch bei unerheblichen mängeln in betracht.

Bevor ich mich als Händler darauf einlasse und vielleicht noch draufzahle nehme ich das Gerät zurück - und du hast dann halt NICHTS.

Wobei es auf Gottes weitem Erdboden in dem Umfang keine fehlerfreie Software gibt
 
Der Käufer kann natürlich selbst wählen, ob und welche Rechte er wahrnimmt. Einer Kaufpreisminderung kann der Verkäufer nicht entgehen, indem er einfach vom Vertrag zurücktritt ^^

Zu Mängeln bei Software nur ganz spontan eine Idee: in der letzten Not würde man eben allgemeines Leistungsstörungsrecht heranziehen müssen und die ergänzende Anwendung des Gewährleistungsrechts für Sachen ist dann sicher auch nicht mehr weit, aber auch nicht unbedingt kriegsentscheidend.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich kann von einem ähnlich gelagerten Fall berichten:
Ich habe mir damals zum Release von HD+ den Recorder Humax iCord HD+ gekauft, der viele Internetfunktionen (z.B. YouTube) haben sollte.
Damals war der Smart TV noch nicht so verbreitet.

Nachdem Humax diese Funktion auch nach 2 Monaten nicht eingebaut hat, konnte ich den Recorder trotz einwandfreier Hardware nach 2 Monaten bei Saturn zurückgeben.
Begründung war die Bewerbung der Funktion auf der Packung.

Grundsätzlich funktioniert das also schon ;)
 
@ boarder: Da hat ja auch Beworbenes gefehlt und war erst gar nicht lang implementiert. Hier geht es um einen Softwarefehler, und wir wissen noch nicht mal, welchen er meint und wie sich das auswirkt.
 
War ja auch nur ein Beispiel, dass sowas grundsätzlich erstmal funktionieren kann ;)
 
Mickey Cohen schrieb:
ich weiss nicht, ob es in einem anderen gesetz (oder gesetzesteil) derartige normen gibt, fakt ist jedoch, dass die §§ 434ff BGB ausdrücklich von einer "sache" (§90 BGB), mithin von körperlichen gegenständen, sprechen. wie es mit sachen in verbindung mit einer lizenz steht weiss ich jetzt nicht genau, [...]

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/veroeffentlichungen/035.pdf


Wobei das an der Stelle nicht so wichtig ist. Da die Software essentielles Bestandteil der Sache "Surface Dings" ist.
 
Gehen wir die Fehler mal durch:
- Windows Hello verweigert in ca. 20% der Fälle grundlos die Funktion und zwingt mich zur PIN-Anmeldung. Windows Hello wurde beworben.
- Den StandBy-Modus kann man vergessen, entweder irgendetwas ruht nicht richtig und verbrennt nach wenigen Stunden den Akku oder das Gerät erwacht nicht mehr und muss per An-/Ausschalter + Volume Up zwangsneugestartet werden. Bei einem Tablet ist der StandBy elementarer Bestandteil der Nutzung.
- Selten: Graphiktreiber startet sich selbst neu.
- Selten: TypeCover wird plötzlich nicht mehr erkannt, muss an- und abgesteckt werden.
- Etwas Backlightbleeding, somit ein Hardwarefehler. Scheint allerdings serienbedingt schwankend zu sein, habe jedoch noch nie ein Surface Pro 4 ganz ohne gesehen.

Patches gab es zu allem (außer natürlich dem Backlightbleeding) bereits mehrfach, namentlich im Patchlog benannt wurden nur StandBy und der Graphiktreiber. Bezüglich dieser Probleme dürfte es am 17.02.2016 der 3. oder 4. Patch gewesen sein, welcher das Problem noch immer nicht vollständig behoben hat, bzw. für mich den StandBy eher noch verschlimmert hat, sodass ich ihn gar nicht mehr nutze und immer über den Ruhezustand hoch- und herunterfahren muss.

Microsoft hat mir bereits ein Austauschgerät angeboten, sofortige Wandlung oder Kaufpreisminderung wurden abgelehnt.
Das Austauschgerät würde mir jedoch erst etwa 7 Werktage nach Eingang meines Altgerätes zugestellt werden, was für mich nicht wirklich hinnehmbar ist, da ich das Austauschgerät nur nehmen würde, um anschließend ein weiteres zu fordern, um danach aus dem Kaufvertrag zu kommen, da das Austauschgerät die Probleme gar nicht beheben kann.

Meine Überlegungen sind aktuell folgende:
a) Auf Austauschgerät verzichten, mir etwas anderes kaufen, Surface mit 250€ Verlust auf eBay abstoßen.
b) Austauschgerät nehmen, mir etwas anderes kaufen, darauf hoffen, dass ich nach dem zweiten Austauschgerät mein Geld wiedersehe und nicht am Ende darauf sitzenbleibe.
c) Behalten.

Das Problem ist, dass ich nicht eine Woche auf einen Ersatz von MS warten kann, um danach nochmal eine Woche auf erneuten Ersatz zu warten, den ich am Ende sowieso wieder zurückschicken werde. Ich muss also direkt etwas anderes kaufen, bevor ich das Surface absende, mit dem Risiko, später auf den Kosten meines neuen Gerätes und des Surface zu sitzen, welches ich anschließend mit Verlust verkaufen würde.

Wenn MS mir ausdrücklich als Nachbesserung ein neues Gerät schickt und ein zweites mal als Nachbesserung ein neues Gerät, ist es dann rechtlich sicher, dass ich aus dem Kaufvertrag rauskomme? Stellt die Nachbesserung sozusagen eine Anerkennung der Mängel dar?
 
10Werktage sind eine völlig akzeptable Zeit für einen Umtausch eines Gerätes ohne gesonderte Garantiebedingungen, die eine schnellere Reaktion versprechen. Nur weil du krampfhaft einen Kaufvertrag wandeln willst, bei dem du ganze 14Tage dazu Zeit hattest, heißt das noch nicht, dass der Händler das Spiel so spielen will wie du es gern hättest. Bei einem Austauschgerät wärest du verpflichtet (intensiv) zu Prüfen, ob die Mängel behoben wurden. Einfach zurückschicken ist da nicht.
 
Beim Austauschgerät hätte man sogar erneut die sechsmonatige Beweislastumkehr auf seiner Seite. Es gibt auch keine Prüfpflicht wie beim zweiseitigen Handelskauf.

Bezüglich der ganzen Vorstellungen oben ist noch zu erwähnen, dass man sich zur Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte an seinen Verkäufer wenden muss. Wenn das Microsoft selbst ist, ist es gut.
 
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